Im diskutierten Fall veranstaltete der Verein einen Jahrmarkt. Ein Besucher kam aufgrund nicht ausreichender Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu schaden. Ein Schacht war nur unzureichend gesichert. In der Urteilbegründung stellte das Gericht seine Ansicht dar, dass ein Verein nur bei einer sogenannten „Vollbeendigung“ vollständig seine Parteifähigkeit verliere, also wenn er ohne Vermögen sei und keine sonstigen Schritte für die vollständige Abwicklung mehr nötig seien. Um glaubhaft darzulegen, dass ein Verein noch nicht vermögenslos sei, reiche eine stichhaltige Argumentation aus. Nach Ansicht des Gerichts war dies in diesem Fall gegeben.
Was bedeutet das für Vereine in Auflösung? Wichtig ist für Verein und Vorstand, einen etwaigen Versicherungsschutz nicht vorzeitig zu kündigen, sondern bis zur vollständigen Abwicklung des Vereins aufrecht zu erhalten, also konkret bis zur Löschung aus dem Vereinsregister. Die Löschung aus dem Vereinsregister ist in vielen Fällen erst ein Jahr nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung möglich („Sperrjahr“). Während dieser Zeit haben z.B. Gläubiger des Vereins Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Hat der Verein Schulden, wird nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Hat der Verein Vermögen, erfolgt die Ausschüttung an die in der Satzung bestimmten Personen oder Zwecke, überwacht durch einen vom Verein bestimmten Liquidator. Nur wenn der Verein kein Vermögen und keine Schulden hat, kann die Löschung des Vereins auch ohne Sperrjahr möglich.