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17.07.2023

Mittelverwendung im Ausland – Damit Hilfe nicht zur Hürde wird

Vereine, die sich im Ausland engagieren wollen, können das auf verschiedene Weise tun. Wer nicht direkt vor Ort aktiv werden kann, hat die Möglichkeit, indirekt durch die Beauftragung Dritter oder durch Mittelweiterleitung zu helfen. Damit diese Hilfe nicht zum Fallstrick für den eigenen Verein wird, müssen die Vorgänge genauestens dokumentiert werden. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei unbedingt achten sollten.

Quelle: Shutterstock

Hilfsbereitschaft und Engagement machen zum Glück nicht an Grenzen halt. Denn allzu oft befinden sich die Opfer von Naturkatastrophen, Krieg, Armut und Gewalt in entlegenen Gebieten dieser Erde. Um Hilfe dahin zu bringen, wo sie dringend gebraucht wird, haben gemeinnützige Vereine und andere Non-Profit-Organisationen (NPO) verschiedene Möglichkeiten, steuerbegünstigte Zwecke nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch im Ausland zu realisieren.

Zum einen kann der Verein natürlich vor Ort selbst aktiv werden. Dies muss aber in der Satzung entsprechend geregelt sein und wird von den Finanzämtern nur dann als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt, wenn dies dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland dient. Der Verein kann aber auch eine Hilfsperson im Zielland mit dem Einsatz beauftragen oder aber die notwendigen Mittel an eine andere NPO im Ausland weiterleiten. Es gibt allerdings einiges zu beachten: Sobald der Verein im Ausland über Dritte agiert, verlangt das Finanzamt genaue Nachweise über die Mittelverwendung und Mittelweiterleitung. Werden diese strengen Dokumentations- und Nachweispflichten nicht eingehalten, kann der Verlust der Gemeinnützigkeit drohen.

Hilfspersonen nur per Vertrag engagieren

Im Einklang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht darf ein Verein Tätigkeiten an sogenannte Hilfspersonen delegieren, § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Wie ein Subunternehmer setzen diese dann die Vereinszwecke im Namen des Vereins vor Ort um. Dabei kann eine Hilfsperson eine natürliche Person, eine Personenvereinigung oder eine juristische Person sein. Gemeinnützigkeit seitens der Hilfsperson wird nicht vorausgesetzt. Der Verein kann also auch gewerbliche Dienstleister als Hilfspersonen engagieren.

Verein muss Weisungsbefugnis nachweisen

Wichtig ist, dass die Hilfsperson einen konkreten Auftrag nach Weisungen des Vereins ausführt. Für die Finanzverwaltung muss also ein klares Ober- und Unterordnungsverhältnis erkennbar sein. Idealerweise kann der Verein anhand einer entsprechenden Vereinbarung nachweisen, dass er Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmt. Auch ist es seine Pflicht, die Tätigkeiten der Hilfsperson zu kontrollieren. Vereine sollten daher bei dem Einsatz von Hilfspersonen im Ausland unbedingt auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags bestehen, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Sämtliche Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen muss der Verein zudem im Inland aufbewahren.

Mittelweiterleitung: Verwendung der Mittel im Ausland ist relevant

Alternativ kann der Verein auch einer anderen Körperschaft im Ausland Mittel zur Verfügung stellen, um vor Ort zu helfen. Diese Organisation kann als ausländische Organisation  zwangsläufig nicht selbst steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Abgabenordnung sein. Auch muss der Zweck der ausländischen Körperschaft nicht identisch mit dem Vereinszweck sein. Die konkrete Tätigkeit sollte aber dennoch theoretisch den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Vereine können sich hier die Frage stellen: Wäre die Tätigkeit im Ausland in Deutschland steuerbegünstigt? Vereine sind hier in der Prüfpflicht und sollten dies vor einer Mittelweitergabe unbedingt mit dem Finanzamt abstimmen.

