Es ist möglich und kommt auch oft vor, dass Satzungen den Ausschluss von Mitgliedern bei Inaktivität vorsehen. Dies wird oftmals in Form einer Streichung von der Mitgliederliste gemacht.
Die Besonderheit an Streichungen ist, dass in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen ein vereinfachter „Ausschluss“ des Mitglieds möglich ist, ohne dass hierfür der aufwendige Weg eines Ausschlussverfahrens durchlaufen werden muss.
Typische Fälle der Streichung von Mitgliedern sind:
- Mehrmaliges Nichtbezahlen des Mitgliederbeiträge trotz Mahnung,
- Lange Inaktivität,
- Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein und
- Mehrmalige Abwesenheit bei Mitgliederversammlungen.
Die Streichung eignet sich nach unserer Auffassung sehr gut für die von Ihnen genannten Fälle. Eine entsprechende Klausel sollten Sie in § 4 Ihrer Satzung hinter den Ausschluss eines Mitglieds einfügen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie § 4 Abs. 8 entsprechend ergänzen müssten.
Bei dem Entwurf einer entsprechenden Klausel müssen Sie darauf achten, dass Sie insbesondere die Fristen (d.h. wie lange eine Person z.B. den Beitrag nicht bezahlt haben darf und wie oft er*sie gemahnt worden sein muss) genau benennen.
Eine solche Klausel könnte lauten:
Möglich ist auch die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste. Streichungsgründe sind: … . Liegt mind. einer der Streichungsgründe, dann kann der Vorstand durch Beschluss das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich und unter Angabe des Streichungsgrunds schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig ist auch – dies betrifft auch den klassischen Ausschluss – dass die Beendigung der Mitgliedschaft dem Mitglied mitgeteilt werden muss. Ist diese Person unbekannt verzogen, dann scheitert dies i.d.R. am Zugang.