Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
Erleiden Dritte durch Fehlverhalten des Vereins, bzw. durch dessen ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter, finanzielle Nachteile, können Schadensersatzansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung leistet grundsätzlich, wenn bei der Vereinsarbeit reine Vermögensschäden verursacht wurden, also kein Sach- oder Personenschaden vorausgegangen ist.
Was sie leistet:
- Schadensersatzansprüche werden geprüft
- Unbegründete Forderungen werden abgewehrt
- Berechtigte Forderungen werden finanziell ausgeglichen
Weitere Informationen finden Sie hier: Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Vereine
Die D&O-Versicherung
Noch schwerwiegender wird es, wenn Vorstände oder einzelne Mitglieder des Vorstands persönlich in Anspruch genommen werden. Sie haften grundsätzlich mit ihrem privaten Vermögen, wenn sie Pflichtverletzungen begehen. Die D&O-Versicherung ist eine spezielle Organ- und Managerhaftpflicht-Versicherung, die mittlerweile auch aus der Vereinswelt nicht mehr wegzudenken ist. Die Leistungen erstrecken sich wie bei der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von der Prüfung der Ansprüche über die Abwehr unberechtigter Ansprüche bis zum finanziellen Ausgleich berechtigter Forderungen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Die D&O Versicherung für Vereinsvorstände
Sonderfall Geschäftsführer
Die D&O-Versicherung hat die Aufgabe, die persönliche Haftung von Organmitgliedern und vergleichbaren Funktionsträgern abzudecken. Bei einem eingetragenen Verein ist das einzige gesetzliche Vertretungsorgan der Vorstand. Einen „Geschäftsführer“ kennt das Vereinsrecht nicht zwingend. Gibt es im Verein die Funktion eines Geschäftsführers, besteht entweder ein Anstellungsverhältnis oder es handelt sich um einen satzungsgemäß berufenen „besonderen Vertreter“ i.S.d. § 30 BGB.
Liegt ein Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Verein vor, wird der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin vertraglich geregelt. Verursacht der Geschäftsführer im Rahmen der vertraglich festgelegten Tätigkeiten einen Vermögensschaden, muss geklärt werden, ob die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung oder die D&O-Versicherung greift. Hierzu gibt es keine allgemeingültige Regel, sondern ist vom Einzelfall sowie den geltenden Versicherungsbedingungen abhängig.
Im Fall eines besonderen Vertreters (§30 BGB), für dessen Bestellung im Übrigen Eintragungspflicht im Vereinsregister besteht, regelt entweder die Satzung oder der Bestellungsbeschluss den Geschäftskreis für den er zuständig und verantwortlich ist. Unterläuft diesem ein Fehler bei der Ausübung von Tätigkeiten des definierten Geschäftskreises, wären Schadensersatzansprüche gegen ihn persönlich grundsätzlich von der D&O-Versicherung umfasst.
Sonderfall Vereinsauflösung
Die Auflösung eines eingetragenen Vereins (e. V.) bedeutet nicht automatisch das Ende aller Risiken. Zwar erlischt mit der Löschung aus dem Vereinsregister die Rechtspersönlichkeit des Vereins, doch Vorstandsmitglieder können weiterhin in der Haftung stehen, wenn sie im Rahmen ihrer Amtsführung oder während der Liquidation gegen rechtliche Pflichten verstoßen haben.
Die D&O-Versicherung greift typischerweise für den Zeitraum des aktiven Ehrenamts, während der Liquidationsphase – und in der Regel auch darüber hinaus, wenn die Pflichtverletzung während der versicherten Amtszeit begangen wurde. Wichtig ist, dass die D&O-Police eine Nachhaftungsregelung enthält. Diese stellt sicher, dass auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bzw. nach der Vereinsauflösung noch Versicherungsschutz besteht.
Der Unterschied
Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung und die D&O-Versicherung unterscheiden sich nicht nur darin wer versichert ist, sondern auch im Wirkprinzip, bzw. spielt eine zeitliche Komponente eine entscheidende Rolle.
Bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist ausschlaggebend, wann der Fehler bzw. die Pflichtverletzung passiert ist. Versicherungsschutz besteht nämlich nur dann, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Schadensursache bereits bestanden hat.
Die D&O-Versicherung arbeitet nach dem Anspruchserhebungsprinzip. Hierbei ist nicht entscheidend, wann der Fehler passiert ist, sondern wann der Anspruch geltend gemacht wird.
Der Versicherungsschutz besteht also auch dann, wenn die Pflichtverletzung vor Vertragsabschluss erfolgt ist, solange der Anspruch während der Vertragslaufzeit erhoben wird.
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) schützt Vorstände und leitende Ehrenamtliche vor persönlichen Haftungsrisiken, wenn ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Je größer die Verantwortung und je höher die finanziellen Risiken, desto dringender sollte eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden:
Ein hohes Budget muss verwaltet werden
- Verträge mit erheblichem finanziellen Aufwand werden abgeschlossen
- oder Fördermittel und Zuschüsse müssen korrekt beantragt, verwendet und abgerechnet werden.
