Es gibt durchaus Vereine, denen rennen Interessenten förmlich die Bude ein, um Mitglied zu werden. Doch meist müssen Vorstände und Mitglieder die Werbetrommel rühren, um Zulauf zum eigenen Verein zu generieren. Schließlich stellen Mitgliedsbeiträge ein sicheres Finanzierungsstandbein für die Organisation dar und wo mehr Mitglieder sind, können Aufgaben auf mehrere Schultern verteilt, bzw. mehr ehrenamtliche Arbeit geleistet werden. Wir haben uns mal umgehört, welche Maßnahmen von Vereinen landauf und landab ergriffen werden, um Mitglieder zu gewinnen und auch zu binden.
Vereinsführung
Bei der Vorstandswahl wurde eine Kandidatin zur zweiten Vorsitzenden gewählt, die länger schon ehrenamtlich für den Verein tätig ist, aber bis jetzt keinen Mitgliedsantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft abgegeben hat.
Nach §77 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Anmeldungen zum Vereinsregister „von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.“ Somit ist die Mitwirkung eines Notars unumgänglich. Üblich ist, dass die Vertretungsberechtigten persönlich vor dem Notar erscheinen und sich mit ihrem Personalausweis ausweisen.
Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass Beschlüsse mittels Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angegriffen werden können. …
Projektarbeit ist im Vereinsleben weit verbreitet. Auf diese Weise lassen sich verschiedene Aufgaben gut clustern und Verantwortlichkeiten eindeutig zuweisen. Je komplexer und zeitaufwendiger die Projekte sind, umso eher werden selbständige Dienstleister mit der Koordination beauftragt. Daraus kann für den Verein jedoch schnell unbeabsichtigt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Die Situation im Verein ist festgefahren, der Vorstand wird sich nicht mehr einig, die Geschäfte liegen brach. Grund können unüberwindbare Streitigkeiten sein, die vor allem von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vom Zaun gebrochen werden. Oder aber, ein Vorstandsmitglied kann sein Amt nicht mehr ausüben, tritt aber von sich aus nicht zurück. Dann ist es Zeit, zu wissen, wie die Abberufung des Vorstands vonstattengeht.
Um in der Gemeinde auf unseren Verein aufmerksam zu machen, möchten wir gern einen Tag der offenen Tür veranstalten, bei dem wir kleine Speisen und Getränke servieren möchten. Dürfen wir die dafür anfallenden Kosten aus der Vereinskasse bezahlen? Und dürfen daran auch Vereinsmitglieder teilnehmen?
Die Knie von Vereinsvorständen fangen schon mal an zu schlottern, wenn Rentenversicherungsträger eine Prüfung ankündigen. Denn immer wieder ist zu lesen, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen, weil Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen die geforderten Voraussetzungen für die Nutzung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags nicht eindeutig nachweisen können. Ein Fall aus der Praxis zeigt, dass schon lückenhafte Dokumentation zu Nachforderungen führen kann.
Ob Führungsfunktion, strategische Planung, Vermögensbildung, ordnungsgemäße Mittelverwendung oder Marketing und Öffentlichkeitsarbeit – viele Aufgaben fallen in den Verantwortungsbereich des Vereinsvorstands. Laut BGB obliegen ihm die Geschäftsführung und die gesetzliche Vertretung des Vereins. Viel Arbeit und noch mehr Verantwortung, die man besser auf mehrere Schultern verteilt. Welche Rolle dabei der erweiterte Vorstand als fakultatives Vereinsorgan spielt, erklären wir Ihnen in Teil 2 unserer Serie.
Der Normalfall ist, dass gemeinnützige Organisationen, die sich für das Wohl vieler einsetzen, freudig jedes neue, zu Mithilfe motivierte Mitglied in den Verein aufnehmen. Doch gibt es hin und wieder den Fall, dass eine Person, die sich für eine Mitgliedschaft bemüht, nicht in die Vereinsgemeinschaft passen würden. Wie hiermit verfahren werden kann und welche Voraussetzungen in der Satzung geschaffen sein müssen, lesen Sie im folgenden Artikel.
Ob Streitigkeiten im Verein, private Herausforderungen oder berufliche Veränderungen – die Ursachen für einen Vorstandsrücktritt vor Ablauf der Amtszeit können unterschiedlicher Natur sein, haben aber oft dieselbe Wirkung: Handlungsunfähigkeit.
