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19.08.2026

Spendenbescheinigung

Wir sind unsicher, ob wir als Verein immer verpflichtet sind, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Wie gehen wir damit um, wenn eine Person ohne weitere Mitteilung eine Spende unter 300 Euro auf unser Konto überweist? Und was ist zu tun, wenn wir eine Spende über 300 Euro von einer uns unbekannten Person erhalten?

  • Zunächst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nicht beim Zuwendungsempfänger (also dem Verein), sondern beim Zuwendenden (dem Spender) liegt, sofern dieser die Spende steuerlich geltend machen möchte. Gemäß § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendenden eine Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verein verpflichtet ist, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, wenn dies mangels Adressdaten nicht möglich ist.

  • Die angesprochene 300-Euro-Grenze bezieht sich auf die Vereinfachungsregelung des § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV in Verbindung mit dem entsprechenden Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 Euro gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. In diesen Fällen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. Kontoauszug) in Verbindung mit dem Freistellungsbescheid und gegebenenfalls einem Ausdruck aus dem Vereinsregister. Eine förmliche Zuwendungsbestätigung ist dann nicht erforderlich.

  • Bei Zuwendungen über 300 Euro ist hingegen grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV erforderlich. Diese muss unter anderem den Namen und die Anschrift des Zuwendenden enthalten. Ohne diese Angaben kann keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

  • Wenn ein Spender dem Verein eine Zuwendung über 300 Euro zukommen lässt, ohne seine vollständigen Kontaktdaten anzugeben, und daher keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann, dürfte die Verantwortung hierfür grundsätzlich beim Spender selbst liegen. Der Verein dürfte nicht verpflichtet sein, aktiv nach den Adressdaten zu forschen. Der Spender könnte die Spende in diesem Fall steuerlich nicht geltend machen, da ihm die erforderliche Zuwendungsbestätigung fehlt.

  • Für die Zukunft könnte es empfehlenswert sein, auf der Webseite und in Spendenaufrufen deutlich darauf hinzuweisen, dass Spender, die eine Zuwendungsbestätigung wünschen, ihre vollständige Adresse im Verwendungszweck angeben oder sich nach der Überweisung beim Verein melden sollten.
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