Es passiert tausendfach, Tag für Tag: Schnell noch ein schönes Bild für einen Social-Media-Post suchen oder den positiven Zeitungsartikel auf die Vereinswebsite hochladen, schließlich sollen alle wissen, was der Verein leistet. Alles gut gemeint, aber rechtlich oft brandgefährlich.
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Ein Vorstandsamt zu übernehmen, ist ein bisschen wie der Einzug in ein neues Zuhause: Man freut sich auf die Gestaltungsmöglichkeiten, hat Ideen und Energie – und gleichzeitig schaut man sich erstmal um: Was ist da, was fehlt, was muss gemacht werden?
Grundsätzlich haben Vereinsmitglieder das Recht, auch außerhalb der Mitgliederversammlung vom Vorstand über Vereinsbelange informiert zu werden (Beschluss BGH vom 21.06.2010 – Az. II ZR 210/09). Allerdings muss das Mitglied ein „berechtigtes Interesse“ an den Informationen haben.
Es passiert tausendfach, Tag für Tag: Schnell noch ein schönes Bild für einen Social-Media-Post suchen oder den positiven Zeitungsartikel auf die Vereinswebsite hochladen, schließlich sollen alle wissen, was der Verein leistet. Alles gut gemeint, aber rechtlich oft brandgefährlich.
Ein Vorstandsamt zu übernehmen, ist ein bisschen wie der Einzug in ein neues Zuhause: Man freut sich auf die Gestaltungsmöglichkeiten, hat Ideen und Energie – und gleichzeitig schaut man sich erstmal um: Was ist da, was fehlt, was muss gemacht werden?
Grundsätzlich haben Vereinsmitglieder das Recht, auch außerhalb der Mitgliederversammlung vom Vorstand über Vereinsbelange informiert zu werden (Beschluss BGH vom 21.06.2010 – Az. II ZR 210/09). Allerdings muss das Mitglied ein „berechtigtes Interesse“ an den Informationen haben.
Es passiert tausendfach, Tag für Tag: Schnell noch ein schönes Bild für einen Social-Media-Post suchen oder den positiven Zeitungsartikel auf die Vereinswebsite hochladen, schließlich sollen alle wissen, was der Verein leistet. Alles gut gemeint, aber rechtlich oft brandgefährlich.
Ein Vorstandsamt zu übernehmen, ist ein bisschen wie der Einzug in ein neues Zuhause: Man freut sich auf die Gestaltungsmöglichkeiten, hat Ideen und Energie – und gleichzeitig schaut man sich erstmal um: Was ist da, was fehlt, was muss gemacht werden?
Grundsätzlich haben Vereinsmitglieder das Recht, auch außerhalb der Mitgliederversammlung vom Vorstand über Vereinsbelange informiert zu werden (Beschluss BGH vom 21.06.2010 – Az. II ZR 210/09). Allerdings muss das Mitglied ein „berechtigtes Interesse“ an den Informationen haben.
„Politik ist kein Tischgespräch! Jemand noch Soße?“ Mit fester Stimme und bestimmtem Ton unterband meine Mutter eine aufkeimende politische Auseinandersetzung zwischen uns fast erwachsenen Kindern und unserem Vater. Eine Szene, die sich in den Esszimmern der achtziger Jahre vielmals so oder ähnlich wiederholte – zumindest in Westdeutschland. Der Ort, an dem durchaus über Politik diskutiert wurde, waren Stammtische. Meinungen wurden dort auch mal lautstark ausgetauscht, aber bei aller Lautstärke blieben (nahezu) alle Diskutierenden fest mit dem Fundament unserer demokratischen Grundordnung verbunden.
Eine wachsende Zahl, vor allem junger, Unternehmerinnen und Unternehmer wollen nebst ihrem Unternehmertum auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Die Suche nach der richtigen Rechtsform beginnt und häufig wird aus einer guten Idee eine gemeinnützige GmbH. Mit einer solchen können diese „Social Entrepreneurs“ zielstrebiges Unternehmertum und gemeinnütziges Engagement sinnvoll kombinieren und dabei, ähnlich wie im gemeinnützigen Verein, Steuern sparen.
Ohne Satzung, kein Verein!
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen. Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT bieten Ihnen auch eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen oder für eine Überprüfung Ihrer Satzung.
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act um, so dass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Unternehmen und grundsätzlich auch Vereine sind verpflichtet, die Vorgaben dieses Gesetzes zu erfüllen. Wozu das BFSG dient und unter welchen Voraussetzungen Ihr Verein das BFSG erfüllen muss, haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Das Telemediengesetz, welches beispielsweise die Einhaltung der Impressumspflicht auf der Website regelt, ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Neuerungen es gibt und worauf Sie das Impressum, die Datenschutzerklärung sowie weitere Dokumente überprüfen, bzw. ändern sollten.
Immer wieder kommt es in Vereinen oder Verbänden zu geheimen Abstimmungen. Teils wird dies sogar in der Satzung als die reguläre Art zu wählen festgehalten. Doch was, wann trotz dieser Satzungsvorgabe offen abgestimmt wird? Ist diese Wahl dann ungültig? Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, das aufklärt.