Hendrick fand sich plötzlich in einer riesigen Rauchwolke. Sie umhüllte ihn vollkommen. Er rannte hin und her, doch er sah seinen Papa nicht. Dann wurde ihm unerwartet schwindlig und er kippte um.
Als der Wind wieder gedreht hatte, sah Hendricks Papa, dass er bewusstlos auf dem Boden lag. Er alarmierte sofort den Notdienst. Die Sanitäter trafen am Einsatzort ein. Sie kümmerten sich umgehend um den kleinen Hendrick. Danach wurde er ins Krankenhaus gebracht. Bald ging es Hendrick wieder besser.
KEINE ÜBERNAHME DER KOSTEN
Trotzdem konnte er zwanzig Tage nicht in die Schule gehen und fiel in seinem Lernpensum zurück. Die Eltern des Jungen stellten an den Verein eine Forderung nach Schadensersatz, die sich auf 5000 Euro belief. Wenn die Rettungskräfte nicht rechtzeitig vor Ort gewesen wären, hätte die Rauchvergiftung tödlich verlaufen können.
Das Osterfeuer entsprach nicht dem Vereinszweck des Angelvereins. Deswegen übernahm die Haftpflicht des Vereins nicht die Kosten der Klage. Der Vorstand des Vereins, Herr Maier, zeichnete sich jedoch verantwortlich für die reibungslose Durchführung des Vereinsfeuers. Deswegen musste er die Schadensersatzforderung zahlen.
Damit Vorstände nicht ihren eigenen Geldbeutel verbrennen, ist eine zusätzliche Absicherung notwendig. Denn Vereinsvorstände haften im Ernstfall mit Ihrem eigenen Vermögen.
WELCHE VERSICHERUNG SCHÜTZT SIE?
Die Mitgliedschaft im Deutschen Ehrenamt schützt Sie durch die Veranstalter-Haftpflicht und einen Rundum-Versicherungsschutz!
AUFLAGEN
Im Regelfall dürfen Osterfeuer nur von öffentlichen Organisationen und Vereinen abgehalten werden, nicht jedoch von Privatpersonen. Im Vorfeld sollte sich über die örtlichen Auflagen informiert werden, wie z.B.
- eine ordentliche Anmeldung bei der Ortsverwaltung
- die Einhaltung eines bestimmten Zeitraums für das Brennen des Feuers
- Brandschutz und Einbeziehung der Feuerwehr
- eine ununterbrochene Beaufsichtigung des Feuers
- den Schutz von Kleintiere vor dem Feuer wie Igel
DROHENDE BUSSGELDE
Wird von den örtlichen Auflagen abgewichen, droht häufig ein Bußgeld, das über mehrere Tausend Euro gehen kann. Deswegen ist es extrem wichtig, sich gegen drohende Bußgelder abzusichern.
FEUER IST GEFÄHRLICH
Es können auch unvorhergesehene Dinge passieren, wie Kinder, die während des Spielens zu nahe ans Feuer kommen. Osterfeuer können sehr groß ausfallen und es könnte mehr Wind geben als gedacht. Viele Gegenstände können leicht Feuer fangen, wie trockene Äste oder Kleidung. Oft treten auch Gesundheitsschäden auf, die durch das Einatmen des Feuers entstehen.
OSTERFEUER SIND KEIN VEREINSZWECK
Die Grundhaftpflicht des Vereins kommt für diese Schäden jedoch nicht auf. Denn das Osterfeuer ist eine Veranstaltung, die nicht dem Vereinszweck dient, der in der Satzung steht. Dies gilt in Heimat- und Traditionsvereinen, bei denen Brauchtumsfeuer in den Vereinszweck fallen und in der Satzung stehen. Bei allen anderen Vereinen, wie z.B. Sport-, Musik- & sogar Feuerwehrvereinen sind solche Veranstaltungen nicht Vereinszweck. Wer haftet?
Der Verein und der Vorstand!
Vereine brauchen spezielle Versicherungen, um sich gegen diese Fälle zu schützen. Im Ernstfall haftet der Vorstand mit seinem Geldbeutel!
GESCHÜTZT MIT DEM DEUTSCHEN EHRENAMT
Wir empfehlen die Mitgliedschaft im DEUTSCHEN EHRENAMT. In unserem umfassenden Schutzbrief ist nicht nur eine Veranstalter-Haftpflicht enthalten, die Sie gegen derartige Schäden schützt, sondern auch die essentielle Vereins-Haftpflicht und Vermögensschaden-Versicherung. Sichern Sie sich noch heute ab!