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14.03.2022

Werbung für durch und durch gemeinnützige Vereine

„Wer nicht wirbt, der stirbt“ heißt ein altes Sprichwort. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende sondern genauso immer mehr für Vereine, die auf der Suche nach neuen Mitgliedern für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens sind.

Doch Vorsicht: Zu hohe Werbungskosten könne die Gemeinnützigkeit gefährden!

WIE VIEL DARF DIE WERBUNG FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE KOSTEN? 

Grundsätzlich hat ein gemeinnütziger Verein seine Einnahmen zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen. Werbungskosten dienen nicht der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke und werden vom Fiskus und der Rechtsprechung regelmäßig den Verwaltungskosten zugeordnet. Sind die Verwaltungskosten zu hoch, sieht der Fiskus darin die Gefahr, dass der Verein seine satzungsgemäßen Ziele nicht mehr verfolgen kann, so dass der Entzug der Gemeinnützigkeit droht. Einen allgemeinen Grundsatz wie hoch die Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen des Vereins sein dürfen, gibt es nicht. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinen Entscheidungen bisher stets offen gelassen. Er stellt entscheidend darauf ab, ob der Einsatz der Werbungskosten der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vereins und damit auch zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke führt. 

Verwaltungskosten von 40% und höher führen regelmäßig zur Überprüfung durch das Finanzamt. Spätestens dann sollte man eine gute Begründung dafür haben warum die Höhe der Verwaltungskosten gerechtfertigt ist.

EINNAHMEN AUS WERBUNG – VERMÖGENSVERWALTUNG  ODER WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB?

Einnahmen aus Werbung können der Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Entscheidend ist, ob die Werbung vom Verein selbst betrieben wird oder an einen selbständigen Pächter verpachtet ist. 

Die selbstbetriebene Werbungbeeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn sie nicht Satzungszweck und nur von untergeordneter Bedeutungist.

Einnahmen aus der Verpachtungvon Werbeflächen- oder Werbemöglichkeiten sind gemäß § 14 Satz 3 Abgabenordnung regelmäßig der Vermögensverwaltung zuzuordnen und beeinträchtigen daher die Gemeinnützigkeit ebenfalls nicht. 

Demgegenüber ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung der Sportkleidung (Trikot, Sportschuhe, Helme) und auf Sportgeräten stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. 

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