Antwort: „Ein vorübergehendes Ruhenlassen des Vorstandsamts kennt das Vereinsrecht nicht. Nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 BGB verpflichtet sich der Vorstand, mit der Annahme seiner Wahl, die Vorstandstätigkeit wahrzunehmen. Diese Tätigkeit stellt die Hauptpflicht dar. Hier muss er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Interessen des Vereins vertreten.
Würde für den Vorstand die Möglichkeit bestehen, sein Amt »ruhen zu lassen«, bestünde die Gefahr, dass der Verein ohne aktiven Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorstandsamtes widersprechen.“
Lentze . Stopper Rechtsanwälte
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