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15.04.2024

Abberufung eines Vorstandsmitglieds

Die Situation im Verein ist festgefahren, der Vorstand wird sich nicht mehr einig, die Geschäfte liegen brach. Grund können unüberwindbare Streitigkeiten sein, die vor allem von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vom Zaun gebrochen werden. Oder aber, ein Vorstandsmitglied kann sein Amt nicht mehr ausüben, tritt aber von sich aus nicht zurück. Dann ist es Zeit, zu wissen, wie die Abberufung des Vorstands vonstattengeht.

Grundlagen

Nur die Mitgliederversammlung darf den Vorstand abberufen, da sie in der Regel das Organ ist, das den Vorstand wählt (siehe
§27 BGB). Jedoch kann die Satzung von dieser Regelung abweichen:

  1. Sieht die Satzung vor, dass der Vorstand durch ein anderes Organ, wie bswp. einen Ausschuss oder Beirat bestellt wird, muss auch dieses Organ den Vorstand abberufen.
  2. Werden Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gemäß §27 BGB berufen, aber die Satzung regelt hinsichtlich der Abberufung etwas anderes, gilt hierfür die Satzung.

Gründe für die Abberufung

So krass es klingt, aber ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus dem Amt berufen werden, wenn die Amtszeit nicht in der ­Satzung geregelt ist und die Mehrheit der Mitglieder, bzw. des per Satzung bestimmten Organs für die Abberufung stimmt. Bildet sich also eine mehrheitsfähige Front gegen ein Vorstandsmitglied oder gar den ganzen Vorstand, könnte das für den ­Verein sehr unruhig werden. Denn manchmal müssen ­Vorstände auch Entscheidungen treffen, die dem Verein grundsätzlich nutzen, aber einigen Mitglieder missfallen.

Hier sollte die Satzung Einhalt gebieten und für Klarheit mit einer Regelung sorgen. Dabei werden Gründe für eine Abberufung in der Satzung definiert. Gemäß BGB §27, 2. sind wichtige Gründe grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Es können aber auch weitere Gründe in der Satzung benannt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Abberufung nicht gänzlich ausgeschlossen werden darf.

Besonderheit: kein Gehör

Soll ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden, hat dieses ein Recht angehört zu werden. Nicht so beim Vorstand. Vorstandsmitglieder, die abberufen werden sollen, müssen vor der Entscheidung nicht von dem abberufenden Organ (meist ­Mitgliederversammlung) angehört werden.

Allerdings kann ein Vorstandsmitglied gegen die Entscheidung gerichtlich vorgehen, wenn es sich zu Unrecht vom Amt enthoben sieht. Letztlich stellt dann das Gericht fest, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.

Korrekte Vorgehensweise

Der erste Blick gilt der Satzung, um zu wissen, welches Organ für die Abberufung zuständig ist und mit welchen Gründen ­abberufen werden kann.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der in der Satzung geregelten Fristen, so es kein anderes Organ gibt, das für die Abberufung zuständig ist.

Die Tagesordnung muss den TOP Abberufung des Vorstandsmitglieds unter Angabe von Vorname, Nachname, genaue Position und Grund der Abberufung enthalten.

Die Neuwahl eines Nachfolgers, bzw. einer Nachfolgerin kann ebenfalls in dieser Versammlung stattfinden, vorausgesetzt das abberufende Organ ist auch das Organ, das den Vorstand
bestellt. Selbstverständlich muss auch die Neuwahl als TOP auf die Tagesordnung.

Nach erfolgter Abberufung muss die Änderung selbstverständlich in beglaubigter Form (Notar) beim Vereinsregister mitgeteilt werden. Im gleichen Zuge kann dann auch der oder die Nachfolgerin ins Amtsregister eingetragen werden. Als Nachweis wird das Protokoll der Versammlung, das die Abstimmungsergebnisse enthält, mitgesendet.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstands­mitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene­­­ Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. (Quelle: Mustersatzung, Mitgliederportal Deutsche­s Ehrenamt)

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