Direkt zum Inhalt wechseln
/
0 Gefällt mir
/
Lesezeit: 10 Minuten
/
15.03.2022

Gerichtsurteile zu Steuern im Verein

Was die Besteuerung von Vereinen betrifft, gibt es einiges zu beachten. Oftmals werden nicht nur vom Verein selbst Fehler begangen, sondern auch von Dienstleistungsunternehmen, die sich um die Steuerangelegenheiten eines Vereins kümmern sollten. Dennoch wird der Vereinsvorstand oftmals persönlich belangt.

Quelle: Shutterstock

Selbst ein ehrenamtlich tätiger Vorstand ist von der Haftung nicht ausgeschlossen. Hier finden Sie einige Gerichtsurteile, die sich auf verschiedene Steuerfallen beziehen:

Haftung des Vorstands wegen steuerlichen Verbindlichkeiten

Ein eingetragener Verein betrieb ein Altenheim. Die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten übertrug der Verein einer Dienstleistungs-GmbH. Der zweite Vorsitzende des Vereins war zugleich Geschäftsführer des Dienstleistungsunternehmens. Als der Verein in Konkurs ging, nahm das Finanzamt den Vereinsvorsitzenden auf Zahlung nicht abgeführter Lohnsteuer persönlich in Anspruch.Der Bundesfinanzhof bejahte ebenfalls die persönliche Haftung des Vereinsvorsitzenden. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vereinsvorsitzender haftet für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins wie die Abführung der Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die Übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf eine dritte Person (hier zweiter Vorsitzender als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH) ändert hieran nichts. Der Vereinsvorsitzende hätte durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Begleichung der Steuerschulden des Vereins überwachen müssen.

Urteil des BFH vom 23.06.1998, VII R 4/98. RdW Heft 19/1998, Seite IV
Quelle: www.rechtsanwalt.com

