Direkt zum Inhalt wechseln
/
4 Gefällt mir
/
Lesezeit: 5 Minuten
/
17.02.2022

Corona-Info für Vereine: Wann müssen Sie Erstattungen leisten?

Keine Leistung, kein Geld? Rein rechtlich eine klare Sache: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, muss der Kunde diese auch nicht zahlen. Beide Vertragspartner sind von der Leistungspflicht befreit. Für viele Fitness- oder Yogastudios, Theaterclubs, Tanz- und Musikschulen aber auch Kitas ist die Corona-Krise daher ein Desaster.

Sie sind aufgrund der aktuellen Beschränkungen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, die vertraglich zugesicherten Dienstleistungen zu erbringen. Mitglieder sind also nicht länger verpflichtet, ihre Beiträge zu zahlen und können diese gegebenenfalls auch rückwirkend zurück verlangen oder ggfs. sogar ihre Mitgliedschaft kündigen.

GELD ZURÜCK FÜR NICHT ERBRACHTE LEISTUNGEN

Viele gemeinnützige Vereine sind deshalb in großer Sorge und fürchten um ihr Fortbestehen. Dabei ist hier die rechtliche Situation in der Regel eine andere: Ein Verein ist kein Fitnessstudio und der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot dar. Er dient allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck und ist an keine Gegenleistung gekoppelt. Daher muss er auch bei vorübergehend ruhender Vereinsaktivität nicht erstattet werden. Aber: Soweit ein Verein außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses Leistungen gegen Entgelt versprochen hat, die er aufgrund der Corona-Krise jetzt nicht mehr erbringen kann, ist er zur Erstattung verpflichtet. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten, ob in Ihrer spezifischen Situation Erstattungen zu leisten sind? Diese gibt es im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Auch Sponsoring-Einnahmen müssen unter Umständen erstattet werden

So müssen Sportvereine zum Beispiel Kursbeiträge, die Teilnehmer gesondert und vorab bezahlt haben, auf Wunsch zurückzahlen. Das gleich gilt für Startgelder oder Teilnehmergebühren. Fällt die Veranstaltung aus, ist der Verein  in der Regel zur Erstattung verpflichtet, weil er keine Gegenleistung erbringen kann. Wird die Sportveranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein Teilnehmern aber statt der Rückzahlung eine erneute Startberechtigung anbieten. Der Teilnehmer darf dies dennoch ablehnen.

Übrigens: Auch für Sponsoring-Einnahmen gilt, wenn die Gegenleistung fehlt, muss der Verein das Geld prinzipiell zurückzahlen. Vereinsverantwortliche sollten jedoch auf Sponsoren zugehen und mit ihnen in Ruhe über die Situation sprechen. Denn mit einer nachgeholten Veranstaltung wird die Leistung später erbracht und Sponsoring-Einnahmen müssten nicht sofort zurückgezahlt werden.

MÜSSEN KITAS JETZT DIE BEITRÄGE ZURÜCKZAHLEN?

In einer besonders angespannten Situation befinden sich derzeit viele Kindergärten und Kindertagesstätten, die als Vereine etwa durch Elterninitiativen geführt werden. Durch das flächendeckende Kontaktverbot zur Eindämmung der Pandemie musste der normalen Kita- und Schulbetrieb vollständig eingestellt werden. Viele Eltern, deren Kinder nun nicht mehr in die Kita dürfen, wehren sich dagegen, weiterhin die Betreuungskosten zu zahlen, zumal sie aufgrund von Kurzarbeit oder Umsatzeinbrüchen selbst in finanzielle Engpässe geraten. Das müssen sie auch nicht. Denn grundsätzlich besteht bei privatrechtlich organisierten Kindergärten mit den Eltern ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis im Rahmen eines Dienstvertrages. Auch hier greifen die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB: Der Schuldner (Kita) muss die Leistung nicht erbringen, wenn diese unmöglich ist. Im Gegenzug entfällt dann aber der Anspruch auf Gegenleistung, das heißt auf eine Vergütung in Form von Betreuungskosten.

Gerichtliche Entscheidung abwarten

Der Deutsche Kitaverband geht jedoch davon aus, dass Beitragsrückzahlungen nicht erfolgen müssen, da es sich bei der Corona-Pandemie um höhere Gewalt handelt. In diesem Fall müsste maximal der Anteil der eingesparten Aufwendungen für die Verpflegung erstattet werden – etwa 30 Prozent des Verpflegungsbeitrags. Gleichzeitig schränkt der Verband diese Annahme ein für den Fall, dass, abhängig von der Dauer der Kita-Schließung, ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung der Eltern und Nichtleistung der Kita besteht. Eine gerichtliche Entscheidung bleibt zunächst abzuwarten. Bis dahin können sich Kitas auf den Standpunkt stellen, dass Beiträge unter Hinweis auf höhere Gewalt nicht erstattet werden und die Eltern ihrer Beitragspflicht weiter nachkommen müssen.

Länderspezifische Regelungen für Kitas und Kindergärten

Das Vorgehen der Länder und Kommunen ist in diesem Fall bis jetzt uneinheitlich, auch bezüglich der finanziellen Unterstützung der Kitas. Während Kindergärten, die von Städten und Gemeinden betrieben werden, vielerorts mit Beitragserstattungen durch die Kommune rechnen dürfen, werden die Kita-Vereine als freie Träger bei dieser unterstützenden Maßnahme noch nicht überall berücksichtigt. Es gibt aber auch Kommunen, die angekündigt haben, die Beiträge erstatten zu wollen und die die freien Träger in ihre Überlegungen bereits eingeschlossen haben. Eine Übersicht der länderspezifischen Regelungen finden Sie hier!

RUHE BEWAHREN UND GEMEINSAM LÖSUNGEN FINDEN

Egal, wie sich die Situation für Ihren Verein darstellt, Panik ist in keinem Fall ein guter Ratgeber. Bewahren Sie Ruhe und prüfen Sie zunächst die satzungs- und beitragsrechtlichen Grundlagen vor dem Hintergrund des Vereinszwecks, bevor sie Entscheidungen über eine mögliche Rückerstattung von Beiträgen treffen. Meist lassen sich durch eine transparente Kommunikation und einen eindringlichen Appell an die Solidarität und Verbundenheit aller Betroffenen einvernehmliche Lösungen finden. Zum Beispiel können bereits gezahlte Beiträge in Form von Gutscheinen abgegolten werden. Auch können freie Trainingsmonate in Aussicht gestellt werden. Und das Angebot, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis alle Leistungen wieder in Anspruch genommen werden können, hält sicher so manchen von einer Kündigung seiner Mitgliedschaft ab.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
4 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 11/2024

Steuern & Finanzen
(Weihnachts-)Feiern im Verein

Vorstandswissen
Alternative Einladungsformen

Praxiswissen
Die GoBD

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de