So wirken sich die neuen Regeln auf die Vereinspraxis aus.
Stunden/Monat
Das gab es noch nie: Dreimal innerhalb eines Jahres wurde der Mindestlohn in Deutschland erhöht – nun erfolgt zuletzt im Oktober die Erhöhung von 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde. Parallel wird auch die Einkommensgrenze für Minijobber von 450 Euro auf 520 Euro im Monat angehoben. Mit dieser Anpassung können Vereine Minijobber weiterhin maximal 43 Stunden im Monat beschäftigen. Zur Erinnerung: Anfang des Jahres lag die maximale Arbeitszeit noch bei 45 Stunden. Grund genug, die Arbeitsverträge zu überprüfen, um ein dauerhaftes Überschreiten der Arbeitszeit zu vermeiden. Denn in dem Fall würde der Verein weniger als den neuen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen oder die Minijob-Grenze überschreiten. Die Nicht-Einhaltung des Mindestlohns kann mit einer Buße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden und die Überschreitung der Minijob-Grenze zu Nachzahlungen führen. Es ist also ratsam, die jeweiligen Zeit- und Entgeltvorschriften genau zu einzuhalten.
Spielraum nutzen
Ein wenig Spielraum bei der Minijob-Grenze, hat der Gesetzgeber dennoch gelassen. Bei „gelegentlichen nicht vorhersehbaren Überschreitungen“ drückt er ein Auge zu. Allerdings ist dieses Überschreiten gesetzlich genau geregelt und beschränkt sich auf maximal zwei Kalendermonate im Jahr, in denen ein Minijobber bis zu 1.040 Euro, also das Doppelte der festgelegten Einkommensgrenze, verdienen und dementsprechend mehr arbeiten darf, dann nämlich bis zu 86 Stunden. In der Vereinspraxis ist es zudem nicht unüblich, das Minijob-Gehalt mit der Ehrenamts- oder der Übungsleiterpauschale aufzustocken. Das lohnt sich für die Engagierten und auch für den Verein, denn auf die Pauschalen müssen keine Steuer oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden:
Pro Jahr/Monat | Minijob | Max. mtl. Verdienst | |
Ehrenamtspauschale | 840 €/70€ | 520 € | 590 € |
Übungsleiterpauschale | 3.000 €/250€ | 520 € | 770€ |
Achtung Mindestlohn
Die beiden Freibeträge für sich genommen unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz. Das würde auch wenig Sinn machen, denn Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind eine Anerkennung für ehrenamtliche Leistungen, die nicht nach der Stundenuhr erbracht werden, sondern freiwillig und aus ideeller Motivation heraus. Wie viele Arbeitsstunden ein Übungsleiter im Rahmen der Übungsleiterpauschale für den Verein erbringt, ist also grundsätzlich erst einmal irrelevant. In Kombination mit einem Minijob sieht die Sache jedoch anders aus. Werden Pauschale und Minijob-Gehalt für ein und dieselbe Tätigkeit gezahlt, ist die gesamte Vergütung mindestlohnpflichtig.
Ein Beispiel:
André trainiert im örtlichen Tennisclub den Nachwuchs zwischen 6 und 14 Jahren. Darüber hinaus ist er verantwortlich für die Material- und Platzpflege sowie die Buchungen der Tennisplätze. Vom Tennisverein erhält er pauschal 770 Euro im Monat für seine Tätigkeiten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Übungsleiterpauschale 250 Euro + Minijob 520 Euro. Der Minijob wurde bei der Minijobzentrale im Rahmen von 43 Stunden ordnungsgemäß angemeldet. Vertragliche Regelungen, die zwischen seinen Tätigkeiten als Trainer und Platzmanager differenzieren, kann André aber nicht vorweisen. Sozialversicherungsrechtlich liegt für die Deutsche Rentenversicherung damit ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor, bei dem der gesamte Verdienst an den Mindestlohn gebunden ist. André dürfte somit nachweislich nicht mehr als 58 Stunden pro Monat für den Verein tätig sein – inklusive der Trainings- und Wettkampfbetreuung seiner Schützlinge. Fallen mehr Arbeitsstunden an, müsste der Verein ein höheres Entgelt zahlen, wodurch André wiederum in einen Midijob eingestuft werden müsste – mit höheren Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sauber trennen
Vereine können dieses Dilemma umgehen, indem sie vertraglich klar differenzieren zwischen Tätigkeiten im Rahmen eines Minijobs und den ehrenamtlichen Leistungen, die z.B. mit der Übungsleiterpauschale honoriert und in einem separaten Übungsleitervertrag definiert werden. Denn grundsätzlich können beim selben Verein auch zwei Vertragsverhältnisse bestehen, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Um ein einheitliches Arbeitsverhältnis auszuschließen, müssen Vereine darauf achten, dass sich die Tätigkeiten im Minijob und die ehrenamtlichen Aktivitäten im Rahmen der steuerfreien Pauschale in ihrem Inhalt, Ort, Zeit und anderen Kriterien klar voneinander unterscheiden lassen. Vermieden werden sollte zudem eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Verein den Arbeitnehmer auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.