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15.01.2024

Gäste bewirten

Um in der Gemeinde auf unseren Verein aufmerksam zu machen, möchten wir gern einen Tag der offenen Tür veranstalten, bei dem wir kleine Speisen und Getränke servieren möchten. Dürfen wir die dafür anfallenden Kosten aus der Vereinskasse bezahlen? Und dürfen daran auch Vereinsmitglieder teilnehmen?

Bewirten Sie Gäste oder Besucher, sind die Aufwendungen als sogenannte Repräsentationskosten einzuordnen. Diese sind hinsichtlich der Gemeinnützigkeit unbedenklich, wenn sie zum einen angemessen sind und zum anderen ein ganz klarer Bezug zur Vereinstätigkeit besteht. Die Veranstaltung darf also nicht nur der Geselligkeit dienen. Als Bezug zur Vereinstätigkeit kommen beispielsweise folgende Anlässe in Frage:  Mitgliederwerbung, die Gewinnung und Pflege von Sponsoren und Spendern oder die Kontaktpflege zu Fördermittelgebern.

Dass an einer solchen Veranstaltung auch Mitglieder teilnehmen und ebenfalls bewirtet werden, ist grundsätzlich kein Problem. Hier greift im Zweifel die Grenze für Annehmlichkeiten mit 40, bzw. 60 Euro pro Person pro Jahr. Außerdem sind die Mitglieder oft auch als Helfer im Einsatz.

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