Es ist möglich, dass neben einem Arbeitsverhältnis auch eine Übungsleiterpauschale ausbezahlt wird.
Allerdings sind hierfür folgende Kriterien zu beachten:
- Die Tätigkeiten müssen tatsächlich und rechtlich voneinander trennbar sein, d.h. die Tätigkeitsbereiche und Aufgaben sind nicht identisch und können immer auseinandergehalten werden.
- Die Tätigkeiten werden gesondert vergütet, d.h. zwei Überweisungen und jeweils richtige Zuordnung zum Steuerbereich.
- Die Tätigkeiten wurden (vertraglich) vereinbart, sind eindeutig und werden auch tatsächlich durchgeführt. Konkret bedeutet das, dass Sie für die ehrenamtliche Tätigkeit und das Beschäftigungsverhältnis jeweils einen eigenständigen Vertrag vereinbart haben und dieser auch so eingehalten wird. Im Ergebnis ist das eine Spezifizierung des 1. Kriteriums und dient vor allem Nachweiszwecken. Hier sollten Sie also besonders achtsam sein.
Eine Übersicht, welche Tätigkeiten im Rahmen der Übungsleiterpauschale vergütet werden dürfen, finden Sie hier: https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-im-verein/uebungsleiterpauschale/