Das Telemediengesetz, welches beispielsweise die Einhaltung der Impressumspflicht auf der Website regelt, ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Neuerungen es gibt und worauf Sie das Impressum, die Datenschutzerklärung sowie weitere Dokumente überprüfen, bzw. ändern sollten.
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Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.
Grundsätzlich gilt: Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass Gäste und somit Nicht-Mitglieder teilnehmen – dazu reicht bereits eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch die Satzung kann die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung regeln. Doch was geschieht, wenn Gäste erscheinen, ohne dass die Versammlung hierzu eine Erlaubnis ausgesprochen hat? Verlieren die gefassten Beschlüsse dann gar ihre Gültigkeit? Das hat das KG Berlin untersucht und wir geben Ihnen im Folgenden einen Einblick.
Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Mit dem 25.11.2019 trat dann das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft, das unter anderem eine bedeutende Änderung nach sich zog: Ein Datenschutzbeauftragter ist erst ab 20 Personen nötig – zuvor musste dieser bereits ab 10 Personen bestellt werden. Doch was genau bedeutet das nun für Ihren Verein?
Was, wenn ein einzelnes Mitglied einen Anspruch gegenüber dem Verein erheben möchte? Ist das ein Recht des Vereinsmitglieds? Wir schauen uns dazu ein Beispiel an: Ein Münchner Verein, der sich der Katzenzucht widmet, hat eine Katze von der Zucht ausgeschlossen. Das betroffene Mitglied möchte daraufhin eine tierärztliche Untersuchung der Katze durchsetzen – doch das ist nicht möglich. Denn wie das OLG Köln in einem ähnlichen Fall festgestellt hat, kann ein einzelnes Mitglied keine konkrete Leistung oder Handlung vom Vorstand verlangen. Es sei denn, die Satzung sieht dies vor.