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14.03.2022

Austritt aus dem Verein

So ungern man seine teils mühsam gewonnenen Mitglieder auch verliert, § 39 Abs. 1 BGB sieht es ausdrücklich vor, dass Mitglieder auch wieder aus dem Verein austreten dürfen – eine Zwangsmitgliedschaft gibt es folglich nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem auch, dass § 58 BGB vorsieht, dass die Satzung eines jeden Vereins Bestimmungen über den Vereinsaustritt eines Mitgliedes enthält.

Quelle: Shutterstock

Freie Hand besteht dagegen dabei, wie genau die Austrittsregelungen gestaltet werden, sodass es keine einheitlichen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung gibt. Fristen, Zeiten und Form unterliegen damit den Entscheidungen des Vereins und werden hier beispielhaft erklärt, um eine entsprechende Basis zu schaffen, die zur Orientierungshilfe für Vereine wird, die an jenem Satzungspunkt arbeiten oder ihr Vereinswissen dahingehend aufbessern möchten. Gleichzeitig klären wir in diesem Artikel aber auch über die Rechte eines Mitgliedes bezüglich seines Austritts aus dem Verein auf.

Generell gilt: Der Vereinsaustritt beendet die Mitgliedschaft. Alle Mitgliedschaftsrechte und Pflichten erlöschen. Vorher entstandene vermögensrechtliche Ansprüche bleiben bestehen.

SATZUNGSBEISPIEL 1: FESTLEGUNG DES ZEITRAHMENS EINER KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Hans ist Mitglied im Trachtenverein. Aus mangelnder Zeit und dem Wunsch nach neuen Aufgaben hat er entschlossen, aus dem Verein auszutreten. Ein Blick in die Satzung verrät ihm: „Der Austritt aus dem Verein und somit eine Kündigung ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich.“

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine zeitliche Regelung des Austritts aus dem Verein, welcher eine Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres vorsieht. Ohne weitere Vorgaben, wie dies hier der Fall ist, bedeutet das folglich, dass auch keinerlei Formvorschriften zu berücksichtigen sind. Damit wäre selbst eine mündliche Kündigung hierbei ausreichend und gültig.  

Tipp für Vereine: Mündliche Kündigungen werden schnell zum Konfliktpunkt. Vielleicht hat ein Mitglied diese während eines Streits ausgesprochen, später aber nicht mehr ernst gemeint. Mündliche Absprachen lassen schnell Missverständnisse entstehen. Deshalb empfiehlt es sich für Vereine stets, neben einer zeitlichen Regelung der Kündigung auch die Form der Kündigung entsprechend festzulegen, wobei sich eine schriftliche Form empfiehlt.

Wichtig zu wissen: Im Zeitraum der Kündigungsfrist ändert sich noch nichts am Status des Mitglieds, was folglich bedeutet, dass Mitgliederrechte und –pflichten unverändert bestehen bleiben. Eine Satzungsregelung, welche das Entfallen der Rechte bestimmt und nur noch die Pflichten eines Mitglieds vorsieht, ist dabei unzulässig.

SATZUNGSBEISPIEL 2: FESTLEGUNG DER KÜNDIGUNGSFORM

Für Pia steht ein Umzug in eine andere Stadt an. Schweren Herzens möchte sie deshalb die Mitgliedschaft im Gärtnerverein kündigen. Um alles richtig zu machen, schaut sie in der Satzung nach und findet dazu geregelt: „Die Kündigung und somit der Wunsch nach dem Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform.“

In diesem Beispiel ist die Kündigungsform klar geregelt, zumindest dahingehend, dass diese auf schriftlicher Weise erfolgen muss. Laut § 126 BGB wird mit diesem Verweis auf eine schriftliche Kündigung jede schriftliche und mit der eigenen Unterschrift versehene Kündigung möglich.

Tipp für Vereine: Wer Konfliktpunkte von vorherein ausschließen möchte, fügt seinem Absatz in der Satzung noch genauer hinzu, welche schriftlichen Formen angenommen werden, also beispielsweise Brief, Fax und E-Mail.

ALLES RUND UM FRISTEN BEIM VEREINSAUSTRITT

Aufschluss über die Möglichkeiten von Austritts- oder Kündigungsfristen bietet § 39 BGB allen Vereinsverantwortlichen. Mit Blick auf den Paragraphen werden so zwei Möglichkeiten für Vereine sichtbar:

  1. Der Verein hat die Möglichkeit seine zeitliche Frist eines Austritts aus dem Verein ausschließlich auf das Ende eines Geschäftsjahres zu legen. Stichtag wäre in diesem Fall der 31. Dezember eines Jahres. In der Praxis findet sich diese Form allerdings eher selten.
  2. Der Verein kann eine Austrittsfrist festlegen, wobei dies häufig im Zusammenhang mit gewissen Fristen geschieht, Beispiele hierfür wären:
  3. Kündigungsfrist von 3 Monaten bis zum Jahresende
  4. Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderquartals
  5. Austritt aus dem Verein jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen

Achtung: Nach § 39 BGB beträgt die Obergrenze der zulässigen Kündigungsfrist zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung beim Verein und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft.

DIE KÜNDIGUNG PER MAIL BEIM AUSTRITT AUS DEM VEREIN

In einer zunehmend digitalisierten Welt ist die Kündigung per Mail keine Seltenheit mehr. Doch was, wenn die die Satzung eine schriftliche Kündigung zum Austritt aus dem Verein vorschreibt?

Hierbei gibt es zwischen Vereins- und Arbeitsrecht eine Widersprüchlichkeit. Denn während das Arbeitsrecht eine Mail nicht als formgerechte schriftliche Kündigung akzeptiert und diese somit als nicht erfolgt ansieht, genügt laut § 127 Abs. 2 BGB auch eine E-Mail, um die schriftliche Form einer Kündigung zu erfüllen. Wer entsprechend keine Kündigung per Mail oder Fax möchte, sondern diese auf klassischem schriftlichen Wege per Post oder persönlicher Übergabe verlangt, muss dies auch genau so in seiner Satzung festhalten. Denn Fakt ist: Satzungsregelungen gehen immer vor. Und definieren diese die Schriftform der Kündigung nicht, so kann gegen eine Kündigung per Mail nicht vorgegangen werden.

Vorteil der Kündigung per Mail? Die E-Mail hat einen sehr kurzen Weg zum Empfänger und kann somit auch dann noch abgeschickt werden, wenn der Brief die fristgemäße Kündigung zu einem festgesetzten Zeitpunkt nicht mehr erfüllen könnte.

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