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18.08.2025

Gemeinnützigkeit aufgeben

Auch Vereine haben eine eigene Persönlichkeit oder besser gesagt ein eigenes Profil. Dieses kann sich im Lauf der Zeit durchaus ändern und so manches Vorstandsteam kommt ins Grübeln, ob die Gemeinnützigkeit noch zum neuen Vereinsprofil passt. Die Entscheidung, den Status aufzugeben, sollte jedoch mit großer Sorgfalt getroffen werden. Denn die Konsequenzen sind erheblich – rechtlich, steuerlich und ideell. Die wichtigsten Folgen und Risiken haben wir in Stichpunkten für Sie zusammengefasst. Was es genau für Ihre Organisation bedeuten würde, die Gemeinnützigkeit aufzugeben, sollte mit einer Steuerberaterin oder einem Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden.

Steuerliche Konsequenzen

Vereinsgründerinnen und Gründer streben die Gemeinnützigkeit wegen der zahlreichen steuerlichen Vorteile mit sich. Mit Aufgabe des Status entfallen folgende Privilegien:

  • Die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (z. B. für Eintritte, Kurse, Konzerte)
  • Die Steuerfreiheit von Mitgliederbeiträgen und Spenden

Stattdessen wird der Verein voll steuerpflichtig – ein Mehraufwand, der nicht nur fachliches Know-how, sondern auch mehr Verwaltungsarbeit verlangt.

Spendenbescheinigung ade

Gemeinnützige Vereine dürfen für die Spender steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen. Mit Aufgabe des Status verliert der Verein dieses Privileg. Das könnte dazu führen, dass

  • Spender abgeschreckt werden
  • Förderkreise geschwächt werden,
  • bereits zugesagte Mittel zurückgezogen werden

Vereinsvermögen

Ein oft übersehener Punkt: Die Abgabenordnung schreibt vor, dass das Vermögen eines gemeinnützigen Vereins bei Wegfall der Gemeinnützigkeit anderen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen ist. Der Verein kann vorhandene Mittel also nicht einfach behalten oder frei verwenden. Auch eine Zuwendung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Verstößt der Verein dagegen, droht nicht nur eine Nachversteuerung, sondern auch die persönliche Haftung der Verantwortlichen.

Vertrauen bröckelt

Die Gemeinnützigkeit ist für viele Menschen, die als tat- oder finanzkräftige Unterstützer auftreten, der Nachweis für ideelles Engagement und Gemeinwohlorientierung. Gemeinnützigkeit wird oft wie ein Vertrauenssiegel gesehen.
Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann:

  • das Image des Vereins beschädigen,
  • Ehrenamtliche enttäuschen,
  • Mitglieder zum Austritt bewegen,
  • Kooperationspartner verunsichern.

Fördermittel und Pauschalen

Viele öffentliche oder kirchliche Zuschussgeber sowie selbst gemeinnützige Fördermittelgeber unterstützen ausschließlich steuerbegünstigte Organisationen. Hintergrund ist, dass auch sie an die Vorgaben der Abgabenordnung gebunden sind. Daher wird es für Vereine, die die Gemeinnützigkeit aufgegeben zukünftig schwieriger an Fördergelder und Zuschüsse zu heranzukommen.

Auch die Möglichkeit Ehrenamtliche mit der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag für ihren Zeitaufwand zu entschädigen, setzen die Gemeinnützigkeit voraus. Ohne sie schrumpfen die finanziellen Handlungsspielräume in diesem Bereich erheblich.

Satzungs- und Registeränderungen

Mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit muss die Satzung angepasst werden. Die entsprechenden Paragraphen zu Zweck, Vermögensbindung und Selbstlosigkeit müssen gestrichen oder geändert werden. Auch der Eintrag im Vereinsregister ändert sich.

Die Aufgabe der Gemeinnützigkeit ist ein gravierender Einschnitt, der mit vielen praktischen und rechtlichen Fragen verbunden ist. Vor dem Beschluss sollten sich Vorstand und Mitglieder professionell beraten lassen – steuerlich, rechtlich und strategisch. Denn was als Befreiung von Auflagen erscheint, kann sich schnell als Verlust von Förderung, Vertrauen und Gestaltungsmöglichkeit entpuppen.

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Benedetto 08/2025

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