Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung
Das BGB regelt Vieles rund um den Vereinsalltag, nicht aber, wer an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann und wer nicht. Das erklärt, warum die Teilnahme von Gästen an der Versammlung immer wieder zu vereinsinternen Diskussionen führt. Prinzipiell darf auch Nicht-Mitgliedern die Teilnahme gestattet werden. Diese Erlaubnis bzw. auch das Verbot zur Teilnahme von Gästen findet sich entweder
- direkt in der Satzung oder
- die Mitgliederversammlung trifft in einem Beschluss die Entscheidung zur Teilnahme von Gästen (gemäß § 32 Abs. 1 BGB) oder
- die Mitgliederversammlung überträgt dem Versammlungsleiter die alleinige Entscheidung darüber, ob ein Gast teilnehmen darf oder nicht
Auch wenn eine Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht öffentlich ist, ist die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber Achtung: Die Gäste haben kein Stimmrecht! Auch sind sie nicht an den Diskussionen der Mitglieder beteiligt. Außer, sie wurden aufgrund ihres Fachwissens zu einem der Punkte der Tagesordnung eingeladen, um ihr Wissen zu teilen. Auch haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Personen anwesend sind – mit Ausnahme eines Anwalts. Ansonsten gilt, dass Mitglieder keinen Anspruch auf die Teilnahme von Beratern haben. Auch hier obliegt die Entscheidung letztlich der Mitgliederversammlung.
Kann die Anwesenheit von Gästen zu ungültigen Beschlüssen führen?
Was geschieht nun, wenn Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne, dass eine vorherige Zustimmung durch die Versammlung erfolgte? Gefährdet das die Gültigkeit der Beschlüsse? Sofern die Anwesenheit eines Nicht-Mitglieds keinen Einfluss auf die Abstimmung genommen hat, bleibt auch die nicht gestattete Teilnahme der Gäste ohne Auswirkungen auf die Beschlüsse, so das KG Berlin. Sollte ein Mitglied die Richtigkeit der Beschlüsse aufgrund der Teilnahme eines Gastes anzweifeln, so muss das Mitglied konkret darstellen können, warum.
Grundsätzlich gilt: Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass Gäste und somit Nicht-Mitglieder teilnehmen – dazu reicht bereits eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch die Satzung kann die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung regeln. Doch was geschieht, wenn Gäste erscheinen, ohne dass die Versammlung hierzu eine Erlaubnis ausgesprochen hat? Verlieren die gefassten Beschlüsse dann gar ihre Gültigkeit? Das hat das KG Berlin untersucht und wir geben Ihnen im Folgenden einen Einblick.