Die geheime Abstimmung im Verein – Hintergrund
Bei einer geheimen Wahl wird nicht per Handzeichen in öffentlicher Runde, sondern schriftlich abgestimmt. Ein gängiges Verfahren bei vielen Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen. Sieht die Satzung es nicht anders vor, stimmen die meisten Vereine per Handzeichen ab.
Rechtliche Grundlagen zur geheimen Abstimmung im Verein
Was, wenn einzelne Mitglieder eine geheime Abstimmung einfordern? Sieht die Satzung eine geheime Abstimmung vor, so ist es das gute Recht der Mitglieder, diese auch entsprechend einzufordern. Findet sich in der Satzung allerdings keine Bestimmung zu einer geheimen Wahl, gibt es kein Recht des Einzelnen, sondern die Entscheidung liegt beim Versammlungsleiter. Letztlich gibt es keinen rechtlichen Grundsatz, der besagt, dass eine Abstimmung im Verein geheim erfolgen muss (§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Achtung: Beantragt ein Mitglied schriftlich die geheime Abstimmung zu einer anstehenden Wahl, so muss der Vorstand darüber abstimmen lassen und kann nicht selbst entscheiden bzw. dieses Anliegen des Mitglieds ignorieren (§32 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Satzung im Zusammenhang mit der geheimen Abstimmung im Verein
Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Außer die Satzung trifft hierzu eine andere Regelung. So kann nicht nur grundsätzlich eine geheime Abstimmung darin festgelegt werden, sondern auch eine geheime Abstimmung, die nur dann durchgeführt wird, wenn diese von einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern gefordert wird. Wird diese Anzahl bei der Antragsstellung zu einer geheimen Abstimmung nicht erreicht, dann kann die Wahl dennoch offen erfolgen.
Achtung: Eine falsche Abstimmungsform kann zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen! Deshalb sollte die Form der Abstimmung in der Satzung konkret und eindeutig geregelt werden.
Ist die Satzungsvorgabe zur geheimen Abstimmung immer bindend?
Was, wenn die Satzung eine geheime Abstimmung vorsieht und in der nächsten Mitgliederversammlung dennoch offen abgestimmt wird? Ist dieser Beschluss dann ungültig? Das muss nicht zwingend so sein, wie das KG Berlin erklärt. Ungültig ist die Wahl nur dann, wenn das Ergebnis einer geheimen Abstimmung anders zu erwarten wäre als das, welches bei der offenen Abstimmung erreicht wurde.
Das KG Berlin untersuchte dazu einen konkreten Fall, bei dem das Ergebnis der offenen Abstimmung die Erwartungen erfüllte. Somit konnte nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis einer geheimen Abstimmung gänzlich abweichend ausgefallen wäre, sodass die Wahl gültig gesprochen wurde. Gerade bei einem hohen Beschluss, bei dem beispielsweise 40 für Ja und nur 7 für Nein stimmten, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der offenen Abstimmung nicht von dem einer geheimen Abstimmung abweicht (KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2021, Az. 22 W 1047/20, Abruf-Nr. 224843).
Achtung: Bei kritischen Themen, wie der Abberufung von Vorständen aus wichtigen Gründen, kann es durchaus zu einer Abweichung zwischen offener und geheimer Abstimmung kommen, weil Mitglieder womöglich einen offenen Konflikt verhindern wollen. In solchen Fällen empfiehlt es sich durchaus, der in der Satzung festgehaltenen Vorgabe zur geheimen Abstimmung nachzukommen, um eine Ungültigkeit zu verhindern.
Fazit
Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.