Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass Beschlüsse mittels Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angegriffen werden können. …
Schlagwort: Satzung
Mustersatzungen für gemeinnützige Vereine sehen in den meisten Fällen eine Regelung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen vor. Schon allein deshalb, weil diese zu den regelmäßigen Finanzierungsquellen gemeinnütziger Vereine zählen. Meist ist die Formulierung in der Satzung sehr allgemein gehalten wie bspw. in der Mustersatzung des DEUTSCHEN EHRENAMT: „Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann hierfür eine Beitragsordnung erlassen“. Daher fragen sich viele Vereinsgründerinnen und Finanzvorstände, ob es eine gesetzlich verordnete Beitragspflicht gibt und was passiert, wenn ein gemeinnütziger Verein keine Beiträge erhebt.
Ob Streitigkeiten im Verein, private Herausforderungen oder berufliche Veränderungen – die Ursachen für einen Vorstandsrücktritt vor Ablauf der Amtszeit können unterschiedlicher Natur sein, haben aber oft dieselbe Wirkung: Handlungsunfähigkeit.
Im Lauf der Zeit verändern sich Prozesse, Strukturen oder gesetzliche Vorgaben, die (gemeinnützige) Organisationen dazu zwingen sich zu verändern. Nicht immer handelt es sich dabei um klare Schnitte, die eine Satzungsänderung auf den Plan ruft. Manchmal sind es schleichende Veränderungen, die sich in den Vereinsalltag integrieren und mittelfristig dazu aufrufen, die Satzung anzupassen. Egal wie, um die Satzung sicher durch die Mitgliederversammlung zu bringen und dann im Register eintragen zu lassen, müssen einige Punkte berücksichtigt werden.
Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trainern und Übungsleitern werden zahlreiche Fehler gemacht – meist scheint hier der Fokus ganz auf der sportlichen Leistung zu liegen. Und meist gehen Vereine von einer selbstständigen Tätigkeit („Honorarvertrag“) der Trainer und Übungsleiter aus, vergessen aber zu prüfen, ob dafür auch tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt werden und vorliegen. Das Thema Sozialversicherungspflicht sollte allerdings nicht auf der Ersatzbank landen, denn sonst drohen womöglich hohe Nachzahlungen. Um das zu verhindern, haben wir Ihnen alle wichtigen Kriterien zusammengetragen – basierend auf den gerichtlichen Urteilen der letzten Jahre.
Beschluss ist nicht gleich Beschluss. Das zeigt sich in der Vereinspraxis immer wieder. Denn teils werden im Nachhinein getroffene Beschlüsse für ungültig erklärt. Auch Beschlüsse, die gegen zwingende Satzungsbestimmungen verstoßen oder gesetzliche Vorschriften missachten, sind nichtig. Auf diese Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich jeder Verein, jedes einzelne Vereinsmitglied und jeder Beteiligte berufen, ohne dass dafür eine Anfechtung und ein Anfechtungsurteil notwendig sind. Deshalb kommt es auf die richtige Vorbereitung der Mitgliederversammlung an und das Beachten aller Formalien. Wir helfen Ihnen dabei, ungültige Beschlüsse zu vermeiden.
Ein Verein entwickelt und verändert sich und mit ihm, muss dies auch die Satzung tun. Deshalb werden im Laufe der Zeit Anpassungen an der Satzung vorgenommen. Doch ist eine solche Satzungsänderung keine Entscheidung des Vorstands, sondern unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei gilt: Eine Satzungsänderung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Doch gerade, wenn davon Regelungen betroffen sind, die auch rückwirkend gelten sollen, führt das schnell zu rechtlichen Unsicherheiten.
Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.
Grundsätzlich gilt: Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass Gäste und somit Nicht-Mitglieder teilnehmen – dazu reicht bereits eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch die Satzung kann die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung regeln. Doch was geschieht, wenn Gäste erscheinen, ohne dass die Versammlung hierzu eine Erlaubnis ausgesprochen hat? Verlieren die gefassten Beschlüsse dann gar ihre Gültigkeit? Das hat das KG Berlin untersucht und wir geben Ihnen im Folgenden einen Einblick.
Ohne Satzung, kein Verein!
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen. Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT bieten Ihnen auch eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen oder für eine Überprüfung Ihrer Satzung.
Wenn es knackt und kracht im Verein
Vorstandsarbeit gleicht häufig einem Drahtseilakt. Ganz besonders gilt dies hinsichtlich des gedeihlichen Zusammenwirkens aller Vereinsmitglieder. Nicht selten wird hinter vorgehaltener Hand kritisiert, gelästert und gemobbt. Und haben Vorstände nicht ständig ihr Radar auf Empfang, können aus Tuscheleien Einzelner Streitigkeiten erwachsen, die letztlich den Fortbestand des Vereins gefährden.