Bewirten Sie Gäste oder Besucher, sind die Aufwendungen als sogenannte Repräsentationskosten einzuordnen. Diese sind hinsichtlich der Gemeinnützigkeit unbedenklich, wenn sie zum einen angemessen sind und zum anderen ein ganz klarer Bezug zur Vereinstätigkeit besteht. Die Veranstaltung darf also nicht nur der Geselligkeit dienen. Als Bezug zur Vereinstätigkeit kommen beispielsweise folgende Anlässe in Frage: Mitgliederwerbung, die Gewinnung und Pflege von Sponsoren und Spendern oder die Kontaktpflege zu Fördermittelgebern.
Dass an einer solchen Veranstaltung auch Mitglieder teilnehmen und ebenfalls bewirtet werden, ist grundsätzlich kein Problem. Hier greift im Zweifel die Grenze für Annehmlichkeiten mit 40, bzw. 60 Euro pro Person pro Jahr. Außerdem sind die Mitglieder oft auch als Helfer im Einsatz.