Gibt es eine Beitragspflicht?
Betrachtet man also, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt sein können, ergibt sich, dass es keine grundsätzliche Beitragspflicht aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen geben kann. Neben Vereinen können nämlich auch andere Körperschaften wie bspw. die GmbH oder eine UG mit einem „g“ versehen werden, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Für diese Körperschaften gibt es rechtlich keine Beitragspflichten, so dass auch für gemeinnützige Vereine keine Beitragspflicht bestehen kann. Demnach kann in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins auf die Regelung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichtet werden.
Aber Achtung: Wird auf die Regelung zu Mitgliedsbeiträgen in der Satzung verzichtet, darf der Verein keine Beiträge erheben!
Gemeinnützigkeit in Gefahr?
Viele Schatzmeisterinnen und Kassenwarte befürchten, die Gemeinnützigkeit zu gefährden, wenn sie von den Mitgliedern keine Beiträge fordern, obwohl die Satzung besagt, dass Mitglieder einen Jahresbeitrag zahlen und ein Organ (Mitgliederversammlung oder Vorstand) die Höhe per Beschluss festlegt. Diejenigen, die glauben, dass diese Formulierung dazu verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zwingend erheben zu müssen, lassen außer Acht, dass das in der Satzung bestimmte Organ beschließen kann, den Mitgliedsbeitrag auf Null zu setzen.
Solange sich also weder aus der Satzung noch aus einem Organbeschluss eine Beitragsfestsetzung ergibt, ist die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet, wenn der Verein keine Beiträge erhebt.
Gemeinnützigkeit in Gefahr!
Dennoch gibt es einen Fall, der zum Problem werden kann, wenn keine Beiträge erhoben werden: Hat das in der Satzung für die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags benannte Organ Beiträge in bestimmter Höhe beschlossen, müssen die Beiträge zwingend vom Verein erhoben werden. Fordert der Verein die Beiträge nicht ein, könnte das als Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot gewertet werden.