Der Vertrag und die tatsächlichen Verhältnisse
So viel schon einmal vorweg: Der Sozialversicherungsstatus kann nicht allein durch die vertragliche Regelung positiv gestaltet werden. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Vertrag gilt dagegen bei einer Prüfung immer als Ansatzpunkt bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Trainer oder Übungsleiter. Wird der Vertrag hier unklar formuliert, kann das bedeuten, dass eine Selbstständigkeit der Betroffenen ausgeschlossen wird.
Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Trainer oder Übungsleiter vor?
Die Sozialversicherungspflicht umfasst die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Pflicht liegt immer dann vor, wenn es sich bei der Trainer-Tätigkeit um eine Beschäftigung handelt – also eine nichtselbständige Tätigkeit, beispielsweise ein Arbeitsverhältnis für einen Sportverein. Doch woran ist diese Beschäftigung zu erkennen? Vor allem daran, wenn die Trainer oder Übungsleiter einer Tätigkeit nach Weisungen nachgehen und in der Organisation selbst eingegliedert sind. Dabei zählen die tatsächlichen Umstände, wenn es zu einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit kommt.
Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
Die Rechtsprechung hat mehrere Merkmale definiert, mithilfe derer die Tätigkeiten eines Trainers oder Übungsleiters als sozialversicherungspflichtig eingeordnet werden können:
- Die Arbeitsmittel, wie Bälle, Trikots und Leibchen, werden vom Sportverein gestellt
- Der Trainer ist an feste Trainings- und Spielzeiten gebunden
- Der Verein hat das Recht, den Trainer jederzeit freizustellen
- Der Trainer hat kein Vergütungsrisiko in Form eines pauschalen Honorars, das auch bei Krankheit weiterbezahlt wird
Ausnahmen bei der Sozialversicherungspflicht von Trainern und Übungsleitern
Sofern die jährliche Vergütung des Trainers bzw. Übungsleiters weniger als 3.000 Euro beträgt, also im Rahmen der Übungsleiterpauschale liegt, bleibt die Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch, wenn der Trainer seiner Tätigkeit an maximal 50 Tagen im Jahr nachgeht, bleibt diese frei von der Sozialversicherungspflicht.
Sozialversicherungspflichtig? Das sollte im Vertrag stehen
Es gibt ein paar grundsätzliche Regelungen, die in einem Vertrag zwischen dem Verein und dem Trainer bzw. Übungsleiter aufgenommen sein sollten. Dabei gilt der einfache Grundsatz: Je weniger dieser Regelungen tatsächlich erfüllt sind, umso eher handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung. Achten Sie deshalb auf folgende Vertragsinhalte:
Angaben zum rechtlichen Verhältnis
Es hat sich als sinnvoll erwiesen, den Hinweis, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, in den Vertrag aufzunehmen. Zwingend erforderlich ist das aber nicht. Das gilt ebenfalls für den Hinweis, dass der Trainer bzw. Übungsleiter eigenständig verpflichtet ist, seine Vergütung zu versteuern und außerdem als selbstständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig ist.
Angaben zur Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den erbrachten Arbeitsstunden oder anderen mengenmäßigen Kriterien. Auch kann die Vergütung an eine erfolgsabhängige Komponente verknüpft sein, etwa abhängig von der Teilnehmerzahl. Wird die Möglichkeit eingeräumt, dass der Trainer zusätzliche Kurse gibt, die dann entsprechende Vergütung erhalten, ist ebenfalls ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit. Eine monatliche Zahlung dagegen muss vermieden werden.
Inhalt der Tätigkeit
Die Tätigkeit wird nach Art und Umfang genau beschrieben. Auf diese Weise bedarf es keiner späteren Zuweisung durch den Verein. Im Falle, dass der Verein die Tätigkeit durch laufende Einzelaufgaben konkretisiert, spricht das für eine abhängige Beschäftigung.
Achtung: Sie haben einen Rahmenvertrag ohne Definition des zeitlichen Umfangs sowie der einzelnen Kurse aufgesetzt? Dann stellen Sie klar, dass die Einzelbeauftragung in Absprache mit dem Trainer bzw. Übungsleiter erfolgt. Vermeiden Sie in jedem Fall ein einseitiges Weisungsrecht, sondern achten Sie darauf, dass der Trainer die Möglichkeit hat, Aufträge ablehnen zu können.
Vertretung bei Ausfall
Regeln Sie im Vertrag, dass der Trainer oder Übungsleiter im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall selbst für eine Vertretung sorgen muss. Damit weisen Sie auf ein Unternehmerrisiko hin.
Arbeitsmittel
Vereinbaren Sie mit dem Trainer, sofern möglich, dass dieser eigene Arbeitsmittel nutzt.
Terminabsprachen
Räumen Sie vertraglich dem Trainer/Übungsleiter den Freiraum zur eigenständigen Terminplanung (Trainings- und Kurszeiten) ein. Individuelle Terminabsprachen mit den Sportlern werden als Hinweis der Selbstständigkeit des Trainers oder Übungsleiters gedeutet.
Was nicht im Vertrag stehen darf
Umgekehrt gibt es einige Inhalte, die Sie aus Ihrem Vertrag auf jeden Fall fernhalten sollten:
- eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- oder Urlaubsfall, auch sollte kein Urlaubsanspruch enthalten sein
- eine Regelung, dass der Trainer nicht für andere Vereine tätig werden darf (Wettbewerbsverbot)
- Berichtspflichten, die über die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden hinausgehen
- Detailanweisungen zur Tätigkeit sowie eine Verpflichtung zu anderen Tätigkeiten
- eine Anwesenheitspflicht, die über die Trainings- und Kurszeiten hinausgeht
- Kontrolle der sportlichen Erfolge sowie Konsequenzen bei Misserfolgen (etwa einer Freistellung)
- Die Nutzung vereinseigener Kleidung mit Logo
- Regelungen, die es dem Verein einräumen, Tätigkeitsbereich oder Trainingszeiten anzupassen
- Eine Abstimmung mit anderen Trainern oder Mannschaften
- Das Weisungsrecht gegenüber anderen Vereinsmitarbeitern oder Spielern