Eine Mittelweiterleitung an eine ausländische NPO ist zudem nur möglich, wenn deren Rechtsform mit einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des deutschen Körperschaftsteuerrechts vergleichbar ist. Um dies zu prüfen, kann das Finanzamt die Vorlage der ausländischen Satzung in deutscher Sprache verlangen. Mit Projektbeschreibungen und Verträgen aber auch durch Presseerklärungen oder Prospekte kann nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit der ausländischen NPO den Maßstäben an die Gemeinnützigkeit in Deutschland entspricht.

Auch für diese Möglichkeit der Hilfe im Ausland empfiehlt es sich unbedingt, einen schriftlichen Vertrag mit der NPO über die Mittelweitergabe und -verwendung zu schließen.

Unkomplizierte Auslandshilfe als Förderverein 

Auch als Förderverein, der keine eigenen unmittelbaren Zwecke durch operative Tätigkeiten verfolgt, kann man im Ausland helfen. Die Hauptaufgabe von Fördervereinen ist die Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige Organisationen oder für öffentliche Körperschaften, die diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Das können Sach- oder Geldmittel sein, aber auch die Überlassung von Räumen und Ausrüstung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen. Dafür müssen die Mittelbeschaffung selbst sowie ein zu fördernder steuerbegünstigter Zweck in der Satzung verankert sein. Welche Organisationen hingegen konkret von der Förderung profitieren, muss satzungsgemäß nicht festgelegt werden.

Grundsätzlich können gemeinnützige Vereine Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, aber auch Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie den Zweckbetrieben ganz oder teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im In- oder Ausland zuwenden.

Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt unbedingt ernst nehmen

Wer als gemeinnütziger Verein im Ausland aktiv wird, muss für das heimische Finanzamt einiges an Unterlagen bereithalten, um den strengen Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten nachzukommen. Damit das Finanzamt die satzungsmäßige Mittelverwendung im Ausland prüfen kann, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden. Achtung: Auch Jahre nach der Auslandstätigkeit muss der Verein gegenüber dem Finanzamt die Einhaltung aller Bedingungen der Gemeinnützigkeit lückenlos nachweisen können. Dazu sollte bereits während der Auslandstätigkeit eine laufende Dokumentation der Tätigkeiten erfolgen.

Folgende Unterlagen können als Nachweise dienen und müssen ggf. ins Deutsche übersetzt werden:

  • Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel;
  • Tätigkeits- und Projektbeschreibungen, Prospekte und Presseveröffentlichungen
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten
  • Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden
  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. Ä. gefördert werden;
  • Bescheinigungen kirchlicher Stellen, die in Projekte eingebunden waren

Wichtig: Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe! Vereine können gegenüber dem Finanzamt nicht argumentieren, dass sich die Mittelverwendung im Ausland nicht weiter verfolgen ließ, oder entsprechende Beweise nicht zu beschaffen waren. Sie sind angehalten, bereits im Vorfeld diese Nachweise von ihren ausländischen Partnern anzufordern bzw. die entsprechenden Nachweispflichten vertraglich zu vereinbaren.

Schriftliche Vereinbarungen für Beweiszwecke unerlässlich

Gemeinnützige Vereine, die mit ausländischen Projektpartnern, Hilfspersonen und Mittelempfängern zusammenarbeiten, sollten dies ausschließlich auf Basis schriftlicher Vereinbarungen tun. Mittelweiterleitungsvereinbarungen etwa sind insbesondere zu Beweiszwecken unerlässlich. Denn allein mit der Weitergabe von Mitteln an eine andere NPO hat der Verein die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Gegenüber dem Finanzamt muss er zudem nachweisen können, dass die Empfängerorganisation die überlassenen Mittel ordnungsgemäß verwendet hat. Ohne eine rechtssichere Vereinbarung werden Verfehlungen der ausländischen Partner dem Verein in Deutschland zur Last gelegt. Diesem droht dann im schlimmsten Fall der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Quellen:

https://www.socialnet.de/editorials/mittelverwendung-im-ausland.html
https://www.winheller.com/gemeinnuetzigkeitsrecht/mittelweiterleitung.html
https://winheller.com/blog/gemeinnuetzige-taetigkeit-ausland-nachweise/
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