Störende Besucher können für Vereine zur echten Belastung werden. Doch darf ein Verein einfach ein Hausverbot aussprechen? Dieser Beitrag erklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Hausverbot zulässig ist, worauf Vereine achten sollten und welche Schritte für eine rechtssichere Umsetzung wichtig sind.
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Die Mitgliederversammlung ist ein bisschen wie Weihnachten: Alle Jahre wieder, die (Vereins-) Familie versammelt sich und bis zum Versammlungsschluss wird viel geredet. So mancher Tagesordnungspunkt wird heiß diskutiert, der Vorstand wird neu gewählt oder eine Satzungsänderung beschlossen. Damit nach der Versammlung alle Vereinsmitglieder auf demselben Stand sind, Missverständnissen vorgebeugt wird und im Zweifel ein Dokument nachweist, dass die gefassten Beschlüsse korrekt zustande kamen, muss es eine Person geben, die genau dafür sorgt: ein Protokollant oder eine Protokollantin. Nicht der beliebteste Job. Auch deshalb, weil nicht ganz klar ist, welche Inhalte für ein Versammlungsprotokoll zwingend vorhanden sein müssen und worauf auch verzichtet werden kann.
Das höchste Organ eines Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über zentrale Fragen wie Satzungsänderungen, Beitragsanpassungen oder die Wahl des Vorstands. Die form- und fristgerechte Einladung ist unverzichtbar, um rechtsgültige Beschlüsse zu fassen. Passieren Fehler im Einladungsprozess, können Beschlüsse angefochten werden. Daher ist es für Vereinsvorstände besonders wichtig, die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben genau einzuhalten.
Ob Sportfest oder Chorprobe, Vorstandssitzung oder Nachhilfegruppe: Überall dort, wo sich Menschen engagieren, Verantwortung übernehmen und gemeinsam etwas auf die Beine stellen, entstehen nicht nur großartige Dinge, sondern auch Risiken. Der Turnschuh flutscht über den nassen Hallenboden, das Mischpult wird beim Stadtfest mit Cola getauft, und dann gibt es noch den heiß diskutierten Vorstandsbeschluss, der später juristisch angefochten wird. Die Liste ließe sich gefühlt noch ewig weiterführen.
Viele Vereine besitzen eigene Gebäude wie ein Vereinsheim, Ateliers, eine Sporthalle oder ein altes Schulgebäude, das als Mehrzwecktreff dient. Ob selbst genutzt, vermietet oder unentgeltlich überlassen – sobald der Verein als Eigentümer auftritt, trägt er auch Verantwortung. Und die ist versicherungsrechtlich keineswegs trivial.
Bei vielen Verantwortungsträgern in Vereinen ruft das Thema Versicherungen Assoziationen nach trockenem Brot hervor. Deshalb den Kopf in den Sand zu stecken, ist keine gute Idee. Also blicken wir den Tatsachen einfach mal ins Auge: Sachen gehen kaputt, Menschen können Unfälle erleiden und Vorstände können folgenschwere Fehler begehen. Am Ende steht häufig die Frage, wer den Schaden ersetzen muss. Und bereits hier kommen Versicherungen ins Spiel, denn steht ein Schadensersatzanspruch im Raum, prüft ein guter Versicherer auch, ob der Anspruch überhaupt gerechtfertigt ist. Wer nicht haftet, muss auch den Schaden nicht ersetzen.
Es sollte gleichzeitig klar sein, dass Versicherungen den Verein nicht unverwundbar machen. Sie können aber dafür sorgen, dass ein einmaliger Schaden zur existenziellen Krise wird.
Das Jahressteuergesetz 2025 bringt ab 2026 zahlreiche Erleichterungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Vereine. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen, ihre praktischen Auswirkungen und mögliche Risiken – insbesondere für kleine und mittelgroße Organisationen.
Landläufig wird in Vereinskreisen darüber gesprochen, dass der Tätigkeitsbericht
erstellt werden muss. Doch bei genauem Hinsehen wird klar, dass es zweierlei
Tätigkeitsberichte zu erstellen gibt, die sich an unterschiedliche Empfänger richten.
Interview mit Michael Krause, Senior Consultant bei NPO-Experts.
„Politik ist kein Tischgespräch! Jemand noch Soße?“ Mit fester Stimme und bestimmtem Ton unterband meine Mutter eine aufkeimende politische Auseinandersetzung zwischen uns fast erwachsenen Kindern und unserem Vater. Eine Szene, die sich in den Esszimmern der achtziger Jahre vielmals so oder ähnlich wiederholte – zumindest in Westdeutschland. Der Ort, an dem durchaus über Politik diskutiert wurde, waren Stammtische. Meinungen wurden dort auch mal lautstark ausgetauscht, aber bei aller Lautstärke blieben (nahezu) alle Diskutierenden fest mit dem Fundament unserer demokratischen Grundordnung verbunden.
Eine wachsende Zahl, vor allem junger, Unternehmerinnen und Unternehmer wollen nebst ihrem Unternehmertum auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Die Suche nach der richtigen Rechtsform beginnt und häufig wird aus einer guten Idee eine gemeinnützige GmbH. Mit einer solchen können diese „Social Entrepreneurs“ zielstrebiges Unternehmertum und gemeinnütziges Engagement sinnvoll kombinieren und dabei, ähnlich wie im gemeinnützigen Verein, Steuern sparen.
Ohne Satzung, kein Verein!
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen. Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT bieten Ihnen auch eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen oder für eine Überprüfung Ihrer Satzung.
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act um, so dass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Unternehmen und grundsätzlich auch Vereine sind verpflichtet, die Vorgaben dieses Gesetzes zu erfüllen. Wozu das BFSG dient und unter welchen Voraussetzungen Ihr Verein das BFSG erfüllen muss, haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Das Telemediengesetz, welches beispielsweise die Einhaltung der Impressumspflicht auf der Website regelt, ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Neuerungen es gibt und worauf Sie das Impressum, die Datenschutzerklärung sowie weitere Dokumente überprüfen, bzw. ändern sollten.
Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.