Die Rechtsprechung hat aus § 242 BGB den Grundsatz entwickelt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden können. Dieser Grundsatz wird auch auf das Vereinsrecht angewendet (BGH vom 14.3.1994, NJW 1994 S.2610). Für den Ausschluss bedarf es einer wirksamen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Nicht erforderlich ist, dass das Vereinsmitglied den Ausschlussgrund schuldhaft herbeigeführt hat. Der Ausschlussgrund muss konkret bezeichnet und dem Mitglied mitgeteilt werden. Er unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien enthalten die §§ 10, 14 PartG eine abschießende Regelung.
Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein gehört zu den Vereinsstrafen. Der Ausschluss darf als schwerste Strafe nur erklärt werden, wenn geringere Sanktionen nicht zum Erfolg führen.
Sonderheft Haftung 09/2024
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KEINE KÜNDIGUNG WEGEN HERABWÜRDIGENDER ÄUSSERUNGEN
Am 19. Juli 2021 erging ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das für Vereine wichtig sein kann: Das Gericht entschied, dass die Kündigung des technischen Leiters eines Vereins, gestützt auf Äußerungen in einem vertraulichen WhatsApp-Chat, nicht wirksam ist.
Ein ganz aktuelles Urteil des Landgericht Memmingen hat für Aufsehen gesorgt: Trotz satzungsmäßigem Ausschluss von Frauen am sog. Stadtbachfischen ist der Verein nun verpflichtet, Frauen bei entsprechender Eignung „mitfischen“ zu lassen. Die vielen Vereine, die bestimmte Aktivitäten nur für Männer oder nur für Frauen anbieten wollen, sollten dieses Urteil und den Hintergrund dazu kennen.