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10.02.2023

Die Spendenpraxis

Egal ob Sachen oder Geld – Spenden, die dem ideellen Bereich einer gemeinnützigen Organisation zufließen, bleiben als Einnahme für die Organisation steuerfrei und den Spendern kann eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden. Fehler im Umgang mit Spenden sind nicht nur ärgerlich, sie können richtig teuer werden. Daher fassen wir für Sie viele Fakten zum Thema Spenden zusammen.

Quelle: AdobeStock

Definition

Spenden sind freiwillige Abgaben für einen gemeinnützigen Zweck, die ohne Gegenleistung erfolgen.

Dabei müssen Spenden nicht zwangsläufig Geldbeträge sein. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf die Zahlung von Nutzungsgebühren und der Verzicht auf ein vereinbartes Entgelt können gespendet werden. Der Gesetzgeber unterscheidet daher in:

  • Geldspenden (Überweisung oder Bargeldbetrag)
  • Sachspenden (Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Spielzeug oder Sportgeräte)
  • Aufwandsspenden (Verzicht auf Kostenerstattung z.B. für Telefon, Porto, Büromaterial, Sportkleidung, Fahrtkosten etc.)
  • Vergütungs- oder Leistungsspenden (Verzicht einer zuvor vereinbarten Lohnentschädigung)

Die Geldspende

Eine Geldspende erfolgt entweder per Überweisung auf ein (Spenden-)Konto der Organisation oder in bar. Wird das Geld in bar gespendet, wird für die Vereinsbuchhaltung ein Bareinzahlungsbeleg ausgestellt.

Die Sachspende

Bei Sachspenden stellt sich immer die Frage, welchen konkreten Wert sie haben. Denn von dem Wert der Sachspende hängt letztendlich die Höhe der Summe ab, die vom Verein bescheinigt wird. Außerdem unterscheidet das Gesetz zwischen Sachspenden aus Privatvermögen und Sachspenden aus Betriebsvermögen.

Nach § 50 IV Nr. 2 EStDV i.V.m. § 5 I Nr. 9 KStG bedarf es bei Sachspenden mit einem Wert von weniger als 300 EUR keiner Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster. Vielmehr ist ausreichend, dass der Verein eine formlose Bestätigung über den Zugang der Sachspende ausstellt. 

Die Aufwandsspende

Eine Aufwandsspende muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Die spendende Person hat nachweislich (Belege!) einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und hat darauf nachträglich freiwillig verzichtet,
  2. der Anspruch wurde nicht unter Bedingung des Verzichts eingeräumt und
  3. der Verein ist finanziell in der Lage, den Anspruch auch zu befriedigen.

Zu den in der Vereinspraxis üblicherweise erstattungsfähigen Aufwendungen gehören in erster Linie:

  • Telefongebühren und andere Telekommunikationskosten
  • Portokosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
  • Kosten für Büromaterialien
  • Fahrtkosten zu Training, Wettkampf, Tagungen
  • Start- und Meldegelder bei Wettkämpfen
  • Kosten für Sport- oder Arbeitskleidung

Die Rückspende

Bei einer Rückspende verzichtet der oder die Leistende nachträglich auf eine Bezahlung und erhält hierfür vom Verein eine Zuwendungsbestätigung. Man ordnet diese deshalb als Geld- und nicht als Sachspende ein. Diese Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Ein Anspruch auf Zahlung muss schriftlich oder per Satzung vereinbart worden sein.
  • Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.
  • Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss der Verein bei prognostischer Betrachtung zur Zahlung des Anspruches fähig sein.
  • Der Verzicht auf die Bezahlung muss zeitlich nach der Fälligkeit des Anspruchs erfolgen.
  • Der Verzicht muss freiwillig erklärt werden, d.h. für den Verzicht darf keine Gegenleistung erbracht werden.

Rückspende Aufwandsentschädigung

Eine Spendenbescheinigung in Form der Rückspende kann ausgestellt werden, soweit die Spende freiwillig erfolgt. Es gilt zu beachten, dass die Empfänger der Übungsleiterpauschale bzw. Ehrenamtspauschale nicht im Vorhinein dazu verpflichtet werden dürfen, den Betrag an den Verein zurück zu spenden. Denn dann wäre die Spende nicht freiwillig. Es muss dem Übungsleiter bzw. ehrenamtlichen Helfer also unbedingt freistehen, ob er auf seinen Auszahlungsanspruch besteht oder zugunsten des Vereins darauf verzichtet.

Darüber hinaus muss Ihr Verein wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung zu zahlen – auch wenn keine Rückspende durch die Empfänger der Pauschalen erfolgt. Die Zahlung der Pauschale muss unabhängig von eventuellen Rückspenden vom Verein tragbar sein und darf diesen nicht finanziell überfordern.

Im Übrigen ist die Rückspende an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Eine Spendenbescheinigung kann ausgestellt werden. Weitere Formalien sind nicht vorgegeben.

Viele weitere Informationen und Muster finden Sie unter https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-im-verein/spendenbescheinigungen-verein/

Relevant für die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist, dass der Verein zum Zeitpunkt der Spende gemeinnützig ist. Sobald der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, vgl. § 60 a AO, überprüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Freistellung auch weiterhin vorliegen.

Relevant für die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist, dass der Verein zum Zeitpunkt der Spende gemeinnützig ist. Sobald der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, vgl. § 60 a AO, überprüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Freistellung auch weiterhin vorliegen.

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