Schaden = Haftung?
Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter (Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen) haften gegenüber Dritten nach geltenden Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt, d.h. mit ihrem gesamten Privatvermögen, sofern sie die Pflichtverletzung, aus der ein Anspruch resultiert, zu vertreten haben. Und weil das so herrlich abstrakt klingt, hier zwei prägnante Beispiele:
Bei einer Vereinsveranstaltung stürzt eine Teilnehmerin und bricht sich einen Arm. Ursache für den Sturz war nachweislich ein nasser Boden. Das Vorstandsmitglied Pingelig war mit dem Erscheinungsbild des Eingangsbereichs nicht zufrieden griff beherzt zum Wischmop. Unter dem Motto „viel hilft viel“ wurde der Boden mit viel Wasser gewischt. Kurz darauf traf die erste Teilnehmerin ein und stürzte. Als Veranstalter hat der Verein, vertreten durch den Vorstand, jedoch die Pflicht, den Ort der Veranstaltung sicher zu gestalten, um Gäste, Besucher oder Teilnehmer ausreichend vor Schäden zu schützen. In diesem Fall wurde dafür nicht gesorgt und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt. Die Krankenversicherung der Geschädigten wandte sich an den Verein, um die Behandlungskosten von mehreren tausend Euro zurückerstattet zu bekommen. Die Mitgliederversammlung sieht das alleinige Verschulden jedoch bei Pingelig und verlangt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, Schadensersatz.
Mit der Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht nimmt es der Schatzmeister eines gemeinnützigen Vereins nicht so genau. Auch die Nachweise für pauschale Aufwandsentschädigungen werden sehr lax gehandhabt. Bei einer Betriebsprüfung fällt auf, dass übersehen wurde, dass der Verein längst umsatzsteuerpflichtig ist und, dass auch Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen. Für das Versäumen oder die Nicht-Erfüllung derlei Pflichten haftet der Vorstand, denn diese Pflichten liegen allein in dessen Verantwortungsbereich.
Wie beschrieben haftet der Vereinsvorstand auch gegenüber dem Verein grundsätzlich uneingeschränkt. Im Paragraph 31a des BGB hat der Gesetzgeber Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände formuliert. Diese gelten jedoch nicht für grobe Fahrlässigkeit, nur im Innenverhältnis und nur wenn die Aufwandsentschädigung nicht mehr als 840 Euro pro Jahr beträgt.
Risiko minimieren!
Wer die Risiken kennt, kann entweder wie das Kaninchen vor der Schlange sitzen oder diese mit den richtigen Maßnahmen wirkungsvoll minimieren.
Fachkenntnisse
Gesunder Menschenverstand ist immer gut. Auch Organisationstalent und hohe Bereitschaft, sich zu engagieren, sind beste Voraussetzungen für ein Vorstandsamt. Aber gänzlich ohne Fachkenntnisse, bspw. Verwaltung, Office-Management oder Buchhaltung geht es jedoch nicht. Zumindest nicht allein.
Fachkundige Unterstützer
Besonders gemeinnützige Organisationen müssen viele Regeln penibel genau einhalten, um die gewährten Steuererleichterungen zu erhalten, bzw. nicht aberkannt zu bekommen. Gute Rechtsberater, die sowohl zu Fragen der Gemeinnützigkeit als auch zu steuerrechtlichen Sachverhalten Auskünfte erteilen können, sind wahre Schätze. Gibt es weder in der Vorstandschaft noch unter den Mitgliedern eine Person, die in der Lage ist, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, empfiehlt es sich, einen Steuerkanzlei zu kontaktieren.
Aktuelle Satzung
In der Satzung sollte geregelt sein, dass die Haftung von Vorstandsmitgliedern für einfache Fälle der Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ausgeschlossen ist.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. (Quelle: Mustersatzung, Mitgliederportal Deutsches Ehrenamt)
Absicherung
Notwendig und hilfreich ist es, den Verein und damit auch den Vorstand mit folgenden Versicherungen auszustatten:
- Vereinshaftpflicht-Versicherung
- Veranstalterhaftpflicht-Versicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
- D&O-Versicherung
Das Team des DEUTSCHEN EHRENAMT berät unverbindlich zu den jeweiligen Versicherungen, die klassischerweise in einem Vereins-Schutzbrief gebündelt sind.
Kontakt: 08152-999 41 70 oder service@deutsches-ehrenamt.de