Antwort: „Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, die Bürger aus der EU und Nicht-EU-Bürger von der Mitgliedschaft in deutschen Vereinen ausschließt.
Unter Umständen rührt Ihre Verunsicherung daher, dass das Recht, Vereine zu bilden und ihnen beizutreten, in Deutschland durch Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“
Gem. Art. 9 Abs. 1 GG haben zwar nur Deutsche (i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Allerdings ist EU-Bürgern aus dem Gesichtspunkt des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsschutzes ein entsprechendes Schutzniveau zu gewährleisten. Sprich, diese dürfen auf Basis von EU-Recht nicht benachteiligt werden und sind somit grundsätzlich berechtigt, einem Verein in Deutschland beizutreten.
Ausländer aus sog. Drittstaaten, wie bspw. der Schweiz, können sich indes nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen, sondern lediglich auf das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das im Vergleich zu Art. 9 GG ein geringeres Schutzniveau gewährleistet. Zwar werden ausländische Vereinsmitglieder einfachgesetzlich in § 1 Abs. 1 VereinsG den deutschen gleichgestellt, ein einheitliches Schutzniveau besteht dadurch aber nicht. Dennoch besteht auch für Ausländer aus sog. Drittstaaten über das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, Mitglied bei einem Verein zu werden. Einschränkungen können sich allerdings aus der Vereinssatzung ergeben, wenn diese bestimmte Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegt. Solche Einschränkungen dürfen jedoch nicht diskriminierend sein und müssen sachlich begründet werden können.“
Lentze . Stopper Rechtsanwälte
Ist eine auf das Vereins- und Sportrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Lentze Stopper bietet alle relevanten Dienstleistungen im Kontext des Profi- und Amateursports. Dabei berät Lentze Stopper eine Vielzahl an internationalen und nationalen Verbänden, Ligen sowie unterschiedliche Vereine.