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15.03.2022

Corona-Virus und Veranstaltungen

Schwere Entscheidung für Vereinsvorstände

Laut des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn wird das neuartige Corona-Virus unser Gesundheitssystem noch einige Monate herausfordern und auch im nächsten Winter wiederkehren. Große Veranstaltungen sind bereits bis in den Mai 2020 hinein abgesagt und Veranstalter fahren Verluste ein, die ihnen aber ggf. über vorab abgeschlossene Betriebsausfallversicherungen zumindest teilweise ersetzt werden.

ACHTUNG VEREINSVORSTÄNDE!

Da die wenigsten Vereine eine Betriebsausfallversicherung vorhalten, gibt es einiges bei der Absage von großen Vereinsveranstaltungen zu beachten. Der Corona-Virus ist kein „Freifahrtschein“ für Unternehmen und Vereine, eine vertraglich bereits zugesicherte Leistung nicht mehr erbringen, bzw. nicht mehr entgegenzunehmen wollen. Hat ein Verein bspw. einen Raum gemietet oder ein Catering bestellt, reicht es grundsätzlich nicht aus, um wegen einer grassierenden, als Epidemie/Pandemie eingestuften Krankheit, alles folgenlos abzusagen. Vertragspartner werden ggf. auf die Erfüllung der Verträge widerstandslos verzichten. Gleichwohl ist der Verein nicht zum Ersatz des Ausfallschadens bei Vertragspartnern verpflichtet, wenn der Verein die Veranstaltung gar nicht mehr umsetzen kann, bspw., weil die Veranstaltung wegen Corona-Vorkehrungsmaßnahmen von den Behörden verboten worden ist. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine Kündigung wegen Corona berechtigt ist oder nicht.

Grundsätzlich gilt:

  1. Prüfen Sie die bereits geschlossenen Verträge hinsichtlich einer Ausfallzahlung und die AGB der beteiligten Vertragspartner.
  2. Treten Sie mit Ihren Vertragspartnern offen in den Dialog, wenn Sie planen, Dienstleistungen oder eine ganze Veranstaltung abzusagen; die Erfahrung der letzten Wochen zeigt, dass sich die Unternehmen in der derzeitigen Situation kulant zeigen und nicht auf ein mögliches Recht auf Vertragserfüllung pochen – die Unternehmen haben zum Teil selbst große Probleme in ihren Lieferketten und damit, ihr Geschäft am Laufen zu halten.

Wichtig: Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird jeder Einzelfall einer abgesagten Veranstaltung und der dazugehörigen nicht erfüllten Verträge neu bewertet!

GILT CORONA-VIRUS ALS HÖHERE GEWALT – WAS STECKT DAHINTER?

Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist im Gesetz nicht definiert. Er wird dennoch verwendet und findet besonders im Reiserecht, im Gastwirtschaftsrecht sowie im Verkehrs-, Umwelt und Haftpflichtrecht Anwendung. Die Ausfüllung des Begriffs der „höheren Gewalt“ obliegt der Rechtsprechung. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt haftungsausschließende höhere Gewalt vor, wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht ist, das von außen auf den Betrieb einwirkt (Betriebsfremdheit) und auch bei Anwendung aller Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht voraussehbar und selbst mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nicht abzuwenden war (Unvermeidbarkeit). Im Lichte dieser Definition ist eine Epidemie/Pandemie grundsätzlich als ein Fall der „höheren Gewalt“ anerkannt. Allgemein wird ein Fall höherer Gewalt auch immer ein „wichtiger Grund“ für ein außerordentliches Kündigungsrecht, bzw. ein Rücktritt vom Vertrag sein und auch eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Die Gefahr durch Corona muss die geplante Veranstaltung aber auch ganz konkret betreffen, damit Kündigungen und Absagen im konkreten Fall auch von dem Ausnahmetatbestand der „höheren Gewalt“ gedeckt sind.

Wichtig: Ob der Corona-Virus im ganz konkreten Fall ein Fall höherer Gewalt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, die im Zweifel von einem Gericht entschieden wird.

DER VORSTAND ENTSCHEIDET – ABER WIE?

Prüfen Sie hinsichtlich Ihrer Veranstaltung erst einmal folgende Sachverhalte, um die Gefahr besser einschätzen zu können:

  1. Kam es in unserem Ort/Landkreis oder unserer Stadt zu konkreten Erkrankungsfällen?
  2. Haben die Behörden ein Verbot ausgesprochen? Gibt es bereits Auflagen seitens des Landes, der Stadt oder der Gemeinde?
  3. Kommen Teilnehmer, die Sie als potenzielle Risikopatienten einstufen können? Bspw. aus Regionen, in denen die Punkte 1. und 2. mit Ja beantwortet werden können.
  4. Wie viele Teilnehmer werden erwartet?

Je größer die Veranstaltung ist (derzeit rät das Bundesgesundheitsministerium davor, Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern zu meiden) und je konkreter und besser begründbar eine Gefahr durch das Corona-Virus für die Veranstaltung zu begründen ist, desto „rechtssicherer“ ist eine ganze oder teilweise Kündigung gegenüber Vertragspartnern durch den Verein.

In Fällen von Unsicherheit sollten Sie vor Kündigungen oder der Absage einer Veranstaltung in jedem Fall professionellen rechtlichen Rat einholen.

Aufgrund der Aktualität gibt es jedenfalls noch keine Präzedenzfälle, anhand derer man genau abschätzen könnte, wie die Gerichte das Corona-Virus als außerordentlichen Kündigungsgrund etc. bewerten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gerichte „Corona“ als Kündigungsgrund großzügig auslegen werden. Wenn selbst die Politik und sämtliche Gesundheitsexperten zu Vorsichtsmaßnahmen und zum Fernbleiben von großen Veranstaltungen raten, wäre es widersinnig, wenn die Gerichte denjenigen Veranstaltern, die diese Vorgaben umsetzen, rechtlich nachteilige Konsequenzen auferlegen würden.

VERTRAGSKLAUSEL IN ZEITEN VON CORONA

In noch abzuschließende Verträge kann folgende Textpassage eingebaut werden:
Der Veranstalter ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder diesen Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Corona-Virus-Epidemie nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es im Landkreis, in dem die Veranstaltung stattfinden soll oder in denjenigen Gebieten, aus denen die meisten Besucher erwartet werden, vermehrt zu Corona-Erkrankungen kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Auflagen oder des Vermieters der Veranstaltungsfläche ganz oder in Teilen abgesagt oder so reglementiert wird, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn Dienstleister zur Ausgestaltung der Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus ausfallen und die Durchführung der Veranstaltung dadurch nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn ein erheblicher Teil der Teilnehmer seine Teilnahme aufgrund des Corona-Virus absagt oder wenn die Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus anders so beeinträchtigt wird, dass ihre Durchführung für den Veranstalter faktisch und wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt. Die Parteien schließen für diesen Fall gegenseitig alle Schadensersatzansprüche aus. Etwaige bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden abbedungen, soweit sie diesen Regelungen entgegenstehen.

Beispiele für höhere Gewalt:

  • Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen.
  • Epidemien
  • Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr (im Urlaubsgebiet)
  • Systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören (etwa Europäer).
  • Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal, Passbeamte im Zielland
  • Einreiseverbote im Zielland
  • Verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften des Ziellandes

Keine höhere Gewalt:

  • Streik beim Veranstalter oder einem Leistungsträger (Busunternehmen, Hotel…)
  • Allgemein unsichere Zustände oder politische Unruhen
  • Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen (bspw. Lawinen- o. Erdbebengefahr)

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