Haftung bei fehlerhafter Besteuerung von Spenden

Da braut sich etwas für gemeinnützige Vereine zusammen, dass für die Verantwortlichen zu einer untragbaren Belastung werden könnte. Glauben heißt bekanntlich: Nicht wissen. Diese Erkenntnis muss sich auch bei einem (vermeintlich) gemeinnützigen Verein breit gemacht haben, als die sicher geglaubte Steuervergünstigung auf Grund Gemeinnützigkeit sich in ein womöglich existenzgefährdendes Problem verwandelte. Aber der Reihe nach.Die vorläufig bis zur ersten Körperschaftssteuer-Erklärung dem Verein zugestandene Gemeinnützigkeit wurde nicht bestätigt. Und das hatte für den Verein weitreichende, nicht erwartete Folgen. Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt hatte, dass dem Verein für die Jahre 1993 bis 1995 die zuvor einstweilen zugestandene Gemeinnützigkeit tatsächlich nicht zukam, stellte sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der in den Jahren 1993 bis 1995 vom Verein eingeworbenen und erhaltenen Spenden. Es ergingen insofern Haftungsbescheide gegen den Verein nach § 10 b Abs. 4 Satz EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Da Einsprüche gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, galt es für den Verein, die Vollziehung der Haftungsbescheide auszusetzen.
Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Die Vorschrift enthält zwei Haftungstatbestände, wonach zum einen der Aussteller für eine unrichtige Bestätigung (Ausstellerhaftung, 1. Alternative) und zum anderen der Veranlasser für die Fehlverwendung der Spende (Veranlasserhaftung, 2. Alternative) haftet. Die Haftungsinanspruchnahme steht im Ermessen des Finanzamts. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung kommt es beim Veranlasser auf ein Verschulden nicht an. Es handelt sich insoweit um einen Gefährdungstatbestand. Liegt daher objektiv eine Fehlverwendung der Spende vor, ist die Haftungssituation gegeben.
Die Haftung nach § 10 b Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG richtet sich zwar in erster Linie gegen die handelnde Person, doch schließt dies die Haftung der Körperschaft nicht aus, wenn z.B ihre Organe eine Fehlverwendung der Spenden veranlassen. Für eine Haftung der Körperschaft sprechen Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Gesetzgeber das Steuerausfallrisiko vom Spender auf den Spendenempfänger, regelmäßig die Körperschaft selbst, verlagern wollte.
Eine Fehlverwendung von Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde. Wenn aber bereits eine Fehlverwendung bei Einsatz der Gelder für nicht gemeinnützige Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft vorliegt, gilt dies erst recht, wenn eine Spende von einer Körperschaft verwendet wird, die im Verwendungszeitpunkt nicht gemeinnützig ist. Der Spendeverwender trägt insoweit grundsätzlich das Risiko der Nichtanerkennung bzw. Aberkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass der Spendenempfänger als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und die gesetzliche Regelung des § 10 b Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 3 KStG lediglich zu einer Verlagerung des Steuerausfallrisikos auf dem Empfänger führt, reicht es für die Haftung des Vereins aus, dass er in den Jahren 1993 bis 1995 nicht als steuerbegünstigt anerkannt war.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Verein die zunächst bis 31.5.1997 zugestandene vorläufige Gemeinnützigkeit mit Bescheid vom 29.9.1997 nachträglich aberkannt wurde. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit, bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind, stellt lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne Verwaltungsakteigenschaft dar. Ob die Körperschaft die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt, wird erst im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum entschieden. Ein Nichteingreifen des Haftungstatbestandes in diesen Fällen würde das Steuerausfallrisiko auf den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit verlagern und so eine weitere Spendenabzugsmöglichkeit eröffnen. Vereine, die bewusst ihre Satzung so formulieren, dass sie die vorläufige Gemeinnützigkeit erhalten, könnten bei Verlust des steuerbegünstigten Status zu Unrecht steuerbegünstigte Spenden empfangen.
Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz stehen einer Inanspruchnahme des Vereins nicht entgegen, denn die Gemeinnützigkeit war vom Finanzamt nur vorläufig bescheinigt worden. Im Freistellungsbescheid vom 21.3.1994 für 1990 bis 1992 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit einer endgültigen Prüfung der Steuerfreiheit (für den Zeitraum nach 1992) nicht vorgegriffen wird und die vorläufige Freistellung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Verein musste daher jedenfalls mit einer Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung rechnen.
Zweifel hatte das Finanzgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides über Gewerbesteuer. In den Jahren 1993 bis 1995 hatte der Verein von verschiedenen Gewerbetreibenden Spenden in Höhe von 48.000 DM erhalten, so dass der Haftungsbetrag für Gewerbesteuer 4.800 Mark (10 Prozent) beträgt. Die Haftungsschuld fließt der Gemeinde zu, in der Verein seinen Sitz hat.
Die Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide war, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt wurde, auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichts oO (FGO) auszusetzen.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.
Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Der Verein hatte nicht substantiiert dargestellt, inwieweit die Begleichung der Haftungsschulden zu einer Überschuldung und damit zu einem Insolvenzverfahren führen würde. Die Behauptung allein dafür reicht nicht aus.

Finanzgericht München vom 22.3.2001 – 7 V 4469/00
Quelle: www.vid.sid.de

Verlust der Steuervergünstigung bei gemeinnützigen Vereinen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Verein, der hilfsbedürftige Menschen unterstützen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind.Im konkreten Fall überstiegen die Kosten für Spendenwerbung und Verwaltung 50 % der Einnahmen aus den Geldspenden und führt dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Beschluss des BFH vom 23.09.1998; I B 82/98
Quelle: www.rechtsanwalt.com

