Direkt zum Inhalt wechseln
/
18 Gefällt mir
/
Lesezeit: 3 Minuten
/
18.03.2024

Gaststättengesetz – Na, dann Prost! Braucht Ihr Verein eine Ausschankgenehmigung?

Der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen oder im Vereinsheim wird gern genutzt, um Geld in die Vereinskasse zu spülen. Häufig werden auch Bier, Sekt oder Wein zum angebotenen Essen ausgeschenkt. Was gut für das Vereinsleben ist, kann jedoch rechtliche Konsequenzen haben, denn der Getränkeausschank und die Ausgabe von Speisen muss in vielen Fällen genehmigt sein.

Warum benötigen Vereine eine Gaststättenerlaubnis?

In Deutschland regelt das Gaststättengesetz, wer in welchem Rahmen Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr anbiete­n beziehungsweise verkaufen darf. Unter besagte Regelunge­n fallen­­ allerdings nicht nur wortwörtlich Gaststätten, Kneipen oder Restaurants. Vielmehr gilt dies auch für gemeinnützige Organisationen, denn ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt jeder, der an einem festen Ort 

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaf­­t) und / oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht­­ (Speisewirtschaft) und
  • jeden oder aber bestimmten Personenkreisen Zutritt gewährt.

Bei diesen Voraussetzungen muss eine Erlaubnis eingeholt werden

Wer nach diesen Gesichtspunkten ein Gaststätten­gewerbe führt, braucht dafür eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Ein Verein muss diese sogenannte Gaststättenkonzession in jede­m­ Fall dann erwerben, wenn im Vereinsheim oder in der Vereinsgaststätte

  • u.a. alkoholische Getränke
  • mit Gewinnerzielungsabsicht 
  • an jedermann oder bestimmte Personenkreise verkauft werden.

Wichtig: Selbst, wenn ausschließlich Vereinsmitgliedern der Zutritt zum Vereinsheim erlaubt ist, braucht der Verein eine Gaststättenerlaubnis, denn der Mitgliederstamm ist nicht dauer­haft auf bestimmte Personen festgelegt, sondern kann sich immer wieder verändern. Nicht zuletzt, weil gemein­nützige Vereine ihre Mitgliederzahl nicht grundsätzlich begrenze­n dürfen. 

Wie sieht es mit der Gewinnerzielungsabsicht aus? In der Regel gilt die Vereinsgaststätte ohnehin als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dem Verein im Idealfall zusätzliche Einnahmen für seine Kerntätigkeit einbringen soll, also gewinnorientiert betrieben wird. Jeder wirtschaftliche Vorteil, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwend­ungen führt, gilt als Gewinn, auch wenn dieser für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Gaststätten­erlaubnis und Schanklizenz?

Die Bewirtung in der vereinseigenen Gaststätte ist das eine. Aber was ist mit dem kühlen Bier auf dem Sommerfest oder der Tasse Glühwein, die der Verein auf dem Weihnachtsmarkt verkauft? Für Feste und Feiern aller Art, die in der Öffentlichkei­t abgehalten werden, ist eine sogenannte Ausschank­genehmigung oder Schanklizenz erforderlich. Diese kann zeitlic­h begrenzt z. B. für eine bestimmte Veranstaltung erworben werden, während eine Gaststättenkonzession die dauerhafte Erlaubnis darstellt, in den Räumlichkeiten des Vereins Alkohol auszuschenken.

Wann braucht der Verein eine Ausschankgenehmigung?

Die Voraussetzungen sind für beide Genehmigungen ähnlich: Eine Schanklizenz muss immer dann beantragt werden, wenn alkoholische Getränke mit einer Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Raum auch an vereinsfremde Personen ausgeschenkt werden. Fließen hingegen auf der vereinsinternen Weihnachtsfeier, zu der Externe keinen Zutritt haben, Getränke­­­ zum Selbstkostenpreis, bedarf es keiner extra Schanklizenz. Dabei ist es auch egal, ob die geschlossene Gesellschaft in den eigenen Vereinsräumen oder in einer extra angemieteten Locatio­­n stattfindet.

Egal ob Gaststättenerlaubnis oder Ausschankgenehmigung – wer ohne erwischt wird, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Das Missachten des Gaststättengesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 5.000 Euro Strafe geahndet werden.

Wo und wie muss die Gaststätten- oder Schanklizenz beantragt werden?

Wer eine einmalige oder dauerhafte Ausschankgenehmigung beantragen möchte, wendet sich dafür an sein zuständiges Ordnungsamt. Das entsprechende Antragsformular gibt es in der Regel vor Ort oder online auf der Website des Amts. Je nach Gemeinde kann der Antrag unter Umständen auch formlos gestellt werden. Achten Sie darauf, bei der Beantragung aus­reichend Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verein für eine geplante Veranstaltung rechtzeitig eine Ausschankgenehmigung benötigt. Nicht selten braucht das Ordnungsamt zwei bis drei Wochen, um die Erlaubnis zu erteilen.

Folgende Informationen muss der Antrag unter anderem enthalten: 

  • Art der Veranstaltung (Ziel oder Zweck des Events)
  • Termin der Veranstaltung (sowohl Datum als auch Uhrzeit)
  • Bewirtungsangebot (vollständige Liste aller angebotenen Speisen und Getränke)

Lizenz ist an den Verein, nicht den Antragsteller gebunden

Beantragt wird die Lizenz von der Organisation (e. V., gGmbH, gUG) selbst, die als juristische Person agiert. Eine wirksame
Beantragung setzt voraus, dass der Verein ordnungsgemäß
gesetzlich vertreten wird. Das bedeutet, eine Person mit satzungs­mäßiger Vertretungsbefugnis – in der Regel der Vorstan­­d – beantragt die Gaststättenerlaubnis bzw. die Schanklizenz im Namen des Vereins. Soweit einem Dritten eine Vollmacht erteilt wurde, die jene Handlungen umfasst, könnte auch dieser die Anmeldung vornehmen.

Was kostet die Ausschankerlaubnis?

Wird das Vorhaben vom Ordnungsamt abgesegnet, bekommt der Verein anschließend die schriftliche Genehmigung inklu­sive eines Merkblatts, das die Vorschriften beim Ausschank übersichtlich zusammenfasst. Die Kosten für eine Ausschank­lizenz variieren stark. Je nach Gemeinde muss für eine einmalig­­e Gestattung mit 20 bis 200 Euro gerechnet werden. Ein dauerhafter gewerbsmäßiger Ausschank im Vereinsheim ist gewöhnlich teurer und erfordert auch umfangreichere Angabe­­n bei der Antragstellung. Die Kosten für eine Gaststättenkonzession können je nach Bundesland, Umfang der Konzessio­n und Art der gastronomischen Einrichtung schwanken. Am besten setzen Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung und erfragen die konkreten Gebühren und Anforderungen. 

Musik, Musik, Musik

Wo gesellig gegessen und getrunken wird spielt meist Musik. Daher denken Sie bitte auch daran, für die Musiknutzung die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.

Info zur Meldepflicht bei der GEMA

www.deutsches-ehrenamt.de/vereinswissen/gema-vereinsfest

Info zu Rundfunkgebühren

www.deutsches-ehrenamt.de/rundfunkbeitrag-fuer-vereine

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
18 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Sonderheft Haftung 09/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Grundlagen der Vereinshaftung
  • Grundlagen der Vorstandshaftung
  • Versicherungen und weitere Maßnahmen

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de