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1.04.2022

Die Aufwandsentschädigung

AUSGLEICH IHRER AUFWENDUNGEN IM EHRENAMT

Wer sich im oder für den Verein engagiert, tut dies in der Regel freiwillig, unentgeltlich und aus innerer Überzeugung. Das ist der Kerngedanke des Ehrenamts. Obwohl dabei wie in jedem Unternehmen Verantwortung übernommen und Fachkenntnisse eingebracht werden, begründen ehrenamtliche Tätigkeiten rein rechtlich gesehen kein Arbeitsverhältnis. Weder genießt der Platzwart Kündigungsschutz noch hat der Chorleiter Anspruch auf Urlaubstage. Und natürlich zahlt der Verein auch kein Weihnachtsgeld. Aber er hat die Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement mit einer Aufwandsentschädigung zu honorieren.

Meist handelt es sich dabei um die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale. Vereinsmitglieder haben auch das Recht, sich Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit steuerfrei erstatten zu lassen. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur korrekten Nutzung von Aufwandsentschädigungen? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

DAS WICHTIGSTE ZUR AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

  • Vereine dürfen ehrenamtliche Helfer für deren Auslagen bzw. für ihren geleisteten Zeit- und Arbeitsaufwand steuerfrei entschädigen. Das ist sowohl mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung als auch mit einem konkreten Aufwandsersatz gegen Beleg möglich.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen sind in der Regel die Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 840 Euro pro Jahr und Person und der Übungsleiterfreibetrag mit maximal 3.000 Euro pro Jahr und Person.
  • Eine Aufwandsentschädigung kann mit Ausnahme des Vorstandes jedem ehrenamtlich Tätigen gezahlt werden unabhängig davon, ob er Mitglied im Verein ist oder nicht. Der gesetzliche Höchstbetrag gilt allerdings für die Summe aller persönlichen Aufwandsentschädigungen innerhalb eines Kalenderjahres, egal aus welcher Tätigkeit.
  • Vereinsvorstände können gegen Vorlage der entsprechenden Belege Aufwandsersatz geltend machen. Mit einer Aufwandspauschale hingegen kann Vorstandsarbeit nur honoriert werden, wenn dies explizit in der Vereinssatzung geregelt ist.
  • Aufwandsentschädigungen gelten als Einkünfte und sind daher grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Für das Ehrenamt gelten allerdings Freibeträge. Nur wenn diese überschritten werden, muss der Mehrbetrag versteuert werden.
  • Möchte der Verein Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ausstellen, muss er wirtschaftlich gleichwohl in der Lage sein, die Entschädigung auszuzahlen. Ist ihm das finanziell nicht möglich, wird der Aufwandsverzicht nicht als Spende anerkannt.

Möchten Sie mehr zur Aufwandsentschädigung erfahren?

Weitere Details zum Thema Aufwandsentschädigung finden Sie auf der Seite des Deutschen Ehrenamts.

Aufwandsentschädigung

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