Eine Mitgliederversammlung kann nur dann konstruktiv und in geordneten Bahnen ablaufen, wenn man sich im Vorfeld einig ist, worüber diskutiert und entschieden werden soll. Wer sich einbringen möchte, kann vereinsrelevante Themen per Antrag auf die Tagesordnung setzen lassen. Auch dafür gibt es Regeln. Wir erklären Ihnen, was bei der Antragstellung beachtet werden muss.
Wir haben nun des Öfteren gelesen, dass die Satzung es erlauben muss, wenn ein Vorstandsmitglied im Rahmen der Ehrenamtspauschale für den geleisteten Arbeitsaufwand entschädigt werden soll. Gilt das auch für ehrenamtlich tätige Mitglieder? Und dürfen wir auch ehrenamtliche Helfer*innen, die nicht Mitglieder des Vereins mit einer Pauschale bezahlen?
Im Lauf der Zeit verändern sich Prozesse, Strukturen oder gesetzliche Vorgaben, die (gemeinnützige) Organisationen dazu zwingen sich zu verändern. Nicht immer handelt es sich dabei um klare Schnitte, die eine Satzungsänderung auf den Plan ruft. Manchmal sind es schleichende Veränderungen, die sich in den Vereinsalltag integrieren und mittelfristig dazu aufrufen, die Satzung anzupassen. Egal wie, um die Satzung sicher durch die Mitgliederversammlung zu bringen und dann im Register eintragen zu lassen, müssen einige Punkte berücksichtigt werden.
Ja, es gibt Vereine, in denen noch nie über den Ausschluss eines Mitglieds nachgedacht werden musste. Meist deshalb, weil unterschiedliche Meinungen im Sinn des Vereinszwecks diskutiert werden und bei aller Härte es den Beteiligten gelingt, sachlich zu bleiben. Doch ist es leider nicht so selten, dass Auseinandersetzungen die Sachebene verlassen und auf der persönlichen Ebene zur Schlammschlacht werden.
Der Haushaltsplan ist ein sinnvolles Instrument, um finanzielle Engpässe in der Vereinsarbeit zu vermeiden und die langfristige finanzielle Stabilität Ihrer Organisation zu gewährleisten. Wer ist für den Haushaltsplan verantwortlich? Was muss er beinhalten und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Falls Sie im Moment noch etwas planlos sind – dieser Artikel beantwortet alle wichtigen Fragen rund um den Haushaltsplan
im Verein.
Sind Vereinsstrukturen über viele Jahre gewachsen, fällt es den Verantwortlichen oft schwer, dieses etablierte Konstrukt durch moderne Prozesse zu ersetzen. Gerade beim Thema Digitalisierung bremst die eigene Unsicherheit jeden aufkeimenden Enthusiasmus. Die Angst vor Kontrollverlust und einem langwierigen Umstellungschaos ist groß. Besser „never change a running system“? Doch, sagt Lena Glemser von letsact und appelliert für mehr Mut und Experimentierfreude in Vereinen. Denn Vorteile für die Vereinsarbeit bringt die Digitalisierung auf jeden Fall.
Datenschutz – ein Wort, das stets ein latentes Unbehagen bereitet. Komplexe Regeln und weitreichende Folgen bei Regelverstößen führen immer wieder zu Unsicherheiten in der Vereinsarbeit. Selbst die Vereinskollegen über die Mitgliederliste zu kontaktieren, kann zum datenschutzrechtlichen Problem werden. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Nicht jedes Mitglied hat die gleichen Absichten, Erwartungen und Ziele, wenn es sich einem Verein anschließt. Deshalb gibt es auch mehr als eine Form der Vereinsmitgliedschaft und vielfältige Möglichkeiten, Rechte und Pflichten entsprechend zu definieren. Diesen Gestaltungsspielraum können Vereine aber nur nutzen, wenn die unterschiedlichen Mitgliederklassen in der Satzung glasklar geregelt sind.
Die Vereinsarbeit ist ins Stocken geraten, einige Mitglieder haben bereits gekündigt und Überlegungen, den Verein aufzulösen stehen im Raum. Soll ein Verein aufgelöst werden, ist ein relativ aufwendiges Verfahren notwendig. Deshalb kann es einfacher sein, den Verein unter bestimmten Bedingungen erlöschen zu lassen.
