Direkt zum Inhalt wechseln
/
5 Gefällt mir
/
Lesezeit: 5 Minuten
/
14.08.2023

Kinder, Kinder, Aufsichtspflicht!

Sporttraining, Bastelnachmittag oder Sommercamp – wenn Minderjährige, also Kinder und Jugendliche teilnehmen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Aufsichtspflicht. Diese sollten Vorstände zum einen nicht auf die leichte Schulter nehmen und zum anderen mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für Schutz im Schadensfall sorgen. Denn der Verein übernimmt konkludent (= sich zwingend ergebend) die Aufsichtspflicht der Eltern.

Quelle: Shutter Stock

Welche Schutzzwecke muss der Verein also erfüllen?

1. Den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können.

2. Den Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.

Pflichten erfüllen
Aufsichtspflicht bedeutet aber nicht unbedingt, dass ein Kind ständig kontrolliert und überwacht werden muss. Vielmehr spielen hier das Alter, die Einsichtsfähigkeit jedes Kindes sowie die zu berücksichtigenden Gefahren eine große Rolle.

Je nach Situation kann ab einem bestimmten Alter auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. Ein Urteil des Amtsgerichtes Ansbach aus dem Jahre 1993 beispielsweise besagt, dass bei einem vierjährigen Kind von 10 bis 15-minütigen Überwachungsintervallen ausgegangen werden kann, wenn dieses auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen sei.

Bei den Aussagen des Ansbacher Gerichtsurteils handelt es sich jedoch nicht um in Zement gegossene Regeln, die ohne weiteres auf alle Kinder gleichen Alters übertragen werden können: Was die Aufsichtspflicht verlangt, ist in erheblichem Maße von den beteiligten Kindern, ihrem Entwicklungsstand und Erziehungshintergrund abhängig sowie davon, was die Situation erfordert. So ist z.B. an Gewässern ständige Aufsicht erforderlich.

Merke: Der Umfang der Aufsichtspflicht ist stets anhand der tatsächlichen Gegebenheiten vom Aufsichtspflichtigen individuell zu entscheiden.

Um die Entscheidung in welcher Intensität beaufsichtigt werden muss fällen zu können, sollten mithin folgende Hinweise beachtet werden:

  1. Die Aufsichtspflicht umfasst eine Erkundigungs-, Anleitungs-, Warn- sowie Kontrollpflicht.
  2. Mit Übernahme der Aufsichtspflicht sind für die Aufsicht bestellte Personen verpflichtet, die Kinder vor etwaigen Gefahren zu schützen. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufsichtspflicht als solcher als auch aus einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht, soweit der Verein für die Schaffung von Gefahrenquellen verantwortlich ist. Es müssen somit jegliche notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um die Schädigungen der Kinder möglichst zu verhindern.

Wer darf beaufsichtigen?
Wer die Minderjährigen zu beaufsichtigen hat, ist abhängig von den mit den Eltern getroffenen Vereinbarungen sowie den vereinsinternen Absprachen. In der Regel wird aber dem Verein als solches die Aufsichtspflicht übertragen, sodass sämtliche Mitarbeiter und Helfer, die für den Verein bspw. bei einer Ferienfreizeit tätig werden, eine gewisse Aufsichtspflicht ausüben müssen.

Zeitlicher Rahmen
Die Aufsichtspflicht beginnt im Zeitpunkt der Empfangnahme der Kinder und Jugendlichen und endet erst durch die Empfangnahme durch den oder die Erziehungsberechtigten. In Fällen, in denen Übernachtungen mit eingeplant sind, wie beispielsweise bei Ferienzeltlagern, hat die Aufsichtspflicht auch keine zeitlichen Grenzen.  Die Pflicht die Minderjährigen zu beaufsichtigen, endet nicht um eine bestimmte Uhrzeit, weil dann alle schlafen sollen, sondern sie gilt über den gesamten Zeitraum des Zeltlagers.

Häufig kommt die Frage auf, ob man nicht mal aufs WC dürfte, wenn eine Gruppe Minderjähriger zu beaufsichtigen sei. Natürlich ist es möglich aus wichtigem Grund den für Raum für kurze Zeit zu verlassen, beispielsweise um die Toilette aufzusuchen. In diesem Fall muss die Gruppe auf solche Situationen vorbereitet werden und wissen, wie sie sich bei Abwesenheit der Aufsichtsperson zu verhalten hat. Gefährliche Beschäftigungen müssen während der kurzen Abwesenheit eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Sinnvoll ist auch, einem Kind oder Jugendlichen aus der Gruppe klar zu kommunizieren, wo die Aufsichtsperson hingeht und, wenn sich eine Gefahrensituation ergibt, sofort die Aufsichtsperson darüber informiert. Tipp: Der Vereins-Schutzbrief sichert auch fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht ab.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
5 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 04/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Gemeinnützigkeit
    Politisches Engagement
  • Rechtsfrage
    Vorstand im Ausland
  • Finanzen
    Kunst als Spende

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de