Warum benötigen Vereine eine Gaststättenerlaubnis?
In Deutschland regelt das Gaststättengesetz, wer in welchem Rahmen Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr anbieten beziehungsweise verkaufen darf. Unter besagte Regelungen fallen allerdings nicht nur wortwörtlich Gaststätten, Kneipen oder Restaurants. Vielmehr gilt dies auch für gemeinnützige Organisationen, denn ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt jeder, der an einem festen Ort
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und / oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und
- jeden oder aber bestimmten Personenkreisen Zutritt gewährt.
Bei diesen Voraussetzungen muss eine Erlaubnis eingeholt werden
Wer nach diesen Gesichtspunkten ein Gaststättengewerbe führt, braucht dafür eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Ein Verein muss diese sogenannte Gaststättenkonzession in jedem Fall dann erwerben, wenn im Vereinsheim oder in der Vereinsgaststätte
- u.a. alkoholische Getränke
- mit Gewinnerzielungsabsicht
- an jedermann oder bestimmte Personenkreise verkauft werden.
Wichtig: Selbst, wenn ausschließlich Vereinsmitgliedern der Zutritt zum Vereinsheim erlaubt ist, braucht der Verein eine Gaststättenerlaubnis, denn der Mitgliederstamm ist nicht dauerhaft auf bestimmte Personen festgelegt, sondern kann sich immer wieder verändern. Nicht zuletzt, weil gemeinnützige Vereine ihre Mitgliederzahl nicht grundsätzlich begrenzen dürfen.
Wie sieht es mit der Gewinnerzielungsabsicht aus? In der Regel gilt die Vereinsgaststätte ohnehin als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dem Verein im Idealfall zusätzliche Einnahmen für seine Kerntätigkeit einbringen soll, also gewinnorientiert betrieben wird. Jeder wirtschaftliche Vorteil, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt, gilt als Gewinn, auch wenn dieser für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Gaststättenerlaubnis und Schanklizenz?
Die Bewirtung in der vereinseigenen Gaststätte ist das eine. Aber was ist mit dem kühlen Bier auf dem Sommerfest oder der Tasse Glühwein, die der Verein auf dem Weihnachtsmarkt verkauft? Für Feste und Feiern aller Art, die in der Öffentlichkeit abgehalten werden, ist eine sogenannte Ausschankgenehmigung oder Schanklizenz erforderlich. Diese kann zeitlich begrenzt z. B. für eine bestimmte Veranstaltung erworben werden, während eine Gaststättenkonzession die dauerhafte Erlaubnis darstellt, in den Räumlichkeiten des Vereins Alkohol auszuschenken.
Wann braucht der Verein eine Ausschankgenehmigung?
Die Voraussetzungen sind für beide Genehmigungen ähnlich: Eine Schanklizenz muss immer dann beantragt werden, wenn alkoholische Getränke mit einer Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Raum auch an vereinsfremde Personen ausgeschenkt werden. Fließen hingegen auf der vereinsinternen Weihnachtsfeier, zu der Externe keinen Zutritt haben, Getränke zum Selbstkostenpreis, bedarf es keiner extra Schanklizenz. Dabei ist es auch egal, ob die geschlossene Gesellschaft in den eigenen Vereinsräumen oder in einer extra angemieteten Location stattfindet.
Egal ob Gaststättenerlaubnis oder Ausschankgenehmigung – wer ohne erwischt wird, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Das Missachten des Gaststättengesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 5.000 Euro Strafe geahndet werden.
Wo und wie muss die Gaststätten- oder Schanklizenz beantragt werden?
Wer eine einmalige oder dauerhafte Ausschankgenehmigung beantragen möchte, wendet sich dafür an sein zuständiges Ordnungsamt. Das entsprechende Antragsformular gibt es in der Regel vor Ort oder online auf der Website des Amts. Je nach Gemeinde kann der Antrag unter Umständen auch formlos gestellt werden. Achten Sie darauf, bei der Beantragung ausreichend Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verein für eine geplante Veranstaltung rechtzeitig eine Ausschankgenehmigung benötigt. Nicht selten braucht das Ordnungsamt zwei bis drei Wochen, um die Erlaubnis zu erteilen.
Folgende Informationen muss der Antrag unter anderem enthalten:
- Art der Veranstaltung (Ziel oder Zweck des Events)
- Termin der Veranstaltung (sowohl Datum als auch Uhrzeit)
- Bewirtungsangebot (vollständige Liste aller angebotenen Speisen und Getränke)
Lizenz ist an den Verein, nicht den Antragsteller gebunden
Beantragt wird die Lizenz von der Organisation (e. V., gGmbH, gUG) selbst, die als juristische Person agiert. Eine wirksame
Beantragung setzt voraus, dass der Verein ordnungsgemäß
gesetzlich vertreten wird. Das bedeutet, eine Person mit satzungsmäßiger Vertretungsbefugnis – in der Regel der Vorstand – beantragt die Gaststättenerlaubnis bzw. die Schanklizenz im Namen des Vereins. Soweit einem Dritten eine Vollmacht erteilt wurde, die jene Handlungen umfasst, könnte auch dieser die Anmeldung vornehmen.
Was kostet die Ausschankerlaubnis?
Wird das Vorhaben vom Ordnungsamt abgesegnet, bekommt der Verein anschließend die schriftliche Genehmigung inklusive eines Merkblatts, das die Vorschriften beim Ausschank übersichtlich zusammenfasst. Die Kosten für eine Ausschanklizenz variieren stark. Je nach Gemeinde muss für eine einmalige Gestattung mit 20 bis 200 Euro gerechnet werden. Ein dauerhafter gewerbsmäßiger Ausschank im Vereinsheim ist gewöhnlich teurer und erfordert auch umfangreichere Angaben bei der Antragstellung. Die Kosten für eine Gaststättenkonzession können je nach Bundesland, Umfang der Konzession und Art der gastronomischen Einrichtung schwanken. Am besten setzen Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung und erfragen die konkreten Gebühren und Anforderungen.
Musik, Musik, Musik
Wo gesellig gegessen und getrunken wird spielt meist Musik. Daher denken Sie bitte auch daran, für die Musiknutzung die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
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