Antwort: Es ist leider nicht zulässig, nach verstrichener Ladungsfrist die Mitgliederversammlung auf eine virtuelle Mitgliederversammlung umzustellen.
Damit in der Mitgliederversammlung wirksame Beschlüsse gefasst werden können, bedarf es einer ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung. Dazu zählt das Versenden einer entsprechenden Einladung. In der Einladung muss der konkrete Ort der Versammlung bzw. das konkrete Tool, mit dem die Versammlung durchgeführt werden soll, benannt werden.
Sofern Ihre Satzung keine Bestimmungen enthält, wonach das nachträgliche Abändern der Einladung zulässig ist, muss die angesetzte Mitgliederversammlung in der Art und Weise durchgeführt werden, die in der Einladung vorgesehen ist. Eine Umstellung auf eine virtuelle Mitgliederversammlung ist somit grundsätzlich nicht möglich. Es muss vielmehr eine neue Einladung versendet werden. Für diese gelten die in der Satzung festgelegten Fristen, sodass es nach Ihren satzungsmäßigen Bestimmungen nicht mehr möglich ist, fristgerecht zu der derzeit geplanten Mitgliederversammlung einzuladen. Sie müssen mithin zunächst die Mitglieder von der physischen Mitgliederversammlung abladen und dann unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Fristen zu einem neuen Termin zu der virtuellen Mitgliederversammlung einladen.