Vorstand als Steuerschuldner

Neuer BFH-Beschluss bestätigt persönliche Haftung des Vorstandes bei Steuerschulden des Vereins!Durch den Beschluss vom 4. September 2002 stellte das BFH fest, dass ein vertretungsberechtigter Vereinsvorstand, z.B. 1. Vorsitzender, als Haftungsschuldner über einen Haftungsbescheid neben dem Verein als Steuerschuldner herangezogen werden kann. Und zwar dann wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). In dem verhandelten Fall hatte ein Vorsitzender eines Vereins über fünf Jahre keine Steuererklärung abgegeben und somit auch keine Steuern gezahlt. Das Finanzamt reagierte zunächst mit einer Steuerschätzung, erließ später aber auf Grund von Steuerfahndungsmaßnahmen und einer Unsatzsteuersonderprüfung Bescheide für den betreffenden Zeitraum. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung stand somit gegen den Vorstand im Raum. Nach BFH-Auffassung haftet der Vorstand persönlich. Es gilt nicht die Festsetzungsfrist von zehn Jahren (gegenüber natürlichen Personen), sondern die von vier Jahren gegenüber nicht natürlichen Personen.


Korrekte Besteuerung bei Liquiditätsengpässen

Manche Urteile in Sachen Haftung von Vereinsvorständen wegen nicht abgeführter Lohnsteuer zeugen von bemerkenswerter Strenge. Der Bundesfinanzhof sieht den persönlichen Haftungstatbestand bereits verwirklicht, wenn ein Vereinsvorstand die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abführt. Sie wollen die Haftungsgrundsätze auch auf jene Fälle angewendet wissen, in denen der Vorstand von den Steuerrückständen nichts wusste, weil er sein Amt bereits niedergelegt hatte, die Position aber noch kommissarisch weiter ausübte.
Die Richter verlangten konsequent, dass in den Fällen, in denen, aus welchen Gründen auch immer, die Liquidität in Vereinen zur vollständigen Zahlung der Löhne, Steuern und Abgaben nicht ausreicht, die Lohnzahlungen nur gekürzt vorgenommen werden dürfe. Dabei müssen die gekürzten Beträge gesondert für die Steuer- und Beitragszahlungen bereitgehalten werden. Vertraut der Vorstand darauf, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt aus anderen Quellen Mittel zur Verfügung haben wird, um die Ausgaben zu begleichen, fällt die Nichtrealisierung dieser Erwartung allein in seine Risikosphäre.Die Richter hatten vor allem daran Anstoß genommen, dass über mehrere Monate hinweg die Steuern und Abgaben rückständig geblieben waren, obwohl die Lohnzahlungen in voller Höhe erfolgt waren. Daraus folgerten die Richter, dass zumindest zeitweilig ausreichend Mittel vorhanden gewesen waren, um die rückständigen Steuern zu tilgen. Da dies nicht geschehen war, nahmen die Richter sogar Vorsatz der Verantwortlichen an. Das führte zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung, die nicht nur Lohnsteuer, Kirchensteuer, und Solidaritätszuschlag umfasste, sondern auch Verspätungs- und Versäumniszuschläge einschloss, Ausnahmen von dieser harten Linie will der Bundesfinanzhof nur dann in Erwägung ziehen, wenn unvorhergesehene Liquiditätsschwierigkeiten zwischen Auszahlung der Löhne und Abführung der Lohnsteuer auftreten.


