Gesetzliche Vereinsleitung
Der sogenannte BGB‑Vorstand ist der Vorstand eines Vereins im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vereinfacht gesagt ist dort geregelt, dass jeder eingetragene Verein einen Vorstand haben muss, der den Verein leitet und nach außen vertritt. Hieraus wird klar, dass dieser Vorstand kein „frei wählbares Modell“, sondern die gesetzlich vorgesehene Leitungsebene eines eingetragenen Vereins darstellt. Und auch dann, wenn ein Verein viele Gremien, Ausschüsse oder Beauftragte hat bleibt der BGB‑Vorstand rechtlich verantwortlich.
Wer dazugehört
Welche Personen zum BGB‑Vorstand gehören, regelt die Satzung des Vereins. Typischerweise sind das der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie Schatzmeister und Schriftführer. Die Satzung regeltauch, ob alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den BGB‑Vorstand bilden oder, ob nur bestimmte Funktionen (z. B. Vorsitz + Stellvertretung) dazugehören. Hier entscheidet nicht der Titel, sondern die Satzungsregelung.
Steht in der Satzung zu lesen, dass der Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden besteht, bilden nur diese beiden den BGB-Vorstand. Das gilt auch dann, wenn die Satzung weitere Vorstandsämter vorsieht.
Vertretung nach außen
Auch die Formulierung „Der BGB‑Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.“ ist recht geläufig. Doch es schadet nicht, konkret zu benennen, was das bedeutet:
Nur der BGB-Vorstand ist berechtigt, Verträge abzuschließen, bspw. mit Vermietern, Verkäufern oder Dienstleistern. Auch das Eröffnen von Bankkonten oder das Einstellen von Personal ist Sache des BGB-Vorstands. Selbstverständlich gilt dies auch dafür, den Verein gegenüber Behörden, Gerichten und Versicherungen zu vertreten.
Die Satzung regelt auch, wie die Vertretung genau zu erfolgen hat. Es kann bspw. eine Einzelvertretung festgelegt sein, so dass eine dem BGB-Vorstand angehörige Person allein rechtsverbindlich gegenüber Dritten handeln kann. Die meisten Satzungen sehen jedoch eine Gesamtvertretung vor, um „Alleingängen“ einzelner Vorstandsmitglieder vorzubeugen.
Leitung des Vereins
Verträge schließen und nach außen agieren ist nur ein Teil des Pflichtenhefts des BGB‑Vorstands. Ein wichtiger Bestandteil ist das Führen der laufenden Vereinsgeschäfte. Dazu zählt, dafür zu sorgen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt werden, der Vereinsbetrieb sowie die Finanzverwaltung ordnungsgemäß organisiert ist und gesetzliche Pflichten eingehalten werden. Bei gemeinnützigen Vereinen besteht darüber hinaus noch die Pflicht sicher zu stellen, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Je größer der Verein, desto mehr Arbeit fällt an. Daher ist es erlaubt und üblich, dass auch diese Aufgaben delegiert werden können. Die Verantwortung verbleibt jedoch grundsätzlich beim Vorstand.
Die Pflichten
Weitreichend bekannt ist auch, dass mit dem Amt klare Pflichten verbunden sind. Doch die Frage, welche das genau wären und wie diese zu erfüllen sind, wird dann eher vage beantwortet.
Deshalb hier mal Schwarz auf Weiß:
Sorgfaltspflicht – Aufgaben müssen „gewissenhaft und im Interesse des Vereins“ erfüllt werden.
Gesetzes‑ und Satzungstreue -Gesetze sowie Satzungsvorschriften müssen eingehalten werden.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung – Die Buchführung muss transparent und nachvollziehbar sein, mit dem Vereinsvermögen muss sorgfältig umgegangen werden und es dürfen keine privaten Vorteile aus dem Amt gezogen werden.
Dokumentationspflicht -Protokolle, Verträge und Finanzunterlagen müssen ordentlich erstellt und gemäß gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden.
Haftung
Grundsätzlich haftet der BGB-Vorstand für Schäden, die durch Pflichtverletzungen bei der Vereinsführung entstehen. Um ehrenamtlich Engagierte zu schützen, hat der Gesetzgeber jedoch in § 31a BGB geregelt, dass eine persönliche Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet in der Regel der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Um dieses Risiko abzufedern, ist ein passender Versicherungsschutz – etwa eine Vermögensschadenhaftpflicht- oder D&O-Versicherung – dringend zu empfehlen.
Was regelt die Satzung – was das Gesetz?
Gesetz (BGB)
- schreibt vor, dass ein eingetragener Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB)
- bestimmt, dass dieser Vorstand den Verein leitet und nach außen vertritt
- regelt Haftungsfragen (z. B. § 31a BGB für ehrenamtliche Vorstände)
Satzung des Vereins
- legt fest, wer konkret BGB-Vorstand ist
- bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder
- regelt die Art der Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung)
- definiert Zuständigkeiten, Amtszeiten und Abwahl
