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14.01.2025

Löschung personenbezogener Daten aus dem Registerportal

Ein neuer Vorstand ist gewählt, das Vorstandsamt ist beendet. Die Nachfolgerin, der Nachfolger veranlasst, dass die Daten des vorhergehenden Vorstands bspw. bei der Bank durch die Kontaktdaten der neuen Ansprechpartner ersetzt werden. Und selbstverständlich wird der Vorstandswechsel über das Notariat der beim Registergericht gemeldet. So weit, so gut.

Doch was viele, die in ihrem Leben schon mal ein Vorstandsamt bekleidet haben, nicht wissen ist, dass die Eintragung von vollständigem Namen, Wohnort und Geburtsdatum im Register erhalten und über das Registerportal frei zugänglich bleibt.

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins äußerte den Wunsch gegenüber dem zuständigen Registergericht, dass diese persönlichen Daten gelöscht werden sollten. Nach Zurückweisung dieses Wunsches klagte der ehemalige Vorstand mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, dass er seinem Eintrag ins Vereinsregister widersprochen und gefordert hatte, die Daten nicht mehr voraussetzungslos über das Internet Verfügbar zu machen. Der Kläger führte mit an, dass er befürchte, die Daten könnten für unzulässige Zwecke genutzt werden, bspw. Identitätsdiebstahl.

Sowohl das Amtsgereicht als auch das Oberlandesgericht stimmten dem Registergericht zu, so dass die Daten im chronologischen Abdruck verblieben sind. Letztlich musst der BGH entscheiden und spezifizierte Löschungsrechte ehemaliger Vorstandsmitglieder wie folgt:                                                                                                              

Die Löschung aus dem Vereinsregister selbst kann ein ehemaliges Vorstandsmitglied nicht verlangen.

Es kann aber einen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus dem öffentlichen Registerportal haben. Das setzt zwei Dinge voraus:

  • Das Vorstandsmitglied ist seit mindestens zehn Jahren aus dem Amt ausgeschieden. Hier unterlegt das Gericht die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.
  • Aus der Tätigkeit des Vereins ergibt sich kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das dürfte für die meisten ideellen Vereine gelten. In welchen Fällen Ausnahmen bestehen, lässt der BGH offen.

Mit der Löschung aus dem Registerportal könnten die Daten ausgeschiedener Vorstandsmitglieder nur noch abgefragt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Hier gälte dann das gleiche wie für beim Vereinsregister hinterlegte Urkunden, wie z. B. die Satzung, die regelmäßig nicht zugänglich sind.

Das Urteil des BGH bleibt aber sehr vage und auf den Einzelfall bezogen. Eine Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Registerportal wird ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied damit regelmäßig nicht begründen können. Es gibt hier also kein „Recht auf Vergessen“, das sich einfach auf Antrag beim Registergericht einfordern lässt.

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