Lohnsteuerhaftung eines ehrenamtlichen Vorstands

Mit Urteil vom 19. März 1997, Aktenzeichen: IK 6521 /96, bestätigt das Finanzgericht Münster die bisherige Verwaltungspraxis der Finanzbehörden und die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins für die vom Verein anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer haftet, und zwar auch dann, wenn er nur ehrenamtlich tätig ist.Dies gilt auch dann, wenn er eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Steuerberatungsbüro, Wirtschaftsprüfungsbüro) mit dem Personalberechnungswesen betraut hat. Im vorliegenden Fall hatte der 1. Vorsitzende eines Vereins eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erledigung der Personalabrechnungen einschließlich der Lohnsteueranmeldung beauftragt und sich im folgenden in keiner Weise mehr um die Lohnabrechnungen auch nicht stichprobenartig gekümmert. Das beauftragte Steuerberatungsbüro hatte entgegen der Beauftragung für den Zeitraum April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Die für den Zeitraum Oktober 1995 bis März 1996 angemeldete Lohnsteuer wurde nicht abgeführt. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass der 1, Vorsitzende sich nicht alleine auf die Beauftragung des Steuerberatungsbüros hätte verlassen dürfen, vielmehr hätte er durch regelmäßige Kontrollen die Arbeitserledigung nachprüfen müssen. In diesem Unterlassen liegt auch unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit des 1. Vorsitzenden ein den subjektiven Haftungsbestand erfüllendes grobes Verschulden.
Der 1. Vorsitzende kann sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund einer internen Geschäftsverteilung im Verein nicht er, sondern ein anderes Vorstandsmitglied für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig gewesen sei. Eine derartige Vereinbarung hätte zum einen auf jeden Fall schriftlich erfolgen müssen, zum anderen aber hätte der 1. Vorsitzende spätestens ab dem Zeitpunkt, wo Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der von ihm beauftragte zuständige gesetzliche Vertreter seinen Pflichten nicht immer nachkommt, eingreifen müssen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass ein ähnlich strenger Haftungsmaßstab von den Finanzbehörden und den Finanzgerichten auch bei der Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer angelegt wird.


Schadensersatz wegen Vorenthaltenes von Sozialversicherungspflichtigem-Beiträgen

Der Fall
Ein Verein war 2004 in Insolvenz gegangen und hatte für mehrere Monate keine SV-Beiträge (ca. 31.500 €) mehr für seine Arbeitnehmer abgeführt.
Die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge verlangte in der Folge vom Vorstand nach § 26 BGB des insolventen Vereins persönlichSchadensersatz wegen Vorenthaltenes von SV-Beiträgen nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 a StGB.

Das Urteil
Der Verein hatte für den betreffenden Zeitraum für seine Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl er für diesen Zeitraum die Nettovergütung an die Arbeitnehmer ausgezahlt hatte, der Verein also zahlungsfähig war und es ihm daher möglich und zumutbar gewesen ist, seine ihm obliegenden Zahlungspflichten zu erfüllen. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder des insolventen Vereins haften für die nicht abgeführten SV-Beiträge über die Zurechnungsnorm § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 26 Abs. 2 BGB. Die Vorstandsmitglieder hatten es vorsätzlich unterlassen, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag rechtzeitig abzuführen. Für die Verwirklichung des § 266 a StGB genügt bedingter Vorsatz.

Fundstelle: Brandenburgisches Olg, urteil v. 27.8.2009, Az.: 12 u 1/09


Steuerschulden eines Vereins

Bundesfinanzhof, Az: VII R 4/98
§ Steuerschulden des Vereins… (14.05.2003)
…gehen auf die Kappe des Vereinsvorsitzenden als gesetzliche Vertreter des Vereins, auch wenn dieser in ehrenamtlicher Funktion tätig ist. Laut Auskunft von Experten haftet der Vorsitzende für mögliche Steuerschulden des Vereins und muss gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen für den Verein einstehen. Die Experten weisen darauf hin, dass der Vereinsvorsitzende auch haftet, wenn die Verwaltungsangelegenheiten an ein anderes Mitglied oder andere Dienstleister abgegeben wurden, denn er unterliegt einer speziellen Überwachungspflicht. Dazu gehören eben auch die Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten des Vereins. Experten raten jedem Vereinsvorsitzenden daher dringend zur Überprüfung der steuerlichen Situation des Vereins – notfalls mit Unterstützung eines externen Fachmanns – sowie zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
0 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Sonderheft Haftung 09/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Grundlagen der Vereinshaftung
  • Grundlagen der Vorstandshaftung
  • Versicherungen und weitere Maßnahmen

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de