Generell ist zu sagen, dass der Ausschluss eines Vereinsmitglieds die Höchststrafe darstellt. Daher sollte dies nicht das erste Mittel der Wahl sein, um den Vereinsfrieden wieder herzustellen. Oftmals findet sich eine Person, die als Schlichter fungiert und die Personen zum Gespräch an einen Tisch bringt. Klappt das nicht, ist es hilfreich, sich an eine Mediatorin, bzw. einen Mediator zu wenden. Bei einer Mediation wird nicht nur der aktuelle Konflikt betrachtet, sondern die gewachsenen Vereinsstrukturen als Gesamtes. Das Ziel einer Mediation ist, die zerstrittenen Parteien auf eine Ebene zu bringen, auf der eine Lösung des Konflikts erarbeitet werden kann. Der Vorteil dabei ist, dass hier eine längerfristige Wirkung erzielt werden kann.
Wenn gar nichts mehr hilft
Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.
Diese Schritte sind zu berücksichtigen
- Ist in der Satzung der Ausschluss geregelt?
- Ist die Fortsetzung der Mitgliedschaft dem Verein noch zumutbar?
- Wie soll die Regel zum rechtlichen Gehör eingehalten werden?
- Welches Organ entscheidet satzungsgemäß – Vorstand oder Mitgliederversammlung?
Ausschlussgründe
Im Rahmen des Ausschlusses eines Vereinsmitglieds, müssen die vorgetragenen Gründe für den Ausschluss erwiesen sein, den Ausschlussgründen der Satzung entsprechen, falls dort geregelt, und so gewichtig sein, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zumutbar sind.
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt ein, um einen gültigen Beschluss zum Ausschluss des Mitglieds fassen zu können.
Information
Das auszuschließende Mitglied muss entweder im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder eines Schreibens über den Ausschluss informiert werden. Inhaltlich müssen die Gründe für den Ausschluss gerichtsfest beweisen, welche konkreten Anlässe zu dem Ausschluss führen. Es reicht bspw. nicht aus, Situationen vage zu beschreiben, die als unangemessen empfunden wurden oder dass Personen „beleidigt“ wurden. Vielmehr ist es notwendig, die aufgetretenen Situationen ganz konkret zu beschreiben: „Sie nannten Herrn XY ein …“ .
Manchmal kommt es vor, dass ein Mitglied einfach nur „nervig“ ist. Das ist allerdings kein Ausschlussgrund, auch dann nicht, wenn dieses Mitglied nicht nachvollziehbare Fragen stellt oder irrelevante Anmerkungen macht. Relevant wird ein solcher Sachverhalt erst, wenn dahinter systematische Belästigung und Verhinderung der Vereinsarbeit stehen.
Rechtliches Gehör
Im Ausschlussverfahren hat das betroffene Mitglied einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dafür genügt es in der Regel, wenn dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben wird, bevor der Ausschluss ausgesprochen wird.
Entscheidung des zuständigen Organs
Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Vereinsmitglied stellen. Welches Organ über den Ausschluss beschließt ist meist in der Satzung geregelt. Gibt es in der Satzung dazu keine Regelung, ob Vorstand oder Mitgliederversammlung darüber entscheiden, muss die Mitgliederversammlung darüber beschließen.
Kasten:
Mediation bedeutet Vermittlung und basiert auf einem konstruktiven, gemeinschaftlichen Umgang miteinander, um eine win-win Lösung anzustreben. Unter Führung eines neutralen Dritten soll für die Konfliktparteien mehr herauskommen als ein einfacher Kompromiss.
Diese neutrale dritte Person ist die Mediatorin, bzw. der Mediator.
Mediatoren finden: