Austritt aus dem Verein
So ungern man seine teils mühsam gewonnenen Mitglieder auch verliert, § 39 Abs. 1 BGB sieht es ausdrücklich vor, dass Mitglieder auch wieder aus dem Verein austreten dürfen – eine Zwangsmitgliedschaft gibt es folglich nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem auch, dass § 58 BGB vorsieht, dass die Satzung eines jeden Vereins Bestimmungen über den Vereinsaustritt eines Mitgliedes enthält.