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12.12.2022

Mehr als ein warmer Händedruck – Aufmerksamkeiten für Mitglieder

Blumenstrauß, Geschenkgutschein & Co. sind besonders in der Weihnachtszeit als Dankeschön an Mitglieder recht beliebt. Auch runde Geburtstage oder andere besondere Anlässe werden gern mit Geschenken bedacht. Diese gängige Praxis hat aber auch ein paar Unwägbarkeiten, die gemeinnützigen Organisationen Probleme bereiten können.

Quelle: Adobestock

Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen an Mitglieder untersagt sind. Doch auch die deutsche Steuergesetzgebung hat an mancher Stelle geradezu menschliche Züge und lässt Ausnahmen zu: Ausdrücklich erlaubt sind gemeinnützigen Vereinen nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 55 Absatz 1 Nummer 1) „Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“.

Was also gilt als angemessen? Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf Sachzuwendungen, wie Blumenstrauß oder Buchpräsent zu besonderen Anlässen wie bspw. Geburtstag oder Vereinsjubiläum.

Was es kosten darf

In der Finanzamts-Praxis wird die Regelung entsprechend den Lohnsteuer-Richtlinien (R 73) ausgelegt. Als Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten Sachzuwendungen bis zu maximal 40 Euro je Mitglied, Anlass und Jahr. Baden-Württemberg ist besonders spendabel und lässt sogar einen Betrag bis 60 Euro je Mitglied zu.

Aber Achtung: Der Betrag, der für eine Zuwendung aufgewendet werden soll, ist durch den jährlichen Vereinsbeitrag des Mitglieds gedeckelt. 

Liegt der Beitrag des Mitglieds bei 0 Euro, muss zum Geburtstag oder Jubiläum auf selbstgeschnittene Blümchen aus dem Vereinsgarten ausgewichen werden, denn Sachzuwendungen dürfen an dieses Mitglied nicht ausgehändigt werden. Die Partneranwälte des DEUTSCHEN EHRENAMT empfehlen in solchen Fragen eine abschließende Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt. Denn dieses entscheidet letztlich bezüglich der Gemeinnützigkeit und erteilt im Regelfall gute Auskünfte. 

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