Falscher Glaubenssatz
Mit einem Glaubenssatz, den viele Ehrenamtliche mantraartig wiederholen, muss aufgeräumt werden: Gemeinnützige Vereine müssen nicht jede Antragstellerin oder jeden Antragssteller aufnehmen. Zwar bedeutet „Gemeinnützigkeit“, dass die Tätigkeit des Vereins der Allgemeinheit zugutekommt und der Kreis der nutznießenden Personen von daher nicht zu klein oder geschlossen sein darf. Dennoch darf jeder Verein frei bestimmen, wen er als Mitglied aufnehmen möchte und wen nicht. Von Gesetzes wegen hat niemand einen Anspruch auf die Aufnahme in einen Verein seiner Wahl. Die Mitgliedschaft ist also auch vor Gericht nicht einklagbar.
Satzung gestalten
Gemäß § 58 Nr. 1 BGB muss die Satzung eines Vereins eine Bestimmung über den Eintritt von Mitliedern enthalten. Wie der Verein diese Bestimmung gestaltet bleibt dem Verein überlassen. Dies bietet die Chance, Vorkehrungen zu treffen, die den Verein vor dem Beitritt unliebsamer Personen zu schützen.
Die Satzung darf keine automatische Aufnahme jeder/s Beitragswilligen vorsehen.
Stellen Sie in der Satzung sicher, dass einer Aufnahme in den Verein der Vorstand zustimmen muss.
Optional können Sie konkrete Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen. Das können auch Positiv- sowie Negativklauseln sein.
Wägen Sie ab, ob Sie einem abgelehnten Anwärter satzungsgemäß die Möglichkeit einer Berufung vor der Mitgliederversammlung einräumen möchten. Einerseits werden willkürliche, bzw. persönlich motivierte Entscheidungen vermieden. Andererseits erhält die Person, deren Antrag abgelehnt wurde, ungewollt eine Bühne.
Alternativ zur satzungsmäßigen Ausschlussklausel könnte eine Probemitgliedschaft sein, die automatisch endet, wenn sich die Parteien nach der angegebenen Zeitspanne nicht auf eine reguläre Mitgliedschaft einigen können.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in der Satzung zu regeln, dass ein anderes Vereinsmitglied als Bürge die Aufnahme dieser Person befürworten muss.
Tipp: Der Verein muss die Ablehnung eines Bewerbers nicht begründen, sofern dies die Satzung nicht ausdrücklich vorschreibt. Im Grunde ist es ausreichend, auf einen Aufnahmeantrag einfach nicht zu reagieren.
Fragen zur Satzung, insbesondere welche Regelungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sinnvoll sind, beantworten die Partneranwälte des DEUTSCHEN EHRENAMT im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs.