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15.03.2022

Ein Urteil rund um die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 1. März 2021 – 8 U 61/20) Stellung zu verschiedenen, für Vereine wichtigen Punkten hinsichtlich der wirksamen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Stellung genommen.

Quelle: Shutterstock

Hintergrund des Urteils war, dass mehrere Vereinsmitglieder festgestellt haben wollten, dass sämtliche Beschlüsse aus einer Mitgliederversammlung nichtig bzw. unwirksam sind. Als Begründung haben die Vereine verschiedene Punkte angeführt.

Im Folgenden stellen wir in Kürze die wichtigsten Aussagen des Gerichts dar:  

Die Beweislast für die Wirksamkeit von Beschlüssen liegt beim Verein:  
Wenn ein Vereinsmitglied einen Beschluss für unwirksam hält, kann er*sie bei Gericht beantragen, die Unwirksamkeit festzustellen. Hierfür muss das Mitglied Punkte anführen, die einen Fehler begründen. Der Verein muss dann beweisen können, dass der Beschluss wirksam gefasst wurde. Der Verein sollte daher immer prüfen, ob der Inhalt eines Beschlusses mit Gesetzen, Satzung und Ordnungen übereinstimmt (materielle Wirksamkeit). Der Verein sollte zudem immer sicherstellen, dass die formellen Voraussetzungen für einen Beschluss, wie Beschlussfähigkeit, korrekte Ladung etc. eingehalten wurden (formelle Wirksamkeit). In diesem Urteil konnte das Ablaufprotokoll beispielsweise als Nachweis dafür dienen, dass bei der jeweiligen Beschlussfassung ausreichend Mitglieder anwesend waren.  

Tipp: Der Verein sollte die Schritte rund um die Vorbereitung der Mitgliederversammlung (z.B. Ladung etc.) protokollieren und Nachweise abspeichern. Der Ablauf der Versammlung selbst sollte bestmöglich protokolliert werden.   

Die Tagesordnung muss hinreichend verständlich sein
Die Ankündigung eines Tagesordnungspunkts kann zwar grundsätzlich in Form einer schlagwortartigen Bezeichnung erfolgen. In bestimmten Konstellationen muss der Vorstand allerdings weitere Informationen liefern. In dieser Entscheidung hatte der Vorstand eine Abkürzung im Tagesordnungspunkt verwendet, die nicht allen Mitgliedern geläufig war. Der Beschluss war deshalb im Ergebnis unwirksam.  

Ein Beschluss muss hinreichend bestimmt formuliert sein
Die Formulierung „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für XY und für XZ tätig sein“ ist demnach nicht bestimmt genug. Denn es ist nicht klar, ob die Mitglieder selbst (Vereine) oder auch deren Einzelmitglieder vom Verbot umfasst sein sollen.  

Die Mitglieder trifft eine Rügepflicht
Wenn die Mitglieder geltend machen wollen, die Verhältnisse bei der Mitgliederversammlung, hier die Temperaturen, seien unzumutbar gewesen und daher Beschlüsse nicht wirksam gefasst worden, müssen sie dies in der Versammlung rügen. Unterlassen sie eine solche Rüge, können sie diesen Punkt nicht später in einem gerichtlichen Verfahren anführen. Dies gilt für angebliche Fehler bei der Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses auch, wenn die Zählfehler offensichtlich sind.  

Das Gericht stellt die Unterschiede zwischen einer Probemitgliedschaft und einer Probezeit als Voraussetzung für eine Aufnahme dar:
Im Falle einer Probemitgliedschaft kommen dem Mitglied schon Mitgliederrechte und -pflichten zu. Die bloße Probezeit hingegen gibt dem Bewerber nur die Möglichkeit, als „Gast“ an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.  

Tipp: Vereine sollten konkret in der Satzung regeln, welche Form einer „Probemitgliedschaft“ gewollt ist. Denn im ersten Fall erhalten die Mitglieder Stimmrechte und können wichtige Entscheidungen des Vereins beeinflussen.  

Wenn die Satzung keine Regelung zu Stimmenthaltungen trifft, werden diese nicht mitgezählt
Das Gericht wiederholt die bereits herrschende und bekannte Ansicht, dass der Verein in seiner Satzung ausdrücklich regeln muss, wenn Enthaltungen wie Nein-Stimmen zu behandeln sind. Wird dazu in der Satzung keine Regelung getroffen, werden Enthaltungen nicht gezählt.  

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