Zum Inhalt springen
/
125 Gefällt mir
/
Lesezeit: 5 Minuten
/
11.06.2026

Vorsteuerabzug im Verein

Rechnungen für Zelte, Technik, Drucksachen oder neue Trikots – fast immer ist Umsatzsteuer enthalten. Unternehmen holen sich diese Steuer in der Regel vom Finanzamt zurück. Daher fragen sich viele Vereinsvorstände, ob der Vorsteuerabzug nicht auch für Vereine möglich ist.

Die Antwort auf diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da entscheidend ist, was der Verein tut, wie er umsatzsteuerlich eingeordnet ist und ob er Umsatzsteuer erhebt. In dem folgenden möchten wir die Grundlagen des Vorsteuerabzugs im Verein erklären.

Der Vorsteuerabzug

Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer, die ein Verein selbst für Leistungen bezahlt, z. B. 19 % Umsatzsteuer auf den neuen Drucker oder 7 % Umsatzsteuer auf Lebensmittel aus dem Supermarkt. Wendet ein Verein den Vorsteuerabzug an, bedeutet dies, dass er die gezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückfordert.

Die wichtigste Grundregel dafür lautet, dass ein Verein die Vorsteuer nur dann abziehen kann, wenn er selbst umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt und die entsprechenden Ausgaben diesen Umsätzen wirtschaftlich zugeordnet werden können.

Hintergrund ist, dass die Umsatzsteuer im Wesentlichen die Endverbraucher trifft. Unternehmen, die Waren oder Leistungen ein- und dann wieder verkaufen, können von der vereinnahmten Umsatzsteuer aus dem Verkauf die Vorsteuer, die auf den Einkauf fällig wurde, abziehen. Die Umsatzsteuer stellt damit im Wesentlichen einen durchlaufenden Posten im Unternehmen dar.

Auch gemeinnützige Vereine können umsatzsteuerlich Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Einnahmen erzielen – etwa im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für den Vorsteuerabzug ist es nun wichtig, woher die Einnahmen stammen.

Diese typischen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Verein können den Vorsteuerabzug ermöglichen:

  • Verkauf von Fanartikeln oder Merchandising
  • Verkauf von Speisen und Getränken bei Vereinsfesten
  • Eintrittsgelder für Konzerte, Theater oder Veranstaltungen
  • Einnahmen aus Sponsoring

Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten im Verein, da der ideelle Bereich in der Regel keine umsatzsteuerbaren Leistungen gegen Entgelt umfasst (z. B. echte Mitgliedsbeiträge oder Spenden). Daher gilt für die Praxis, dass Vereine nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Vorsteuer sachgerecht aufteilen müssen.

Praxisbeispiel:

Die Umsatzsteuer für den Einkauf von Speisen und Getränken, die auf dem Vereinsfest verkauft werden, kann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, da es sich um Ausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.

Die Umsatzsteuer auf Druckkosten für einen Spenderbrief kann nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden, da diese dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

Typische Fehler in der Praxis

  • Vorsteuer wird vollständig geltend gemacht, obwohl der Verein keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt.
  • Vorsteuer wird für Ausgaben angesetzt, die dem ideellen Bereich (z. B. Spendenwerbung oder Mitgliederverwaltung) zuzuordnen sind.
  • Vorsteuer wird geltend gemacht, obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen umsatzsteuerfrei sind und das Gesetz keinen Vorsteuerabzug zulässt.
  • Der Verein nutzt die Kleinunternehmerregelung – hier ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
  •  Rechnungen sind nicht ordnungsgemäß ausgestellt und berechtigen deshalb nicht zum Vorsteuerabzug.

Pflichten

Auch für Vereine gelten Pflichten, wenn der Vorsteuerabzug angewendet werden soll.

1. Der Verein muss Umsatzsteuer auf Einnahmen berechnen

Rechnungen für steuerpflichtige Leistungen müssen die Umsatzsteuer korrekt ausweisen.
Der Verein muss die Umsatzsteuer einnehmen, bspw. von Mitgliedern, Besuchern oder Sponsoren.

2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben

Der Verein ist verpflichtet, regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen und darin die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer zu verrechnen. Eine sich daraus ergebende Zahllast muss fristgerecht bezahlt werden. Ergibt sich ein Guthaben, wird dies vom Finanzamt an den Verein überwiesen.

Den Turnus legt das Finanzamt fest. Im ersten Jahr erfolgt die Anmeldung meist monatlich, danach vierteljährlich oder auf Antrag nur einmal pro Jahr.

Wichtig: Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss auch dann abgegeben werden, wenn der Umsatz bei Null lag.

3. Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Unabhängig von den Voranmeldungen muss der Verein einmal jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

Ja oder Nein

Der Vorsteuerabzug kann für Vereine finanziell attraktiv sein – lohnt sich aber nur, wenn tatsächlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden und die Ausgaben diesen Umsätzen wirtschaftlich zugeordnet werden können.

Wer Vorsteuer geltend macht, wird automatisch umsatzsteuerlich zum Unternehmer – mit allen Pflichten wie Rechnungsstellung, Voranmeldung und Jahreserklärung.

Sie sollten daher vorab prüfen, ob der Verwaltungsaufwand und mögliche Steuerzahlungen den Vorteil des Vorsteuerabzugs rechtfertigen. Wer die Bürokratie vermeiden möchte, bleibt bei der Kleinunternehmerregelung – verzichtet dann allerdings auf den Vorsteuerabzug.

Detailfragen lassen sich am besten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
125 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 05/2026

Praxiswissen
Urheberrechtsverletzung vermeiden

Vorstandswissen
Übernahme eines Vorstandsamts

Rechtsfrage
Einsicht in Vorstandsprotokolle

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
STIFTUNG DEUTSCHES EHRENAMT gemeinnützige GmbH
Leonrodstr. 68
80636 München
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de