Wussten Sie, dass ein einziges Mitglied wichtige Beschlüsse für den ganzen Verein treffen kann? Dass Minderjährige oder auch Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, zum Vorstand gewählt werden können? Oder dass rein virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen explizit durch die Satzung ausgeschlossen werden müssen? Wir zeigen Ihnen kleinere oder größere Stolperfallen bei der Erstellung einer Vereinssatzung und geben Tipps, wie Sie diese umgehen können.
„Als Vorstand arbeite ich ehrenamtlich für einen guten Zweck und im Gesetz steht doch auch, dass der Verein für alle Schäden verantwortlich ist…“ Eine weit verbreitete Meinung. Doch nur weil sie weit verbreitet ist, ist sie noch lange nicht wahr. Wer haftet also bei Schäden und wer muss für entstandene Kosten aufkommen?
Frage:
Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?
Das gleiche Ziel verfolgen, Spaß am gemeinsamen Wirken oder auch Zweckmäßigkeit sind die Antriebsfedern, um einen Verein oder eine andere Organisation zu gründen. Welche Entscheidungen müssen getroffen werden? Wie funktioniert eine Vereinsgründung? Was ist zu beachten? Hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten, die schon vor der Gründung relevant sind.
Unsere Satzung gibt vor, dass Mitglieder dann ausgeschlossen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wäre es möglich, dass wir Mitglieder auch dann ausschließen, wenn sie dauerhaft inaktiv sind, ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlen oder nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen?
Wir haben zu einer präsentischen MV eingeladen. In Anbetracht der Bitte vieler Mitglieder würden wir gern auf eine digitale MV umstellen. Der geplante Termin ist in weniger als vier Wochen, die Einladung muss satzungsgemäß spätestens vier Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zugesendet werden. Kann die Umstellung noch erfolgen?
Ein Zettelchen hier, Aktenschränke dort und natürlich das große Hängeregister – das waren noch Zeiten! Mittlerweile sind immer mehr Vereinsverantwortliche auf der Suche nach einer passenden Softwarelösung, mit der sich viele Aufgaben im Verein leichter zu erledigen sind. Wir haben uns durch dieses komplexe Feld gepflügt und versuchen, Ihnen ein paar wertvolle Anhaltspunkte zu liefern.
Kooperationen sind für die gemeinnützige Vereinsarbeit eine tolle Sache. Ein meist finanzkräftiger oder fachlich erfahrener Partner bringt den nötigen Schwung in ein Projekt, das sich allein nur schwer hätte verwirklichen lassen. Am Ende winkt doppelte, weil geteilte, Freude über den gemeinsamen Erfolg. Garantiert ist das aber nicht, denn Kooperationen sind auch mit Haftungs- und Steuerrisiken verbunden, deren sich kaum ein Verein im Vorfeld richtig bewusst ist.
Für Vereine ist es üblich, einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen zu kommen – so sieht es meist die Satzung vor. Doch hat die Covid-19-Pandemie gezeigt, dass das nicht immer möglich ist. Deshalb musste ein Ansatz gefunden werden, dennoch der Satzungsbestimmung nachzukommen. Die Lösung: Eine digitale Mitgliederversammlung. Lesen Sie hier, wie Sie bei der digitalen bzw. virtuellen Mitgliederversammlung alles richtig machen. Der erste Schritt: die Möglichkeiten zur virtuellen Mitgliederversammlung in der Satzung verankern.
Als Verein beauftragen wir regelmäßig Personen als freie Mitarbeiter, die über einen längeren Zeitraum für uns tätig sind. Aber wir sind uns nicht sicher, wie „frei“ diese Mitarbeit tatsächlich ist. Wie finden wir das heraus?
Das Nachweisgesetz (NachwG) muss aufgrund der Umsetzung der sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie neu gefasst werden. Das neue Nachweisgesetz tritt bereits am 01. August 2022 in Kraft.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, ist vielen Vorständen, Geschäftsführern und Schatzmeistern schon irgendwie ein Begriff. Aber dass auch Vereine die Musiknutzung dort melden und Nutzungsgebühren entrichten müssen, sorgt bei so manchem für Überraschung. „Wofür denn das Ganze?“, wird häufig gefragt. Wir klären auf.
Im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten u. a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro geregelt. Sie wird ab dem 01.09.2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt und betrifft auch Vereine. Auch Empfänger von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind empfangsberechtigt.
In Deutschland gibt es zahlreiche unterschiedliche Vereinsformen, was ihnen allen aber gemein ist, sie alle unterliegen dem Vereinsrecht. Als juristische Person wird der Verein rechtlich anders behandelt als natürliche Personen, und das bedeutet andere Anforderungen.
