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14.04.2023

Erlöschen statt auflösen

Die Vereinsarbeit ist ins Stocken geraten, einige Mitglieder haben bereits gekündigt und Überlegungen, den Verein aufzulösen stehen im Raum. Soll ein Verein aufgelöst werden, ist ein relativ aufwendiges Verfahren notwendig. Deshalb kann es einfacher sein, den Verein unter bestimmten Bedingungen erlöschen zu lassen.

Der Normalfall

Die Auflösung des Vereins erfolgt i.d.R. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 41 BGB. Wenn die Vereinssatzung eine andere Mehrheit vorsieht, so ist diese maßgebend. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, gilt § 48 BGB, wonach die Liquidation durch den bisherigen Vorstand erfolgt. Soweit die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, vertreten die Liquidatoren den Verein gemeinschaftlich.

Die Auflösung des Vereins, die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht (z. B. Einzelvertretungsmacht bzw. gemeinsame Vertretung) müssen unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung in öffentlich beglaubigter Form, d.h. notariell beglaubigt, zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.

Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist er noch nicht endgültig beendet. Der Verein besteht zunächst noch weiter, er befindet sich aber im sogenannten Liquidations- oder Abwicklungsstadium.

Für die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses müssen einige Formalien eingehalten (z.B. korrekte Ladung, Stimmenmehrheit) werden, die zerfallene Vereine nur schwer erfüllen können.

Die Alternative

Es ist auch möglich, dass ein Verein ohne vorherige Abwicklung erlischt. Damit ein Verein erlischt, muss eine der zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alle Mitglieder sind durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen.
  • Nach allgemeiner Auffassung erlischt der Verein ohne Auflösung, da eine Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist.

Ist wenigstens noch ein Mitglied vorhanden und die zweite Voraussetzung nicht offensichtlich erfüllt, bleibt der Verein bis zum Eingreifen des Registergerichts, das dem Verein gem. § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzieht, bestehen.

„Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.“

Dieser Entzug der Rechtsfähigkeit führt nicht zu einem unmittelbaren Erlöschen, sondern dazu, dass der Verein zum nicht eingetragenen Verein wird und in der Regel in die Abwicklung eintritt.

Sollte tatsächlich kein Mitglied mehr dem Verein angehören, muss das Erlöschen des Vereins dem Vereinsregister gemeldet werden. Dies hat mit einem notariell beglaubigten Schreiben zu geschehen und kann grundsätzlich von jedem ehemaligen Mitglied veranlasst werden. Eine ganz aktuelle Entscheidung aus dem Jahr 2022 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2022 – 25 Wx 16/22) besagt auch, dass es unschädlich ist, wenn ein Mitglied für die Anmeldung der Löschung noch als Vorstandsmitglied des Vereins auftritt. Es ist nach Aussage des Gerichts trotzdem davon auszugehen, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat, sofern zweifelsfrei zu erkennen ist, dass auch diese Person kein Interesse an der Fortführung des Vereins hat.

Aber Achtung – auch wenn ein Verein aus oben genannten Gründen erlischt, muss über eventuell vorhandenes Vereinsvermögen entschieden werden.

Die nach dem Erlöschen erfolgende Abwicklung übernimmt aber nicht ein Liquidator, sondern diese erfolgt durch ein vom Amtsgericht bestellter Pfleger. Ist der Verein vermögenslos, entfällt die Liquidation.

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