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17.03.2022

Das Stadtbachfischen in Memmingen – Gleichberechtigung auch im Verein

Ein ganz aktuelles Urteil des Landgericht Memmingen hat für Aufsehen gesorgt: Trotz satzungsmäßigem Ausschluss von Frauen am sog. Stadtbachfischen ist der Verein nun verpflichtet, Frauen bei entsprechender Eignung „mitfischen“ zu lassen. Die vielen Vereine, die bestimmte Aktivitäten nur für Männer oder nur für Frauen anbieten wollen, sollten dieses Urteil und den Hintergrund dazu kennen.

Hintergrund zur Entscheidung

Der Verein in Memmingen wurde schon im Jahr 1900 gegründet und ist in 37 Untergruppen eingeteilt. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und der Umweltschutz. Der Verein verwirklicht diesen Zweck u.a. indem er jährlich einen Fischertag und periodisch Festspiele durchführt. Die 1.500 weiblichen Vereinsmitgliederinnen können in sämtlichen Untergruppen Mitglied sein – nur in der Untergruppe der Stadtbachfischer nicht. § 8 Abs. 3 der Satzung lautet dazu: „Zur Wahrung der (…) Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, (…) das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches.“.

Das Stadtbachfischen ist eine Tradition aus dem frühen Mittelalter; zur Säuberung des Baches muss dieser leer gefischt werden. Dieses Fischen hat sich im Laufe der Zeit zu einem Fest der Bürger*innen entwickelt. Die Klägerin ist seit 1987 Mitglied im Verein und versuchte bereits zweimal vergebens mittels Satzungsänderung eine Aufnahme zu den Stadtbachfischern zu erreichen.

Entscheidung durch Amtsgericht und Landgericht

Die Klägerin hatte dann also Klage beim Amtsgericht eingereicht mit dem Ziel, dass sie in die Untergruppe aufgenommen werden muss und dass festgestellt wird, dass der Verein Frauen nicht wegen des Geschlechts aus der Untergruppe ausschließen darf. Diese Klage hatte die Frau gewonnen.

Der Verein legte dagegen ein Rechtsmittel, die Berufung, ein – und verlor auch in dieser zweiten Instanz. Das Gericht ist nämlich der Ansicht, dass der Verein gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verstoßen habe. Denn Vereine haben zwar eine sehr hohe Autonomie und können über die meisten internen Vorgänge frei entscheiden. Aber auch innerhalb von Vereinen müssen allgemeine Prinzipien beachtet werden, wozu der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört.

Das führt dazu, dass für Ungleichbehandlungen von Vereinsmitgliedern ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die Beschränkung auf männliche Fischer wurde erst 1931 in die Satzung (und somit 31 Jahre nach Gründung) aufgenommen. Nur wenn alle nicht priviligierten Mitglieder, also alle Frauen, dem zugestimmt hätten, wäre die Regelung wirksam gewesen. Dass dies erfolgt ist, konnte nicht nachgewiesen werden.

Eine andere sachliche Rechtfertigung kam auch nicht in Betracht. Ziel des Vereins ist nämlich nicht die traditionsgenaue Nachbildung des mittelalterlichen Spektakels, es geht vielmehr auch um den Spaßfaktor. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht, da z.B. die Fischer heutzutage keine traditionellen Trachten mehr tragen müssen, sondern in Jeans und T-Shirt fischen, Frauen dürfen zudem auch in anderen Untergruppen bei originalgetreuen Nachbildungen männliche Rollen begleiten.

Das Gericht erläutert in seiner Entscheidung aber auch nochmals die bereits angesprochene Vereinsautonomie im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitglieder*innen: Der Verein ist grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliederschaft. Einen Aufnahmeanspruch kann es nur in besonderen Fällen geben, wenn (1) eine Monopolstellung des Vereins und (2) ein wesentliches oder grundlegendes Interesse der Person am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.

Darf die Klägerin nächstes Jahr nun also Fischerin sein und auf den Titel der ersten Froschkönigin hoffen?

NEIN! Zwar hat das Landgericht beschlossen, dass der Ausschluss aus der Untergruppe der Stadtbachfischer (oder sollte man jetzt Stadtbachfischer*innen sagen?) rechtswidrig ist und ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Allerdings knüpft die tatsächliche Erlaubnis zum Fischen an weitere satzungsmäßige Voraussetzungen an. Wenn die Klägerin diese nicht erfüllt, darf sie auch als Mitglied der Stadtfischer weiterhin nur zuschauen. Zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftigt.

Unser Verein schließt bestimmte Geschlechter aus – riskieren wir dadurch die Gemeinnützigkeit?

Diese Frage wurde in dem besprochenen Urteil nicht beantwortet. Hierfür lohnt sich jedoch die Lektüre eines anderen Urteils (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2017, V R 52/15). In diesem geht es um den Verlust der Gemeinnützigkeit einer Freimauerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. Entscheidend fehlt es bei einer ungerechtfertigen Diskriminierung von einem Geschlecht an der Förderung der Allgemeinheit. Diese ist gem. § 52 Abs 1 S. 1 AO jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit eines Vereins.

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