Einen Verein zu führen, verschlingt viele freie Stunden. Häufig können Vereinsvorstände gar nicht so viel Zeit in das Ehrenamt investieren, wie sie es gerne täten oder wie es eine professionelle Amtsführung erfordert. Immer mehr Vereine entschließen sich daher, einen Teil der Vorstandsarbeit an einen Geschäftsführer zu delegieren. Aber darf dieser den Verein auch nach außen vertreten? Muss ein Arbeits- oder Dienstvertrag vereinbart werden? Und wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus? In der Praxis offenbaren sich große Wissenslücken, die nicht selten mit haftungsrechtlichen Risiken verbunden sind.
Für Projekte unter dem Motto „Mehr Vielfalt erleben“, die zwischen 01. Oktober und 13. November 2022 stattfinden, schreibt der Deutsch-Französische Bürgerfonds Fördermittel aus.
Beschluss ist nicht gleich Beschluss. Das zeigt sich in der Vereinspraxis immer wieder. Denn teils werden im Nachhinein getroffene Beschlüsse für ungültig erklärt. Auch Beschlüsse, die gegen zwingende Satzungsbestimmungen verstoßen oder gesetzliche Vorschriften missachten, sind nichtig. Auf diese Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich jeder Verein, jedes einzelne Vereinsmitglied und jeder Beteiligte berufen, ohne dass dafür eine Anfechtung und ein Anfechtungsurteil notwendig sind. Deshalb kommt es auf die richtige Vorbereitung der Mitgliederversammlung an und das Beachten aller Formalien. Wir helfen Ihnen dabei, ungültige Beschlüsse zu vermeiden.
Gemäß § 26 BGB ist der Vorstand das geschäftsführende Organ des Vereins. Als solches liegen zahlreiche Aufgabe in seiner Hand. Deshalb räumt § 40 S. 1 BGB die Möglichkeit ein, dass die Satzung es zulässt, Aufgaben auf andere Organe zu übertragen. Der Blick in die Vereinspraxis zeigt jedoch: Meist werden Aufgaben der Geschäftsführung an andere Organe des Vereins verteilt, ohne dass die Satzung hierzu eine Grundlage schafft – auch diese Art der Aufgabendelegation ist möglich. Eines haben dabei beide Vorgehensweisen gemeinsam: Der Vorstand unterliegt zahlreichen Organisationspflichten. Verstößt er gegen eine dieser Pflichten, droht die persönliche Haftung des Vorstands. Wie Sie das vermeiden können? Wir klären Sie im Folgenden über Ihre Organisationspflichten als Vorstand bei der Aufgabendelegation auf.
Ein Verein entwickelt und verändert sich und mit ihm, muss dies auch die Satzung tun. Deshalb werden im Laufe der Zeit Anpassungen an der Satzung vorgenommen. Doch ist eine solche Satzungsänderung keine Entscheidung des Vorstands, sondern unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei gilt: Eine Satzungsänderung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Doch gerade, wenn davon Regelungen betroffen sind, die auch rückwirkend gelten sollen, führt das schnell zu rechtlichen Unsicherheiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit bestimmter Tätigkeiten von Sportvereinen geändert. Diese neue Entscheidung (Urteil vom 21.04.2022, Az: V R 48/20) hat Auswirkungen für viele Sportvereine.
Im Januar 2022 wurde das Lobbyregister eingeführt. Damit soll die Tätigkeit von Lobbyisten erfasst, kontrolliert und transparent gemacht werden. Die Eintragungspflicht kann auch für Vereine, Verbände, Stiftungen und gGmbHs gelten. Voraussetzung ist, dass Sie Einfluss auf die Politik von Bundestag und Bundesregierung nehmen möchten, also Kontakte zu politischen Entscheidungsträgern bestehen. Betreibt Ihre Organisation Interessenvertretung auf politischer Ebene, sollten Sie sich näher mit dem Thema befassen.
Mit der Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO im Mai 2018 hat sich für Vereine die Anzahl der zu beachtenden Vorschriften in etwa vervierfacht. Viele Vereinsverantwortliche fühlen sich seitdem mit der Umsetzung der umfangreichen Vorgaben überfordert. Wird der Datenschutz jedoch vernachlässigt, kann das den Verein teuer zu stehen kommen. Es drohen Abmahnungen und hohe Bußgelder. Doch Datenschutz ist leichter gesagt als praktiziert.
