Steuerliche Konsequenzen
Vereinsgründerinnen und Gründer streben die Gemeinnützigkeit wegen der zahlreichen steuerlichen Vorteile mit sich. Mit Aufgabe des Status entfallen folgende Privilegien:
- Die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (z. B. für Eintritte, Kurse, Konzerte)
- Die Steuerfreiheit von Mitgliederbeiträgen und Spenden
Stattdessen wird der Verein voll steuerpflichtig – ein Mehraufwand, der nicht nur fachliches Know-how, sondern auch mehr Verwaltungsarbeit verlangt.
Spendenbescheinigung ade
Gemeinnützige Vereine dürfen für die Spender steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen. Mit Aufgabe des Status verliert der Verein dieses Privileg. Das könnte dazu führen, dass
- Spender abgeschreckt werden
- Förderkreise geschwächt werden,
- bereits zugesagte Mittel zurückgezogen werden
Vereinsvermögen
Ein oft übersehener Punkt: Die Abgabenordnung schreibt vor, dass das Vermögen eines gemeinnützigen Vereins bei Wegfall der Gemeinnützigkeit anderen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen ist. Der Verein kann vorhandene Mittel also nicht einfach behalten oder frei verwenden. Auch eine Zuwendung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Verstößt der Verein dagegen, droht nicht nur eine Nachversteuerung, sondern auch die persönliche Haftung der Verantwortlichen.
Vertrauen bröckelt
Die Gemeinnützigkeit ist für viele Menschen, die als tat- oder finanzkräftige Unterstützer auftreten, der Nachweis für ideelles Engagement und Gemeinwohlorientierung. Gemeinnützigkeit wird oft wie ein Vertrauenssiegel gesehen.
Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann:
- das Image des Vereins beschädigen,
- Ehrenamtliche enttäuschen,
- Mitglieder zum Austritt bewegen,
- Kooperationspartner verunsichern.
Fördermittel und Pauschalen
Viele öffentliche oder kirchliche Zuschussgeber sowie selbst gemeinnützige Fördermittelgeber unterstützen ausschließlich steuerbegünstigte Organisationen. Hintergrund ist, dass auch sie an die Vorgaben der Abgabenordnung gebunden sind. Daher wird es für Vereine, die die Gemeinnützigkeit aufgegeben zukünftig schwieriger an Fördergelder und Zuschüsse zu heranzukommen.
Auch die Möglichkeit Ehrenamtliche mit der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag für ihren Zeitaufwand zu entschädigen, setzen die Gemeinnützigkeit voraus. Ohne sie schrumpfen die finanziellen Handlungsspielräume in diesem Bereich erheblich.
Satzungs- und Registeränderungen
Mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit muss die Satzung angepasst werden. Die entsprechenden Paragraphen zu Zweck, Vermögensbindung und Selbstlosigkeit müssen gestrichen oder geändert werden. Auch der Eintrag im Vereinsregister ändert sich.
Die Aufgabe der Gemeinnützigkeit ist ein gravierender Einschnitt, der mit vielen praktischen und rechtlichen Fragen verbunden ist. Vor dem Beschluss sollten sich Vorstand und Mitglieder professionell beraten lassen – steuerlich, rechtlich und strategisch. Denn was als Befreiung von Auflagen erscheint, kann sich schnell als Verlust von Förderung, Vertrauen und Gestaltungsmöglichkeit entpuppen.