Unbedeutende Gesetzänderung? Von wegen!
Haftungsprivileg auch ohne Registereintrag
Was bisher galt
Lange Zeit galt im Vereinsrecht eine klare Linie: Eingetragene Vereine (e. V.) sind juristische Personen. Sie haften mit dem Vereinsvermögen; die Vorstandsmitglieder und Mitglieder sind grundsätzlich geschützt.
Nicht eingetragene Vereine (n. e. V.) waren rechtlich oft unscharf eingeordnet. Häufig wurden sie wie eine GbR behandelt – mit der Folge, dass Vorstände potenziell persönlich haften konnten.
Gerade kleine Vereine und lose Initiativen scheuten Aufwand und Kosten einer Eintragung ins Vereinsregister, riskierten damit aber haftungsrechtliche Unsicherheiten. Für Vorstände war das ein unangenehmes Risiko.
Die Änderung
Mit dem MoPeG wurde erstmals klargestellt, dass die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft sein kann. Das hat Auswirkungen auch auf Vereine – aus einem einzigen Grund: Das Gesetz stellt klar, dass auch ein rechtsfähiger, nicht eingetragener Verein eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt. Damit haftet nicht das einzelne Vorstandsmitglied, sondern der Verein selbst.
Die zentrale Neuerung lautet:
Auch ein nicht eingetragener Verein haftet grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen – genau wie ein e. V.
Diese Klarstellung ist eine gute Nachricht, denn es schafft Rechtssicherheit für Vereine, die (noch) nicht im Register stehen.
ABER
Auch wenn die Haftungsfrage nun kein zwingender Grund mehr für die Eintragung ist, bringt die Eintragung weiterhin zahlreiche Vorteile mit sich. Um das gut einordnen zu können, lohnt ein genauer Blick.
Ein nicht eingetragener Verein kann heute eine sinnvolle Option sein, wenn:
- der Verein klein und stark ehrenamtlich geprägt ist,
- die Aktivitäten sich in einem überschaubaren Rahmen bewegen,
- keine größeren Geldsummen verwaltet werden,
- keine umfangreichen Drittmittel beantragt werden,
- Außenpartner, bspw. Bank oder Förderer, den Status „n. e. V.“ akzeptieren.
Trotz neuer Rechtslage ist es sinnvoll, beim zu e. V. bleiben oder ihn anzustreben.
Für die Eintragung im Register sprechen:
- größere Rechtssicherheit gegenüber Banken, Kommunen, Versicherern
- wenn höhere Summen verwaltet werden
- bessere Förderfähigkeit (viele Programme verlangen „e. V.“)
- klare Nachweisbarkeit der Satzung und der Vorstandswahlen
- höheres Vertrauen bei Sponsoren, Geldgebern und Behörden
- professionelle Außenwirkung
Die Eintragung bleibt also weiterhin ein wichtiges Gütesiegel!
Haftungsschutz für den n.e.v. sichern
Damit ein nicht eingetragener Verein rechtlich wie ein e. V. behandelt wird, muss er
bestimmte Grundlagen erfüllen:
Der Verein muss rechtsfähig sein:
Der Verein muss nach außen hin auftreten, also von außen wahrnehmbar sein, bspw. schließt der Verein als Verein XY Verträge, betreibt eine Website, mietet Räume u.v.m.
Der Verein muss nichtwirtschaftlich sein:
Der Hauptzweck darf nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet sein. Einnahmen
sind erlaubt – aber die Idee, nicht der Profit, muss im Vordergrund stehen.
Der Verein muss wesentliche Organisationsmerkmale aufweisen:
- Es muss eine Satzung bestehen, die gemeinsame Zwecke und Regeln vorgibt
- Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ
- Der Verein muss von einem gewählten Vorstand geführt werden
Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist müssen in der Vereinsführung wesentliche
Punkte berücksichtigt werden:
Der Verein muss rechtlich handlungsfähig sein
Das bedeutet z. B., dass der Vorstand legitim gewählt ist und die Satzung eine klare Vertretungsregel enthält. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, greift die Haftungsbegrenzung automatisch.
Den Verein nach vorne stellen
Demnach treten die einzelnen Personen hinter den Verein zurück. Bei Verträgen, Buchhaltung, Schriftverkehr und Veranstaltungen darf nicht der Vorstand „privat“ handeln, sondern nur in Vertretung des Vereins, z. B. „Turninitiative Musterstadt, vertreten durch den Vorstand“.
Doch Vorsicht…
Trotz Haftungserleichterung bleiben einige Risiken für Vorstände, bspw. die persönliche Haftung bei Pflichtverletzungen. Vorstände haften weiterhin persönlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, Geld zweckwidrig verwenden oder steuerliche Pflichten verletzen.
Das gilt übrigens für e. V. und n. e. V. gleichermaßen.
Und wer als Vorstand einen Vertrag unterzeichnet, sollte immer darauf achten, dass der Verein als Vertragspartner genannt ist. Fehlt dieser Zusatz, kann der Vorstand dennoch persönlich haften.
Risiko ScheingbR
Wenn eine Organisation nicht klar als Verein erkennbar ist, kann das Gebilde rechtlich wieder als GbR gewertet werden. Dann droht auch wieder die persönliche Haftung. Daher sollten diese Empfehlungen beherzigt werden.
Auch wenn nicht vorgeschrieben, erleichtert eine schriftlich formulierte Satzung den Nachweis der Vereinsorganisation. Die lückenlose Dokumentation von Vorstandswahlen mit Protokollen sichern die Legitimation und Außenwirkung der Vorstände als vertretungsberechtigte Personen.
Alle nach Außen gerichteten Publikationen und Verträge müssen immer den Vereinsnamen führen, bspw. Internetseiten, Social Media Profile, Werbematerialen usw.
Im Blick behalten
…sollten Gründerinnen und Gründer, dass egal, ob e.V. oder n.e.V. Versicherungen
abgeschlossen werden sollten. Der Mindestschutz umfasst eine VereinshaftpflichtVersicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung.
Mehr Infos zum Thema Versicherung: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsschutzbrief
In welchen Ausnahmefällen kann es sich lohnen zum n.e.V. zu wechseln?
Nur sehr wenige Vereine profitieren tatsächlich davon:
- Wenn der Verein extrem klein ist,
- keinerlei Fördermittel oder Zuschüsse benötigt,
- keine Verträge mit Dritten abschließt,
- nur geringes Vermögen besitzt,
- ausschließlich im privaten Umfeld agiert (z. B. Hobbygruppe),
- die Mitglieder bewusst eine minimalistische Organisationsform wünschen.
Der n.e.V. ist demnach eher ein gutes Modell für Neugründungen, die (noch) nicht eingetragen werden sollen.