Schnelles Handeln kann Schaden abwenden
Egal wie bereichernd, wertvoll und Freude bringend die gemeinnützige Arbeit des Vereins sein mag, können Rechnungen nicht mehr bezahlt werden und wächst der Schuldenberg, muss rechtzeitig die Reißleine gezogen werden. Die Insolvenz für den eingetragenen Verein zu beantragen, ist für den Vorstand kein leichter Schritt, aber zwingend notwendig, wenn es nicht zur persönlichen Haftung oder strafrechtlichen Konsequenzen kommen soll. Außerdem kann ein Insolvenzverfahren durchaus Weichen für einen Neubeginn stellen.
Hier haben alle das Sagen!
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ im Verein, wenn es darum geht, demokratische Entscheidungen zu treffen, die nicht allein dem Vorstand oder satzungsgemäß einem anderen Organ obliegen. Durch sie haben alle Vereinsmitglieder die Möglichkeit, das Vereinswirken und –leben aktiv mitzugestalten. Die Mitgliederversammlung dient zum Beispiel dazu, Wahlen durchzuführen, rechtliche Probleme zu lösen und die Mitglieder über alle aktuellen Belange des Vereins zu informieren. Ihr primäres Ziel ist es, wirksame Beschlüsse zu fassen. Klar, dass das nicht immer einstimmig und einvernehmlich passiert. Die Gültigkeit von Beschlüssen ist daher ein häufiges Streitthema im Verein. Meist werden Formfehler angeführt, um Beschlüsse anzufechten. Wir erläutern Ihnen die Vorschriften im Rahmen einer Mitgliederversammlung und was Sie beachten müssen, damit Ihre Vereinsbeschlüsse unangreifbar sind.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein neuer Vorstand gewählt. Eine Kandidatin teilte uns mit, dass sie zu diesem Termin nicht persönlich erscheinen kann. Kann sie sich auch in Abwesenheit zur Wahl stellen?
Wahlen sind wichtig! Sie sind Ausdruck der demokratischen Grundordnung – auch im Verein. Daher muss auch jedem Mitglied die Möglichkeit geboten werden, sein Stimmrecht auszuüben. Wer in der Mitgliederversammlung präsent ist, kann von diesem Recht vor Ort Gebrauch machen. Spätestens die Pandemie hat gezeigt, dass es nebst der Stimmabgabe in Präsenz auch andere Methoden wie die schriftliche Beschlussfassung, also Briefwahl braucht.
Sie wurden angelegt, um Verantwortung und Einflussnahme von Organisationen offenzulegen und zweifelhafte Machenschaften zu verhindern. Während das 2017 gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angelegte Transparenzregister unlängst einige Neuerungen erfahren hat, wurde das Lobbyregister erst in diesem Jahr eingeführt, um Lobbyisten genauer auf die Finger zu schauen. In welchen Fällen auch Ihr Verein von einer Eintragungspflicht betroffen sein könnte, klären wir in diesem Beitrag.
KEINE KÜNDIGUNG WEGEN HERABWÜRDIGENDER ÄUSSERUNGEN
Am 19. Juli 2021 erging ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das für Vereine wichtig sein kann: Das Gericht entschied, dass die Kündigung des technischen Leiters eines Vereins, gestützt auf Äußerungen in einem vertraulichen WhatsApp-Chat, nicht wirksam ist.
Der Ausschluss aus dem Verein gehört zu den Vereinsstrafen. Der Ausschluss darf als schwerste Strafe nur erklärt werden, wenn geringere Sanktionen nicht zum Erfolg führen.
Ein ganz aktuelles Urteil des Landgericht Memmingen hat für Aufsehen gesorgt: Trotz satzungsmäßigem Ausschluss von Frauen am sog. Stadtbachfischen ist der Verein nun verpflichtet, Frauen bei entsprechender Eignung „mitfischen“ zu lassen. Die vielen Vereine, die bestimmte Aktivitäten nur für Männer oder nur für Frauen anbieten wollen, sollten dieses Urteil und den Hintergrund dazu kennen.
