ANZAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Vorstand ist ein wichtiges Amt. Wichtig ist auch, aus wie vielen Vorstandsmitgliedern dieser besteht.
„(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.“
(BGB § 26 Abs. 1 Satz 1 u. 2, BGB § 26 Abs. 2 Satz 1)
Der BGB-Vorstand vertritt den Verein nach Außen hin. Neben dem BGB-Vorstand gibt es auch noch den „Gesamtvorstand“. Dieser darf den Verein jedoch nicht nach außen hin vertreten. Empfehlenswert ist es, wenn der BGB-Vorstand aus mehreren Personen besteht. Denn wenn der Vorstand nur eine Person ist und z.B. durch eine Krankheit ausfällt, kann er den Verein nicht vertreten.
Zur Gründung des Vereins müssen nicht alle Vorstandsmitglieder erscheinen, sondern nur der Vorstand, der insgesamt vertretungsberechtigt ist. Wie viele Mitglieder des Vorstands das sind, wird vom Verein festgelegt. Auch bei Satzungsänderungen muss der Vorstand nicht unbedingt vollständig sein, es sei denn, der Verein hat dies so festgelegt.
Für größere Vereine ist es sinnvoll, wenn der Vorstand größer ist.
DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDS
In einer Geschäftsordnung können Zuständigkeiten von Vorstandsmitgliedern festgelegt werden. Ein Vorstandsmitglied aus dem BGB-Vorstand kann z.B. den Verein auf Geschäftsterminen vertreten, ein anderes Vorstandsmitglied sich um die Verwaltung von Vereinsmitgliedern kümmern und der Kassenprüfer die Kasse regeln.
Wenn ein ausreichender Grund vorliegt, kann die Geschäftsordnung durch den Vorstand jederzeit geändert werden. Die Geschäftsordnung verschafft der Vereinsordnung mehr Rechtssicherheit.
BEFUGNISSE VON VORSTANDSMITGLIEDERN
Der Verein kann festsetzen, ob man als Vorstandsmitglied bestimmte Qualifikationen haben muss. Außerdem gibt es Sonderrechte, die durch die Mitgliederversammlung nicht beeinträchtigt werden können (§ 35 Sonderrechte). Ein Vorstandsmitglied kann z.B. das Recht auf eine bestimmte Amtszeit im Vorstand haben.
Wir halten dem Ehrenamt den Rücken frei.
IHR DEUTSCHES EHRENAMT