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7.11.2022

Die gemeinnützige GmbH

Eine wachsende Zahl, vor allem junger, Unternehmerinnen und Unternehmer wollen nebst ihrem Unternehmertum auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Die Suche nach der richtigen Rechtsform beginnt und häufig wird aus einer guten Idee eine gemeinnützige GmbH. Mit einer solchen können diese „Social Entrepreneurs“ zielstrebiges Unternehmertum und gemeinnütziges Engagement sinnvoll kombinieren und dabei, ähnlich wie im gemeinnützigen Verein, Steuern sparen.

Seit 2013 kann in Deutschland die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH gewählt werden. Diese Sonderform der GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und genießt deshalb steuerliche Vorteile. Auch die gGmbH ist in ihrer Rechtsform eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung gegenüber Gläubigern auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist.

Diese noch recht junge Rechtsform wird häufig gewählt, um Behindertenwerkstätten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Museen oder Kitas zu führen, da sie vernünftige wirtschaftliche Rahmen- und Handlungsbedingungen und gleichzeitig attraktive Steuervorteile bietet, die sonst für Vereine, Verbände oder Stiftungen vorgesehen sind. Insofern kombiniert eine gGmbH das Beste aus zwei Welten: die Vorteile einer normalen kaufmännisch geführten GmbH mit den Vorteilen gemeinnütziger Organisationen.

Während eine normale GmbH ein klare Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, gilt für die gGmbH primär die Gemeinwohlorientierung, die sie wiederum vergleichbar mit anderen gemeinnützigen Rechtsformen wie Vereinen und Stiftungen macht. Der Gewinn, den eine gGmbH erwirtschaftet, muss ausnahmslos den im Gesellschaftsvertrag angegebenen gemeinnützigen Zielen zukommen. In dem Zusammenhang gibt es noch einen weiteren Unterschied gegenüber der GmbH, denn bei einer Auflösung des Unternehmens geht das Vermögen nicht an die Gesellschafter (sofern diese nicht selbst gemeinnützig sind), sondern muss an eine steuerbegünstigte Körperschaft ausgeschüttet werden.

Aus Verein mach‘ gGmbH

Nicht nur für Gründer und soziale Unternehmer ist die gGmbH interessant. Sie bietet sich ebenfalls an, wenn Vereine, Stiftungen oder Verbände die Umwandlung in eine eher wirtschaftsorientierte Rechtsform anstreben. Das ist verstärkt der Fall, da die Eintragung von Vereinen, die neben gemeinnützigen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen, in das Vereinsregister häufig nicht mehr genehmigt wird. Das betrifft Kitas ebenso wie Dorfläden oder Jugendzentren. Ohne Registereintrag erlangen diese Vereine keine Rechtsfähigkeit mit gravierenden Folgen für den Vorstand, der dann bei Vereinsgeschäften auch gegenüber Gläubigern mit seinem Privatvermögen haftet. Durch eine Umstrukturierung in eine gemeinnützige GmbH lassen sich genau diese Probleme vermeiden.

Steuervorteile

Die Steuerersparnis ist einer der großen Pluspunkte einer gemeinnützigen GmbH gegenüber einer normalen GmbH. Hat das Finanzamt nach Prüfung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung die Gemeinnützigkeit der gGmbH bestätigt, erhält diese einen Freistellungsbescheid, in dem die Steuerbefreiung für den genannten Veranlagungszeitraum bestätigt wird. Mit diesem Bescheid in der Tasche ist die gGmbH von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, dem Solidaritätszuschlag und auch der Grundsteuer befreit, sofern der Grundbesitz der gemeinnützigen Organisation gehört und nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient.

Darüber hinaus sind viele Leistungen im ideellen Bereich von der Umsatzsteuer befreit oder werden nur mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert. Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hingegen müssen regulär mit 19 Prozent versteuert werden. Auch erhält die gemeinnützige GmbH eine Bescheinigung des Finanzamts, die es ihr erlaubt, Spenden entgegenzunehmen und steuerlich absetzbare Spendenbestätigungen auszustellen. Schließlich ist Fundraising eine wichtige Finanzierungsquelle für gemeinnützige Organisationen. Aus diesem Grund ist die gGmbH auch von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.

Haftung

Wie jede juristische Person haftet auch die gGmbH gegen über Dritten unbeschränkt und ist im Haftungsfall zu Schadensersatz verpflichtet. Die Haftungsbeschränkung gilt lediglich im Verhältnis zu den Gläubigern der gGmbH. Die gGmbH und ihre Geschäftsführung haften gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass beide für den Schaden verantwortlich und haftbar sind. Allerdings kann im Haftungsfall die gGmbH das für den Schaden verantwortliche Mitglied der Geschäftsführung haftbar machen. Darüber hinaus haftet die Geschäftsführung unbeschränkt für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden – auch mit dem Privatvermögen.

Daher tragen Gesellschaft und Geschäftsführung ein erhebliches finanzielles Risiko. Dieses Risiko sollte unbedingt mit einer entsprechenden Absicherung minimiert werden. Zu den notwendigen Versicherungen für gGmbHs gehören die Vermögensschaden- und D&O-Versicherungen, die vor allem die Geschäftsführung vor dem Durchgriff ins Privatvermögen schützen. Darüber hinaus benötigt eine gGmbH – wie alle juristischen Personen – eine Haftpflicht-Versicherung, die bei Schäden gegenüber Dritten einspringt, die in der Arbeit der gGmbH entstehen.

Ein Schritt für Schritt Anleitung, wie eine gGmbH gegründet wird und viele weitere Informationen finden Sie auf unserer Website:

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