Die Satzung des betroffenen Vereins enthält folgende Regelung: „Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht.“ Beim Erstellen der Satzung wurde also darauf verzichtet, konkret zu definieren, was „elektronisch“ bedeutet.
Das Registergericht sah diese Satzungsregelung als (zu) unbestimmt an, da mehrere Übermittlungswege wie E-Mail, WhatsApp oder Messenger-Dienste denkbar seien und lehnte deshalb die Eintragung ab.
Der Verein klagte und bekam vor dem OLG Düsseldorf recht. Einladungsform und Übermittlungsweg müssen – so das OLG – so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird. Auch mehrere mögliche elektronische Übermittlungswege sind zulässig, wenn ein Vereinsmitglied dem Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten nennt; das Mitglied also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt.
Dass das Mitglied für die Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen Übermittlungswegen auswählen kann, führt gemäß richterlicher Entscheidung zu keiner unzumutbaren Erschwernis. Es wird ihm weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt noch besteht das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Schließlich werden elektronische Nachrichten dem Empfänger unverzüglich angezeigt und können mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.