Der Parcours zur Vereinsgründung ist absolviert, die Gemeinnützigkeit bestätigt, die erste Spende klimpert auf dem Spendenkonto. Da die Spenderin großzügig war, steht nun die Ausstellung der Spendenquittung an. Das Ausfüllen des amtlichen Musters hat der Schatzmeister mithilfe einer Anleitung bewältigt – aber darf er die Zuwendungsbestätigung überhaupt unterschreiben? Oder dürfen nur die beiden vertretungsberechtigten Vorsitzenden ihr „Servus“ daruntersetzen?
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Schon zum 1. Januar 2024 ist das MoPeG in Kraft getreten – das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Auf den ersten Blick hat dieses Gesetz nichts mit Vereinen zu tun. Es reformiert vor allem das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Doch wer genauer hinsieht, kann jetzt eine für die Vereinswelt überraschend weitreichende Neuerung erkennen: Nicht eingetragene, aber rechtsfähige Vereine genießen heute nahezu denselben Haftungsschutz wie eingetragene Vereine (e. V.) – selbst ohne Eintragung ins Vereinsregister.
Das mag erst mal unscheinbar klingen, hat aber bei genauerem Hinsehen praktische Bedeutung, besonders für kleinere Vereine und Initiativen. Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, worum es geht, was sich ändert, welche Vorteile und Grenzen gelten – und was Vereinsvorstände jetzt wissen müssen.
Verträge selbst generieren: passgenau und rechtssicher!
Der Parcours zur Vereinsgründung ist absolviert, die Gemeinnützigkeit bestätigt, die erste Spende klimpert auf dem Spendenkonto. Da die Spenderin großzügig war, steht nun die Ausstellung der Spendenquittung an. Das Ausfüllen des amtlichen Musters hat der Schatzmeister mithilfe einer Anleitung bewältigt – aber darf er die Zuwendungsbestätigung überhaupt unterschreiben? Oder dürfen nur die beiden vertretungsberechtigten Vorsitzenden ihr „Servus“ daruntersetzen?
Schon zum 1. Januar 2024 ist das MoPeG in Kraft getreten – das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Auf den ersten Blick hat dieses Gesetz nichts mit Vereinen zu tun. Es reformiert vor allem das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Doch wer genauer hinsieht, kann jetzt eine für die Vereinswelt überraschend weitreichende Neuerung erkennen: Nicht eingetragene, aber rechtsfähige Vereine genießen heute nahezu denselben Haftungsschutz wie eingetragene Vereine (e. V.) – selbst ohne Eintragung ins Vereinsregister.
Das mag erst mal unscheinbar klingen, hat aber bei genauerem Hinsehen praktische Bedeutung, besonders für kleinere Vereine und Initiativen. Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, worum es geht, was sich ändert, welche Vorteile und Grenzen gelten – und was Vereinsvorstände jetzt wissen müssen.
Wer über Risiken und Haftung des Vereins nachdenkt, stellt sich früher oder später diese Fragen: Was passiert eigentlich, wenn der Verein Schadensersatz leisten muss, aber auf dem Vereinskonto nicht genug Geld ist? Muss am Ende das Mitglied zahlen, das den Schaden verursacht hat, oder muss sogar der Vorstand dafür geradestehen?
Um den Fragen leichter auf den Grund zu gehen, hier ein Beispiel: Bei einer Vereinsveranstaltung stößt ein Mitglied versehentlich das Laptop eines WorkshopTeilnehmers vom Tisch. Der Geschädigte schickt die Reparaturrechnung an den Verein und bittet um Zahlung.
Das Jahressteuergesetz 2025 bringt ab 2026 zahlreiche Erleichterungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Vereine. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen, ihre praktischen Auswirkungen und mögliche Risiken – insbesondere für kleine und mittelgroße Organisationen.
Landläufig wird in Vereinskreisen darüber gesprochen, dass der Tätigkeitsbericht
erstellt werden muss. Doch bei genauem Hinsehen wird klar, dass es zweierlei
Tätigkeitsberichte zu erstellen gibt, die sich an unterschiedliche Empfänger richten.
Interview mit Michael Krause, Senior Consultant bei NPO-Experts.
„Politik ist kein Tischgespräch! Jemand noch Soße?“ Mit fester Stimme und bestimmtem Ton unterband meine Mutter eine aufkeimende politische Auseinandersetzung zwischen uns fast erwachsenen Kindern und unserem Vater. Eine Szene, die sich in den Esszimmern der achtziger Jahre vielmals so oder ähnlich wiederholte – zumindest in Westdeutschland. Der Ort, an dem durchaus über Politik diskutiert wurde, waren Stammtische. Meinungen wurden dort auch mal lautstark ausgetauscht, aber bei aller Lautstärke blieben (nahezu) alle Diskutierenden fest mit dem Fundament unserer demokratischen Grundordnung verbunden.
Eine wachsende Zahl, vor allem junger, Unternehmerinnen und Unternehmer wollen nebst ihrem Unternehmertum auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Die Suche nach der richtigen Rechtsform beginnt und häufig wird aus einer guten Idee eine gemeinnützige GmbH. Mit einer solchen können diese „Social Entrepreneurs“ zielstrebiges Unternehmertum und gemeinnütziges Engagement sinnvoll kombinieren und dabei, ähnlich wie im gemeinnützigen Verein, Steuern sparen.
Ohne Satzung, kein Verein!
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen. Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT bieten Ihnen auch eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen oder für eine Überprüfung Ihrer Satzung.
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act um, so dass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Unternehmen und grundsätzlich auch Vereine sind verpflichtet, die Vorgaben dieses Gesetzes zu erfüllen. Wozu das BFSG dient und unter welchen Voraussetzungen Ihr Verein das BFSG erfüllen muss, haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Das Telemediengesetz, welches beispielsweise die Einhaltung der Impressumspflicht auf der Website regelt, ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Neuerungen es gibt und worauf Sie das Impressum, die Datenschutzerklärung sowie weitere Dokumente überprüfen, bzw. ändern sollten.
Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.