Die Amtsniederlegung bedeutet die Kündigung des mit dem Verein intern bestehenden auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses und …
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 – 3 Wx 130/19
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; das Abhalten der Mitgliederversammlung ist daher für den Verein von hoher Bedeutung. Die Mitglieder*innen erhalten in der regelmäßig stattfindenden, ordentlichen Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Informationen über Vorgänge im Verein zu erhalten und eigene Ideen und Ansichten einzubringen. Nur so kann der Verein sich weiter entwickeln und seine (gemeinnützigen) Ziele bestmöglich verwirklichen. Das Ergebnis des Diskurses wird dann in Form von Beschlüssen festgehalten und verbindlich gemacht. Die Beschlüsse sind aber nur dann wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist.
Verschiedene Gerichte, insbesondere das OLG Hamm (Beschluss vom 24.9.2015 - 27 W 104/15), haben entschieden, dass eine Einladung per E-Mail zur Mitgliederversammlung ausreichend ist – auch wenn in der Satzung die Schriftform hierfür vorgesehen ist.
Wenn es knackt und kracht im Verein
Vorstandsarbeit gleicht häufig einem Drahtseilakt. Ganz besonders gilt dies hinsichtlich des gedeihlichen Zusammenwirkens aller Vereinsmitglieder. Nicht selten wird hinter vorgehaltener Hand kritisiert, gelästert und gemobbt. Und haben Vorstände nicht ständig ihr Radar auf Empfang, können aus Tuscheleien Einzelner Streitigkeiten erwachsen, die letztlich den Fortbestand des Vereins gefährden.
Die Corona-Pandemie hat in allen Lebensbereichen zu einer Digitalisierung geführt – auch im Vereinsleben. Die Mitgliederversammlung, die in der Regel jährlich durchgeführt wird, musste beispielsweise in vielen Vereinen im Jahr 2020 und auch noch im Jahr 2021 in virtueller Form durchgeführt. Auch 2023 verändert sich wieder etwas:
Schwere Entscheidung für Vereinsvorstände
Laut des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn wird das neuartige Corona-Virus unser Gesundheitssystem noch einige Monate herausfordern und auch im nächsten Winter wiederkehren. Große Veranstaltungen sind bereits bis in den Mai 2020 hinein abgesagt und Veranstalter fahren Verluste ein, die ihnen aber ggf. über vorab abgeschlossene Betriebsausfallversicherungen zumindest teilweise ersetzt werden.
Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 1. März 2021 – 8 U 61/20) Stellung zu verschiedenen, für Vereine wichtigen Punkten hinsichtlich der wirksamen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Stellung genommen.
Als Vorstand hat man es oft nicht leicht. Denn als Vertretungsorgan hat man diverse Pflichten, die Verantwortung mit sich ziehen. Es gibt viele Ursachen, die zur Haftung des Vereinsvorstands führen, z.B. wenn Spenden nicht richtig verwendet werden oder auch ein minderjähriges Mitglied nach 24:00 Uhr auf einer Veranstaltung gesichtet wird. Worauf Sie als Vorstand achten sollten, damit es Sie nicht so schnell erwischt.
So ungern man seine teils mühsam gewonnenen Mitglieder auch verliert, § 39 Abs. 1 BGB sieht es ausdrücklich vor, dass Mitglieder auch wieder aus dem Verein austreten dürfen – eine Zwangsmitgliedschaft gibt es folglich nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem auch, dass § 58 BGB vorsieht, dass die Satzung eines jeden Vereins Bestimmungen über den Vereinsaustritt eines Mitgliedes enthält.
Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit oder eine andere Art der Mehrheit? Vor einer Abstimmung muss klar sein, auf welche Art gewählt wird! Erst dann können in der Mitgliederversammlung Anträge beschlossen oder Kandidaten berufen werden.
Ein jeder Verein hat grundsätzlich in der Rolle als Veranstalter das Hausrecht, welches er geltend machen kann, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung sowie die der Teilnehmer zu gewährleisten. Dennoch muss das Hausverbot für Vereinsanlagen gut begründet sein.
Keine Leistung, kein Geld? Rein rechtlich eine klare Sache: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, muss der Kunde diese auch nicht zahlen. Beide Vertragspartner sind von der Leistungspflicht befreit. Für viele Fitness- oder Yogastudios, Theaterclubs, Tanz- und Musikschulen aber auch Kitas ist die Corona-Krise daher ein Desaster.
Viele Vereinsvorstände stehen derzeit aufgrund der Corona-Pandemie vor schwierigen Entscheidungen. Sollen wir unsere Mitgliederversammlung abhalten oder verschieben, wenn die derzeitigen Bestimmungen quasi zu einem „Lockdown für Vereine“ führen?