Direkt zum Inhalt wechseln
/
1 Gefällt mir
/
Lesezeit: 1 Minute
/
17.03.2022

Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein gehört zu den Vereinsstrafen. Der Ausschluss darf als schwerste Strafe nur erklärt werden, wenn geringere Sanktionen nicht zum Erfolg führen.

Quelle: Shutterstock

Die Rechtsprechung hat aus § 242 BGB den Grundsatz entwickelt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden können. Dieser Grundsatz wird auch auf das Vereinsrecht angewendet (BGH vom 14.3.1994, NJW 1994 S.2610). Für den Ausschluss bedarf es einer wirksamen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Nicht erforderlich ist, dass das Vereinsmitglied den Ausschlussgrund schuldhaft herbeigeführt hat. Der Ausschlussgrund muss konkret bezeichnet und dem Mitglied mitgeteilt werden. Er unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien enthalten die §§ 10, 14 PartG eine abschießende Regelung.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
1 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 03/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Vereinspraxis
    Betriebsprüfung
  • Praxiswissen
    Gaststättenerlaubnis
  • Vorstandswissen
    Haftung

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de